Gib' doch bitte die Gesetzesstellen bzw. die Verordnungen an, auf denen die Verpflichtung basieren soll.
Indirekt zielt zwar § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG in diese Richtung. Axels Nachfrage zeigt aber auch, dass diese Verpflichtung eben nicht alle Schützen betrifft, worauf schon Frank vor mir hingewiesen hat (Text der Norm: "einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen").
In der AWaffV findet sich ebenfalls keine allgemeine Schießkladden- oder Standbuchpflicht. Dass ein solches nützlich ist, und seine Benutzung den Mitgliedern vereinsintern vorgeschrieben werden kann, steht außer Frage.
Wer als Selbstdarsteller mehr einreichen will als die in allen Landesverbänden formblattmäßig (!) dafür vorgesehene Bescheinigung, den kann man daran nicht hindern, so schädlich und destruktiv das natürlich auch für andere anderen und den Schießsport insgesamt ist. Dann sollte man allerdings auch die Quittungen über regelmäßige Fußpflege/Hühneraugenbehandlung und den Lichtgewehrbefähigungsauffrischungsnachweis keinesfalls vergessen !
Carcano