Alles richtig. Allerdings im besagten Beispiel sagt das WaffG lediglich, dass der Zugang durch unbefugte Dritte zu verhindern ist und schreibt lediglich die erforderliche Mindestschutzklasse des Waffenschrankes vor.
Nirgends sagt das Gesetz, dass ich keinen Tresor mit Doppelbartschlüssel verwenden muss und nirgends sagt das Gesetz, was ich mit dem Schlüssel machen muss bzw. wie ich ihn aufzubewahren habe.
Das ging einzig aus einem Infoblatt des Bayerischen LKA, die das so ausgelegt hatten, hervor.
Nein, dass zwar nicht, aber der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Mindestschutzklassen der Waffenschränke zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherigen Aufbewahrungsvorschriften nicht für ausreichend hält. Und unter diesem Gesichtspunkt ist die Sichtweise des VG NRW durchaus nachzuvollziehen. Das das Thema "Schlüsselaufbewahrung" seinerzeit kein extra Thema war, mag daran gelegen haben, dass seinerzeit die Zahlenschlosstresore noch die Ausnahme waren. Ob man zusätzlich wegen der deutlich höheren Preise auf deren zwingenden Einsatz verzichtete, vermag ich nicht zu sagen. Die bayrischen Regelungen kamen meines Wissens erst deutlich später heraus, als sich halt gewisse Fragestellungen ergaben. Das kenne ich beim Aufbewahrungskonzept auch. Da hatte auch deren LKA 2013 das Konzept zur "Aufbewahrung von Waffen und Munition in Bayern" erarbeitet, an das sich in der Folge aber viele Bundesländer "drangehängt" haben, weil sie das Rad nicht neu erfinden wollten.
ZitatHier hat aber ein Gericht etwas zusammeninterpretiert, dass für sehr viel Unmut, Unverständnis, Geldausgeben und Unsicherheit geführt hatte. Erst auf Rückfrage und Drängen des VDB ist Herbert Reul eingelenkt und hat es wohl anders gesehen, als das Gericht.
Na ja, nicht wirklich. Die Zahlenschlosstresore werden zur Schlüsselaufbewahrung in NRW immer noch gebraucht!
Dennoch ist der Schaden entstanden und der Gesetzgeber hat es bis heute nicht für erforderlich erachtet, das Gesetz entsprechend zu präzisieren.
WENN der Gesetzgeber es präzisieren würde, könnte es, aus meiner Sicht logischerweise nur im Sinne der Gerichtsentscheidung sein. Einzig die Rückwirkung könnte ggf. explizit ausgenommen werden (was uns natürlich helfen würde) wie seinerzeit 2017 auch der Wegfall der Sicherheitsstufen A- und B-Tresore als ersatzweise Aufbewahrungsmöglichkeit.
Gleiches trifft auf die besagte Bedürfnisprüfung nach § 14 zu. Hier schreibt das Baden Württembergische Innenministerium in den Vollzugshinweisen zu § 14 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörden:
Ich meinte was anderes. Früher (bis 2020) standen ja die Anzahl der nachzuweisenden Einheiten nicht im Gesetz. Und da sagte die WaffVwV in ihrer Ziffer 14.3:
ZitatAlles anzeigenDer in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff „regelmäßig“ kann nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des
§ 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und
eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich
kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine
gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen
Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete
Mindestzahl festzulegen.
Trotzdem gab es Behörden, die wollten 18 Wettkampfteilnahmen im Jahr sehen, was einige nicht erfüllen konnten. Dem hat der Gesetzgeber dann mit der konkreten Anzahlnennung im Gesetz einen Riegel vorgeschoben. BW hat nun halt mit seiner Regelungsauslegung wieder ein neues Fass aufgemacht. So ist das halt mit den Verhinderern.