Alles anzeigenTach auch,
freuen wir uns da mal lieber nicht zu früh.
Es ist schon jetzt leider gelebte Praxis, dass etliche Behörden die Bedürfnisprüfung im Widerspruch zum jetzigen § 4 (4) bei jeden neuen Eintrag einer Waffe wieder neu triggern - wir hatten darüber ja schon an anderer Stelle gesprochen -, obwohl da ja doch noch ziemlich eindeutig von der Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis die Rede ist.
Warum sollten sie sich also zukünftig an den neuen Text halten, zudem man auch den mit etwas bösem oder auch gutem Willen auch wieder interpretieren kann. Man beachte dazu den Unterschied zwischen "Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis" und "der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte".
Auszug aus den neuen Gesetzesvorschlag:
Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder
der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen,
genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft
in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der
Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des
Schießsportvereins nachzuweisen.“
Deine Skepsis in Ehren, aber das sehe ich anders. Beim § 4 Abs. 4 gibt es ja zwei Fälle:
1) die Überprüfung des Bedürfnisses 3 Jahre nach der ersten erteilten Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 S. 1. Diese richtet sich bekanntermaßen nach den Bedingungen des Ersterwerbs, also der 12/18 Regelung.
2) die spätere weitere Überprüfung, die gem. WaffVwV an und für sich nur vorgesehenist bei entsprechendem Anlass und für die nach der WaffVwV auch nicht die Bedingungen des Erstbedürfnisses gelten (sollten).
Fälle, in denen auch bei weiteren Waffen das Erstbedürfnis erneut überprüft wurden, kenne ich aus der gerichtlichen Rechtssprechung auf jeden Fall nicht. Sehr wohl kennen wir Behörden, die das Fortbestehen des Bedürfnisses fleißig auch ohne Anlaß geprüft haben bzw. bei denen Gericht den Anlass schon in einem bloßen Zeitablauf gesehen haben (6 Jahre seit der letzten Überprüfung waren dem VG Köln Anlass genug
). Und hier wendeten die Behörden entgegen der WaffVwV auch die 12/18 Regel des Erstbedürfnisses an, entgegen der Aussage in der WaffVwV. Da diese aber nur verwaltungsintern bindet, konnten die Richter munter drauf los einen angeblichen Willen des Gesetzgebers entwickeln.
Das ist jetzt anders. Da gibt es klare unterschiedliche gesetzliche Regelungen zwischen Erstbedürfnis incl. 3 Jahres-Frist, und Bestandsbedürfnis. Da ist nichts mit richterlicher Freiheit. Das könnte schnell in Rechtsbeugung enden. Bei aller Skepsis sehe ich uns da in einer deutlich besseren (da klareren) Lage als vorher.
Der Unterschied zwischen erster Waffenrechtlicher Erlaubnis und erster Eintragung einer Waffe ist doch ziemlich einfach erklärt:
Ich beantrage eine WBK mit einem Voreintrag für eine Pistole. Diesen nehme ich ein Jahr lang nicht wahr und lasse mir dann die Wirksamkeit noch ein Jahr verlängern. Erst dann kaufe ich mir die Waffe und hätte, wenn man es an der waffenrechtlichen Erlaubnis festmacht, schon 2 Jahre meiner 10 Jahre Bedürfnisnachweis rum. Der Gesetzgeber möchte aber, dass ich auch tatsächlich im Besitz einer eigenen Waffe bzw. Munitionsberechtigung bin und dem Sport nachgehe, um mein Bedürfnis zu unterstreichen. Auch da kann ich nichts verwerfliches dran finden.
Man muss nicht hinter jeder Ecke einen Spitzbuben vermuten, obwohl das mengenmäßig durchaus möglich wäre. ![]()
Bezüglich der mehr als 10 Waffen auf Gelb: Ich kenne keine vorherige Waffengesetzänderung, in der es keinen Bestandsschutz gegeben hätte. Eine Enteignung hat da meines Wissens nie stattgefunden und wäre möglicherweise gerichtlich auch schwer durchsetzbar, ohne das weitere einschränkende Gründe vorliegen.
Leider liest isch das bisherige Elaborat sehr unhandlich, weshalb man mal die erste komplette Fassung abwarten sollte, damit man das besser rauslesen kann.