Ich warte mal ab, ob der RSB sich hier im Rheinland dazu äußert. Die haben in letzter Zeit immer recht gut informiert. Mit einer offiziellen Stellungnahme vom Verband ist gegebenenfalls das Argumentieren mit Stadt und Ordnungsamt einfacher.
Die Kommunen sind nicht befugt, Sonderregelungen zu erlassen. Für NRW gilt ohne Ausnahme das Verbot.
§ 16
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen
der nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben
die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende
Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung
können die zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen
Fällen erteilen.
Was den Sport angeht, ist er in der neuen Verordnung strikt geregelt.