Beiträge von schmidtchen

    Alles richtig. Allerdings im besagten Beispiel sagt das WaffG lediglich, dass der Zugang durch unbefugte Dritte zu verhindern ist und schreibt lediglich die erforderliche Mindestschutzklasse des Waffenschrankes vor.

    Nirgends sagt das Gesetz, dass ich keinen Tresor mit Doppelbartschlüssel verwenden muss und nirgends sagt das Gesetz, was ich mit dem Schlüssel machen muss bzw. wie ich ihn aufzubewahren habe.

    Das ging einzig aus einem Infoblatt des Bayerischen LKA, die das so ausgelegt hatten, hervor.

    Nein, dass zwar nicht, aber der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Mindestschutzklassen der Waffenschränke zum Ausdruck gebracht, dass er die bisherigen Aufbewahrungsvorschriften nicht für ausreichend hält. Und unter diesem Gesichtspunkt ist die Sichtweise des VG NRW durchaus nachzuvollziehen. Das das Thema "Schlüsselaufbewahrung" seinerzeit kein extra Thema war, mag daran gelegen haben, dass seinerzeit die Zahlenschlosstresore noch die Ausnahme waren. Ob man zusätzlich wegen der deutlich höheren Preise auf deren zwingenden Einsatz verzichtete, vermag ich nicht zu sagen. Die bayrischen Regelungen kamen meines Wissens erst deutlich später heraus, als sich halt gewisse Fragestellungen ergaben. Das kenne ich beim Aufbewahrungskonzept auch. Da hatte auch deren LKA 2013 das Konzept zur "Aufbewahrung von Waffen und Munition in Bayern" erarbeitet, an das sich in der Folge aber viele Bundesländer "drangehängt" haben, weil sie das Rad nicht neu erfinden wollten.

    Zitat

    Hier hat aber ein Gericht etwas zusammeninterpretiert, dass für sehr viel Unmut, Unverständnis, Geldausgeben und Unsicherheit geführt hatte. Erst auf Rückfrage und Drängen des VDB ist Herbert Reul eingelenkt und hat es wohl anders gesehen, als das Gericht.

    Na ja, nicht wirklich. Die Zahlenschlosstresore werden zur Schlüsselaufbewahrung in NRW immer noch gebraucht!

    Dennoch ist der Schaden entstanden und der Gesetzgeber hat es bis heute nicht für erforderlich erachtet, das Gesetz entsprechend zu präzisieren.

    WENN der Gesetzgeber es präzisieren würde, könnte es, aus meiner Sicht logischerweise nur im Sinne der Gerichtsentscheidung sein. Einzig die Rückwirkung könnte ggf. explizit ausgenommen werden (was uns natürlich helfen würde) wie seinerzeit 2017 auch der Wegfall der Sicherheitsstufen A- und B-Tresore als ersatzweise Aufbewahrungsmöglichkeit.

    Gleiches trifft auf die besagte Bedürfnisprüfung nach § 14 zu. Hier schreibt das Baden Württembergische Innenministerium in den Vollzugshinweisen zu § 14 Abs. 5 WaffG an die Waffenbehörden:

    Ich meinte was anderes. Früher (bis 2020) standen ja die Anzahl der nachzuweisenden Einheiten nicht im Gesetz. Und da sagte die WaffVwV in ihrer Ziffer 14.3:

    Trotzdem gab es Behörden, die wollten 18 Wettkampfteilnahmen im Jahr sehen, was einige nicht erfüllen konnten. Dem hat der Gesetzgeber dann mit der konkreten Anzahlnennung im Gesetz einen Riegel vorgeschoben. BW hat nun halt mit seiner Regelungsauslegung wieder ein neues Fass aufgemacht. So ist das halt mit den Verhinderern.

    Thema Tresorschlüssel in NRW. VG hat geurteilt, obwohl das Gesetz so nicht die Intension des Gesetzgebers war.

    Am Ende reicht ein Bundesland und/oder ein Gericht, dass das Gesetz anders interpretiert und dann gibt es ein Problem.

    Hier muss ich mal einhaken, auch wenn es nicht allen gefällt: LEIDER hat sich Gesetzgeber seinerzeit zu diesem Thema gar nicht geäußert. In den gesetzesbegleitenden Unterlagen und Ausschussprotokollen findet da keinerlei Hinweis zu, WAS der Gesetzgeber sich dabei gedacht hat, dass er nichts zur Schlüsselaufbewahrung gesagt hat. Von der reinen Logik her kann ich die NRW-Entscheidung sogar nachvollziehen. Aber dass das erst nach über 20 Jahren und Tausenden von vorhandenen Schlüsseltresoren nun auf einmal ein ko-Kriterium sein soll (zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass dieses in der Vergangenheit häufiger ein Problem gewesen ist), erschließt sich mir nicht. Hier hätte ein wenig Augenmaß und eine Entscheidung mit Bestandsschutz auch ausgereicht.

    Im vorliegenden Fall ist aber eindeutig klar, was Intention der Änderung war, die ja vom BMI ausging und wo das BMI im Nachgang auch nochmals klargestellt hat, worum es ging bzw. wer auf jeden Fall nicht betroffen ist. Aber nochmals, die fehlende Rückwirkung würde allenfalls bestehende Waffen, die gemäß der neuen Regelung a) nicht mehr frei sind, betreffen. Nach Aussagen einiger hier gab es solche Waffen aber bisher gar nicht, weshalb die Regelung unter b) mehr Irritationen hervorgerufen hat als dass sie klärend wäre. Manchmal ist weniger halt mehr!

    Aber klar, es werden weiterhin einige Handelnde, wie aber auch schon bisher trotz gegenteiliger klarer Hinweise seitens des Verordnungsgebers (ich erinnere an die Frage der Anzahl der Schießübungen für das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Waffen über dem Grundkontingent, wo die WaffVwV seinerzeit schon sagte, dass in diesen Fällen nicht die Anzahl der Erstbefürwortung (12/18) gelten könne und es trotzdem einige Behörden so gemacht haben) ihr eigenes Süppchen kochen. So ist das, gerade auch in einem föderalen Staat, nun mal.

    Hallo Califax , du solltest dich entspannen und nochmals in Ruhe lesen.

    Im Gesetzestext steht:

    (Erlaubnisfreier Erwerb oder Besitz)

    "Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen...

    ...sofern

    a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und

    b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;"

    Das bedeutet, sofern die Waffen ein F im Fünfeck tragen (Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976) und nicht im Sinne von a) mehrschüssig sind (also unsere Einzellader und auch die mehrschüssigen LP, da Geschosslänge < 30mm), sind sie raus "aus der Verlosung". Der Buchstabe b) gilt nur für Waffen, die vorher schon Buchstabe a) erfüllt haben. Das geht aus der Und-Verknüpfung hervor. Es müssen also beide Bedingungen, sowohl a) als auch b) erfüllt sein, was bei unseren Sport-Druckluftwaffen i.d.R. nicht der Fall ist. Aber ja, das Ganze ist schwere Kost zum Lesen aber halt typisch deutsches Gesetz. ;)

    Übrigens, die von Pistoletti genannte Rückwirkungsfreiheit gilt nur für DIE Druckluftwaffen, die auch unter a) fallen. Also, Waffen die unter a) fallen und bereits bis zum 23.07.25 im Umlauf waren, sind wegen b) nicht betroffen. Das ist halt die nicht gewollte Rückwirkung.

    Da unsere Druckluftwaffen aber schon gar nicht von der Änderung betroffen sind, benötigen wir auch keine Rückwirkungsfreiheit.

    Luftdruckkartuschen gelten als ortsbewegliche Druckbehälter und die werden gesetzlich und den entsprechenden Richtlinien entsprechend anders behandelt als fest verbaute Pressluftbehälter. Diese gelten als Bestandteil einer Maschine, für deren Gesamtsicherheit der Hersteller verantwortlich ist...daraus ergeben sich unterschiedliche Prüfpflichten, egal ob es überhaupt unterschiedliche Gefährdungen oder Risiken gibt...

    Ja, das mag sein, aber GESETZLICH fallen unsere Kartuschen gar nicht unter die entsprechenden Richtlinien/Verordnungen für Druckbehälter. Von daher ist das ganze von unserem Verband und einigen Anbietern seeehhhr aufgeblasen worden und eine seeehhhrr hohe mögliche Bedrohung darzustellen. Faktisch wird alleine durch das Datum gar nichts belegt. Es gibt seeehhhr viele Einflussfaktoren für die Haltbarkeit und den Zustand von Gasdruckkartuschen, von denen aber die allerwenigsten etwas mit der Zeitdauer zu tun haben. ;)

    Hey lass dir einfach von Verein A alles bestätigen, da bist du lange genug Mitglied.

    Für den Nachweis der Aktivitäten ist das Schießbuch die einfachste Lösung, um nicht ewig kopieren aus den Standbüchern der Vereine machen zu müssen, was evtl. auch noch zu Diskussionen führt...

    Und der Verein bestätigt ja nur Fakten:

    12/18 Regel eingehalten - Ja = Bestätigung .Mitgliedschaft seid 12 Monatn - Ja = Bestätigung . Und Fertig!


    Ich kann dir sagen, dass unser Verein nicht auf Basis von persönlichen Schießbüchern solche Bescheinigungen ausstellt. In der heutigen Zeit kann man sich alles sehr schnell selbst nachbasteln, auch "Vereinsstempel" (sofern sie überhaupt mit im Schießbuch sind) und Unterschriften sind oft unleserlich. Da weiß ich gar nicht wer da was bestätigt. Wenn wir überhaupt was mitbestätigen, was nicht bei uns geschossen wurde, dann verlangen wir ne schriftliche Bestätigung des anderen Vereins darüber. Ob als Standbuchkopie oder als 3-Zeiler ist mir egal. Und diese Unterschriften kann ich im Zweifel schnell kontrollieren oder antelefonieren, da ich diese Handelnden in den Vorständen kenne.

    Zitat

    In meinem Verein gibt's auch nur LG und KK, haben mir trotzdem die Beantragung für GK bestätigt. Die beantragte Waffe muss im Verein auch nicht geschossen werden nur im Verband muss es eine Disziplin geben. Da sind auch die Zusatzdisziplinen der einzelnen LVs interessant! ;) Auch für die 12/18 Regel ist nicht entscheidend welche Waffen geschossen werden, es müssen lediglich EWB Pflichtige Waffen sein.


    Das mag in eurem Verband so laufen, bei uns steht auf dem Formular:

    "Des Weiteren wird bescheinigt, dass wir die erforderlichen Schießstätten für die beantragten Disziplinen in Besitz haben oder darüber ein Miet- oder Nutzungsverhältnis besteht."

    Das bedeutet, wenn du GK haben möchtest und auf eurem Stand kein GK geschossen werden darf, kann der Verein das Bedürfnis für eine GK-Waffe nur bestätigen, wenn er (der Verein) sich zu Trainingszwecken für diese GK-Disziplin woanders einmietet.

    Das kann man doof finden, ist aber zunächst mal so.


    Insofern muss man sich das Ganze immer im Einzelfall anschauen. ;)

    Und ich habe den BSSB lediglich als Beispiel für einen Landesverband gewählt. Wir können auch eine Ebene weiter oben ansetzen - der DSB hat im Endeffekt die gleiche Formulierung in seiner Satzung. Von daher ist es egal, ob die LV eine derartige Formulierung haben - Ober sticht Unter.

    Ich kann dir sagen, dass nicht alle so rigoros vorgehen wie von dir behauptet.

    Zum einen schmeißt der DSB keinen LV raus, der zu geringe Mitgliederzahlen meldet ( vor Jahren gab es einen Fall der Geringermeldung vom WSB, der meinte, einen „Trick“ anwenden zu können. Dieser führte lediglich zu Nachveranlagungen, nicht aber zum Ausschluss. Und auch bei uns im RSB gab es in den vergangenen Jahren durch Recherchen, die der neue Schatzmeister angestellt hatte, mehrere Fälle von zu geringen Mitgliedermeldungen. Auch hier wurde allen Betroffenen Vereinen die Möglichkeit der Nachmeldung gegeben und nur die, die sich weigerten, wurden „vor die Tür gesetzt“.😉


    Insofern dürfte deine Sichtweise nicht zwangsweise überall angewendet werden.

    Nach dem Studium der SpO 1.4.7 und 1.5.4 K komme ich zu dem Ergebnis, dass alle Verstellmöglichkeiten, die poolbaucenter in #10, 13, 20 und 22 erwähnt hat, zulässig sind. Also seitliches gleichmäßiges Versetzen der SK (1.4.7 Satz 1 bzw. 1.5.4 K 1. Halbsatz) um max. 30mm, zusätzliches seitliches "verdrehen" um eine Achse (1.5.4 K 2. Halbsatz). Oder vertikale Drehung der SK, wie sie Micha1972 machen will. Alles muss innerhalb 30mm bleiben!

    Im übrigen hatten wir das Thema schonmal ansatzweise im Forenbeitrag Optimierung Walther LG 400 Blacktec im Menü Sportwaffen unter #349 und 350.

    Hm, mag ja sein, dass mein Sprachverständnis über die Jahre etwas gelitten hat, aber nach meiner Lesart von 1.5.4 K

    Zitat

    Parallele Rechts- oder Linksverstellung oder Drehung um eine Achse der Schaftkappe
    von der Normalstellung aus

    würde ich sagen, dass nur eines vom beiden, Verschieben ODER verdrehen erlaubt sind. Auch das verdrehen über die Y-Achse, wo der eine Teil links von der Achse steht und der andere rechts davon, könnte man sprachtechnisch durchaus anders auslegen als es hier passiert. Nur deutet hier das Wörtchen "um" an, dass es tatsächlich auch gehen könnte.

    Aber wie gesagt, ich kenn mich mit den kurzen "Schießprügeln" besser aus als mit den langen Ungetümen. ;)

    Beim Transport sehe ich das genau so, wie die Vorredner. Bei der Aufbewahrung bin ich mir nicht sicher, ob das Wohnmobil mit einem Hotelzimmer gleichzusetzen ist.

    Die einfachste, sinnvollste und sicherste Lösung ist meiner meinung nach, die Waffenaufbewahrung des Veranstalters zu nutzen. Ab Landesmeisterschaft dürfte das überall verfügbar sein.

    Also, bei unseren LM ist die Waffenaufbewahrung auf jeden Fall nicht verfügbar. Ich kenne sie erst ab der DM.

    Bzgl. Aufbewahrung unterwegs muss die Aufbewahrung im Wohnmobil auch nicht mit einem Hotelzimmer vergleichbar sein. Beide unterliegen der Vorschrift des § 13 AWaffV

    Zitat

    (9) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2
    oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen
    Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder
    durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,
    wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

    Was man darunter versteht oder für gut heißt, kann man VERSUCHEN zu erfragen, aber wer viel fragt, bekommt viele Antworten und ob die am Ende bei einem möglichen Abhandenkommen wirklich helfen, ist auch noch fraglich.;)

    Im Verein weitgehend unbekannt, im Bezirk 7 Starter insgesamt, auf der LVM (RSB) knapp 60 Starter insgesamt, am stärksten H3 und H4 vertreten.

    Grundsätzlich stimme ich in der Tendenz der Aussage "eher nicht so bedeutend und wird überwiegend von Älteren geschossen" zu. Bei der Starterzahl bei der LM des RSB muss man aber wissen, dass das die angetretenen Starter sind. Qualifiziert waren fast 120 und damit war die Kapazität der Anlage in Essen für den Tag ausgereizt. Die hohen Ausfallzahlen haben unterschiedliche Gründe, haben aber sicher am wenigsten mit Unattraktiv zu tun.

    Aber tatsächlich schießen viele jüngere Schützen lieber die beidhändigen Disziplinen, wenn sie denn GK schießen wollen.

    Und ja, die .32er ist eher giftig bzw. zickig und man hat bei einem technischen Fehler schneller einen Schuss im Weißen, was einige "junge Wilde" dann mangels ausreichender Frustrationstoleranz schnell enttäuscht zurücklässt. Insofern sieht man dort in der Masse tatsächlich eher die ältere Generation. Und die .38er ist da deutlich weniger verbreitet als die .32er.

    Plus 4-5 Tage Übernachtung mit Essen = 500 - 600 €. Es muss halt jeder seine Prioritäten setzen. Übrigens auch der Verband: 3 Veranstaltungsorte in den Gebieten braucht 3-faches Personal, wo derzeit schon der einfache Personaleinsatz kaum gelingt. Dann beschweren sich die Schützen über inkompetente KR bzw. Wettkampfleiter. Ist leider alles nicht ganz so einfach.

    Ich weiß, mit Andreas reden wir aber über RSB.

    Wie Murmelchen schon schrieb, auch ich komme aus dem RSB und meine Erfahrungen stammen daher. Klar ist, dass die "Ersatzwaffenregelung" der SpO bei den meisten Verbänden, auch beim RSB, nur für TOP-Schützen, in der Regel Kaderschützen, so es in der Disziplin Kader gibt, gilt.

    Aber bei den .22-Disziplinen solltest du dich mal mit den Charakteristika der einzelnen Disziplinen beschäftigen, dann wirst du merken, dass diese durchaus unterschiedlich sind und ggf. eben unterschiedliche Waffen rechtfertigen. Und es ging auch nicht um Auflage. Mit den Disziplinen 2.30, 2.40, 2.43 und 2.60 haben die beiden Kollegen, die ich kenne, nach ihrer Grundwaffe Walther GSP noch eine Feinwerkbau AW93 und eine Pardini Sp22 genehmigt bekommen. Aber klar, die Begründung dafür ist länger als 2 Sätze. ;) Man muss sich halt ein wenig Mühe geben. :)

    Sag doch was zum Thema: "...3 KK HA-Pistolen, bewilligt von einem DSB-Landesverband, und das auf regulärer Basis..." Gemeint sind Disziplinen 2.30, 2.40 und 2.60.

    Lass dir sagen, auch von jemandem, der es außerhalb von Hessen schon öfter im Verein durchgezogen hat: Es geht, ohne größere Probleme! die Begründung ist alles!;)

    jeder der mal in Stadien nah an der Trainerbank einen Platz hatte, wird bestätigen, dass man bei ausverkaufter Fankurve mitsamt Ultras sein eigenes Wort nicht verstehst und auch Fußballer mitsamt Trainern und Betreuern unterstelle ich ein gewisses Maß an notwendiger Konzentration

    Genau so ist es und deshalb ist es als Familienveranstaltung auch nicht unbedingt angeraten. Im YT-Video mag es einen tollen Eindruck machen, vor Ort hört der Spaß dann auf. Wenn ich mit meinem Kumpel zu ner Veranstaltung fahre, will ich mich zumindest mit ihm austauschen können und nicht erst einmal in den Vorraum wechseln müssen, bis wir uns verstehen oder brüllen, das man hinterher Halsschmerzen hat. Das brauche ich nicht und schon gar nicht die kleinen Kids.

    Das finde ich nicht.

    Es spiegelt doch nur wieder, dass der Lärm im Finale, den Schützen oder den Zuschauern mehr oder weniger gefällt.

    Nein, den ist bei weitem nicht so. Zum einen hast du hier schon mehrfach lesen Können, dass viele wegen des Lärms nicht (mehr) hingehen und zum anderen weiß ich aus eigener Erfahrung, dass es auch vielen Anwesenden nicht gefällt. Wenn ich mich noch nicht mal mit meinen direkten Nachbarn über irgendwas unterhalten kann, was mir aufgefallen ist, dann läuft was falsch. Solch ein Lärm ist weder für die Teilnehmenden zuträglich noch erschließen wir damit gewollte neue Interessentenquellen.

    Zu Carcano 's Hinweisen 1 Ergänzung:

    zum 4. Punkt ist zu sagen, dass das auf die individuelle Privathaftpflichtversicherung ankommt. Hier muss man die Versicherung befragen, wie sie es handhabt. In aller Regel wird sie etwaige Ansprüche ablehnen, wenn es sich um eine bezahlte Tätigkeit handelt (Minijob oder mehr). Wenn sie ehrenamtlich ist, besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie greift. Das ist übrigens ähnlich bei den Waffentresoren. Bei manchen Versicherungen sind diese im Grundschutz enthalten, bei anderen muss man eine Zusatzpolice abschließen.

    Carcano

    Ich will deinen langen Thread von oben nicht Zitatweise Aufstückeln und auch hier nicht alles ansprechen, was ansprechenswert wäre, aber hier nicht hingehört, aber zu 2-3 Dingen will ich doch was sagen:

    1) In vielen Verbänden, so auch im RSB, ist nicht das einzelne Mitglied gegenüber dem Verband Beitragspflichtig sondern der Verein. Somit hat das einzelne Mitglied auch kein Klagerecht gegen den Verband, ob der Beitragsanteil für eine Zweitmitgliedschaft im Verband gerechtfertigt ist oder nicht. Da wäre ein Verbandsgericht relativ schnell mit fertig. Du müsstest also deinen Zweitverein ermutigen, dagegen zu klagen.

    2) Wenn es um den Sinn von Beiträgen für die Zweitmitgliedschaft geht, dann ist dieser ganz klar darin zu sehen, dass der LV ja nicht nur den Beitragsanteil, der abzuführen ist, bekommt sondern den Gesamtbeitrag für seinen Verband/Person. D.h., er generiert zusätzliche Einnahmen, wie es oben auch schon mal beim HSV erwähnt wurde. Und daher hat er auch ein Interesse, diesen Zweitbeitrag zu erheben. Wenn es darum geht, theoretisch mögliche Massenzweitmitgliedschaften nicht zu missbrauchen, ist die Stimmengewichtung bei der stimmberechtigten Delegiertenversammlung so aufgeteilt, dass es Mitgliederanzahlbezogene Stimmenanzahl pro Verein gibt, die aber mit 1:200 (pro 200 Mitglieder eine Stimme) sehr grob ist und sich somit aufgrund der Verpflichtung, für alle Mitglieder (auch Zweitmitglieder) Beitragspflichtig zu sein, sich nicht zum "kapern" eignet..

    Im RSB, und da widerspreche ich AndreasJ , müssen die Vereine für ALLE Mitglieder des Vereins, egal ob Erst- oder Zweitmitglieder oder auch passive oder Ehren-Mitglieder, einen einheitlichen Beitrag bezahlen. Das ist in der Satzung so festgelegt. Lediglich Mehrspartenverein brauchen nur für die Schießsportsparte zu bezahlen.

    Und dann als letztes noch die Antwort für Königstiger zu seiner Ausgangsfrage: Bei uns im Verein haben wir keine Unterteilung in Erst- und Zweitmitgliedschaften (eben weil wir für Zweitmitglieder genauso an den Verband bezahlen müssen wie für die Erstmitglieder), aber wir haben die Möglichkeit, von der wir bzw. die Schützen auch öfter Gebrauch machen, mittels eines Antrags den Beitrag abzusenken, wenn Schützen quasi ausschließlich bei Meisterschaften oder Ligawettkämpfen in unseren Mannschaften mitschießen und ansonsten so gut wie nicht bei uns trainieren, oft auch, weil sie weiter weg wohnen. Es gibt dann noch die wirkliche passive Mitgliedschaft, die aber bedeutet, dass man keinerlei Bescheinigungen/Befürwortungen oder Bedürfnisbestätigungen bekommt. Aber auch für diese passiven Mitglieder werden Beiträge an den Verband abgeführt. Und bzgl. Carcano 's Begründung, warum Zweitmitglieder keinen Beitrag bezahlen sollten, weil sie den Stand ja meist weniger benutzen: Wenn ich immer danach differenzieren würde, wie oft der Stand von wem benutzt wird, dann habe ich viel zu differenzieren. Wir leben in einer Gesellschaft, die in vielen Punkten vom Solidarprinzip lebt. Da wird nicht minutiös aufgerechnet!

    Und das ist, dann auch als letzter Punkt, auch der Grund, warum der Beitrag (sowohl der Vereins- wie auch der Verbands- und DSB-Beitrag) nicht so hoch ist, wie ihn der eine oder andere vielleicht als gerechtfertigt ansehen würde und auch bezahlen würde: Es zahlen ihn nicht nur Sportler, für die das weniger eine Herausforderung wäre, sondern auch viele, die selber nicht oder nicht mehr schießen. Beim RSB sind geschätzt 1/3 der Mitglieder aktive Schützen (die auch an Meisterschaften/Wettbewerben) teilnehmen. Der Rest schießt, wenn überhaupt nur zu Hause oder ist inaktiv. Wenn man für diese Leute den Beitrag zu hoch ansetzt, sind sie weg. Da hat niemand, auch der DSB nicht, was von. Und beim DSB wird das Verhältnis nicht viel anders aussehen, ähnlich bei den Westfalen und den Norddeutschen. Die Unterteilung aktiv/passiv, wie bei den Westfalen von Murmelchen beschrieben, birgt die Problematik der "Schummelei". Auch damit haben die Westfalen ja Erfahrung. ;)

    Beitragsehrlichkeit gehört leider nicht mehr zu den deutschen Grundtugenden.

    Also, aus meiner Sicht gibt es da nur 2 Fälle: Entweder die Leute machen es ehrenamtlich (und wer von der Straße macht was für den Verein ehrenamtlich, wenn er nicht Mitglied im Verein ist) oder sie machen es gegen Geld, dann sind sie entweder geringfügig beschäftigt oder Mitarbeiter einer Firma und bei beiden Arbeitsverhältnissen gibt es automatisch auch ein Vertragsverhältnis und eine Versicherungspflicht.

    Für so einen Wechsel gibt es einige Gründe.

    z.B. wenn du in Dortmund weiter Finale schießen willst, muß man von Sen II in die Sen I wechseln.

    Das ist mir klar. Deshalb gibt es ja grundsätzlich auch die Wechselmöglichkeit pro Teilbereich. Aber eben nicht pro Disziplin, da man dieses dann ja im Sportprogramm entsprechend abbilden und nachhalten müsste. Die Teilbereiche grenzen sich ja durch unterschiedliche Begrifflichkeiten bei den Klassen ab ( Herren versus Senioren) und kommen sich daher nicht "ins Gehege".