Waffenbesitz im TV

  • Da wird es vermutlich in NÖ anders sein als in anderen Bundesländern. Meines Wissens musste doch der eine oder andere Aspirant das Waffenverbot vorher ablegen um zum Kurs zugelassen zu werden.

    Die Ausnahme gilt dann auch nur für jagdliche Zwecke. Die Glock für SV fällt dann da nicht darunter.

    Nicht alle seine Fähigkeiten und Kräfte soll man sogleich und bei jeder Gelegenheit anwenden. - Baltasar Gracián

  • Da wird es vermutlich in NÖ anders sein als in anderen Bundesländern. Meines Wissens musste doch der eine oder andere Aspirant das Waffenverbot vorher ablegen um zum Kurs zugelassen zu werden.

    Die Ausnahme gilt dann auch nur für jagdliche Zwecke. Die Glock für SV fällt dann da nicht darunter.

    Das ist in allen Bundesländern gleich, mit Sicherheit. Für die Jagdkarte braucht man auch keinen Kurs, man muss letztlich nur die Prüfung bestehen. Eine bestandener Jagdprüfung ist für die Erlangung der Jagdkarte erforderlich. D.h., die Behörde prüft ob alle Voraussetzungen für eine Jagdkarte vorhanden sind und wenn ja, dann wird die Karte ausgestellt. Ein Zivildiener holt sich mit der bestandenen Prüfung die Ausnahmebewilligung, der muss also letztlich nur ein Formular zusätzlich ausfüllen und ggf. einige Tage länger auf seine Karte warten. Ist im Prinzip nicht anders als bei einem Minderjährigen (ab 16J). Ausnahmegenehmigung erst nach bestandener Jagdprüfung.

    Die Ausnahme gilt generell, auch für genehmigungspflichtige Waffen (Kat. B).

    Auszug aus dem Beispielantrag (http://www.noeljv.at/files/zdgantrag.pdf) :

    Ich stelle daher gemäß § 5 Abs. 5 ZDG neu den ANTRAG, mir mit Bescheid für den Zweck der Ausübung der Jagd eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen.

    Mit der positiven Jagdprüfung wird der Antrag anstandslos durchgehen und das Waffenverbot wird aufgehoben. Danach kann man auch eine WBK für Kat. B beantragen und für die Begründung selbstverständlich auch Selbstverteidigung angeben. Warum auch nicht, bei der Zivildiensterklärung hat man ja auch wie folgt erklärt:

    Ich erkläre hiermit ausdrücklich, dass ich die Wehrpflicht nicht erfüllen kann, weil ich es von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen aus Gewissensgründen ablehne, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden und daher bei der Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde.

    Wenn man als Zivildiener die Jagdkarte nicht machen und als Sportschütze trotzdem Kat. B Waffen besitzen will, dann hat sich bisher die Ausbildung als ÖSB Kampfrichter für die Ausnahmegenehmigung bewährt.

  • Ich rede nie von der Jagdkarte sondern immer vom Kurs bzw. Prüfung. Eventuell ist es hier auch den Anmeldungen geschuldet, dass hier vorher schon gesiebt wird.

    Du schreibst auch oben direkt zum "Zweck der Jagd". Wenn du andere Foren liest wirst du feststellen, dass nicht jede Behörde gleich agiert (- - > siehe Erweiterungen) . Wenn deine Behörde dir die Glock für die Jagd ausstellt ist das schön nur ist dies definitiv nicht der Maßstab der für alle Behörden gilt.

    Der Kampfrichter ist ein anderes Thema. Der verfällt nämlich irgendwann mal...

    Nicht alle seine Fähigkeiten und Kräfte soll man sogleich und bei jeder Gelegenheit anwenden. - Baltasar Gracián

    Einmal editiert, zuletzt von wegi82 (2. Mai 2018 um 12:35)

  • ... wertvollen WBK Platz ...

    Könntest du das bitte erklären? Hier bei uns kannst du für jede Waffe eine eigene grüne WBK haben, kostet das selbe Geld.

  • Ich rede nie von der Jagdkarte sondern immer vom Kurs bzw. Prüfung. Eventuell ist es hier auch den Anmeldungen geschuldet, dass hier vorher schon gesiebt wird.

    Du schreibst auch oben direkt zum "Zweck der Jagd". Wenn du andere Foren liest wirst du feststellen, dass nicht jede Behörde gleich agiert (- - > siehe Erweiterungen) . Wenn deine Behörde dir die Glock für die Jagd ausstellt ist das schön nur ist dies definitiv nicht der Maßstab der für alle Behörden gilt.

    Der Kampfrichter ist ein anderes Thema. Der verfällt nämlich irgendwann mal...

    Ich auch. Du brauchst für Kurs und Prüfung keine Aufhebung. Die Landesjagdverbände können nur bei der Prüfung sieben, aber nicht prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Erlangung der Jagdkarte vorhanden sind. Das tun sie auch nicht. Das macht die Behörde nach dem gestellten Antrag. Wenn du als Zivi im Vorfeld eine Aufhebung haben willst, dann kann die Behörde natürlich dieses auch ablehnen, weil für die Ausbildung keine Aufhebung notwendig ist. Nach der Prüfung bekommst du aber mit Sicherheit die Aufhebung, das ist fix und rechtlich Niet- und Nagelfest.

    Bei Sportschützen kann die Behörde natürlich Anforderungen stellen, hier gibt es den Ermessungsspielraum, bei einem reicht eine Mitgliedschaft im Verein und der Nachweis des regelmäßigen Trainings aus, andere fordern eben die Kampfrichterausbildung. Aber es ist völlig egal, ob eine Kampfrichterausbildung irgendwann einmal verfällt, die Aufhebung bleibt und verfällt nicht.

  • Vermutlich reden wir aneinander vorbei.

    Das mit der Kampfrichterausbildung wird im Osten so auch gängiger sein. Ist mir so nämlich so im Westen noch nicht untergekommen.

    Nicht alle seine Fähigkeiten und Kräfte soll man sogleich und bei jeder Gelegenheit anwenden. - Baltasar Gracián