Stellungnahme des DSB zum FAZ Feuilleton

  • Fakt ist aus meiner Sicht: Der Schießstand (und um den geht es in § 11 Abs. 3 AWaffV) ist weiter gefasst als der reine Schützenstand, auf dem ich als Schütze und meine Mitschützen stehen.

    Unbestritten, du bist ja oben auf den Unterschied zwischen Schießstand und Schießanlage eingegangen, warum jetzt der Querschläger Schützenstand?

    Ich wage mal zu bezweifeln, dass die oben von @Gunnery Sergant beschriebene und von @Carcano als "vertretbar" bezeichnete Situation........

    Das dass eine wohlwollene Meinung ist dürfte jedem klar sein, warum man sowas ablässt bei der allseits geschilderten Böswilligkeit der Behörden und Justiz verstehe ich auch nicht.


    Selbst @Karl's Gipswand könnte da zumindest ab KK schon ein Problem werden. Von GK reden wir mal lieber erst gar nicht.

    Du unterstellst dieser Regelung "Sicherheitsbelange", gibt es dafür nachprüfbare Quellen?

    Es würde mich nicht wundern wenn im Gewerblichen Bereich bei einem Unfall zu Problemen käme. weil kein Helfer verständigt werden kann.

  • @Karl man kann es auch übertreiben mit vorauseilendem Gehorsam...

    Schon allein die Tatsache,das ich meine Waffenrechtlichen Erlaubnisse behalten möchte lässt mich mit einer besonderen Umsicht auf dem Stand agieren.
    Aber ich bin noch nicht paranoid!

    Wenn ich alleine bin,oder in der von mir beschriebenen Form auf dem Stand bin und schiesse beaufsichtige ich mich selber. Und wenn jemand dazu kommt, guck ich dem auf die Finger und stelle eben das schiessen ein. Damit hab ich dem Gesetzgeber genüge getan. Alles andere wäre ein was wäre wenn hinkonstruieren von Situationen.
    Dann sollte man konsequent den Grünen folgen und Lichtpunkt schiessen.

    Facebook Streu Kreis

  • Unbestritten, du bist ja oben auf den Unterschied zwischen Schießstand und Schießanlage eingegangen, warum jetzt der Querschläger Schützenstand?

    Weil die Beschreibung von @Gunnery Sergant's Sachverhalt auf den Schützenstand passt.

    Du unterstellst dieser Regelung "Sicherheitsbelange", gibt es dafür nachprüfbare Quellen?
    Es würde mich nicht wundern wenn im Gewerblichen Bereich bei einem Unfall zu Problemen käme. weil kein Helfer verständigt werden kann.

    Ich kenne in den waffenrechtlichen Vorschriften diesbezüglich nur sicherheitstechnische Belange. Versicherungstechnische Dinge sind dort, außer bei der Vorschrift über das Vorhandensein der Haftpflicht nie von Belang. Schließlich ist auch die Vorschrift der VBG, dass die Aufsichten ausgebildete Ersthelfer sein müssen oder ein solcher während des Trainings auf dem Stand sein muss, nicht im Waffengesetz umgesetzt.
    Aus diesem Grund kann ich da nur Sicherheitstechnische Belange als Grund für sehen. Werde aber die Tage noch mal in alten Gesetzesmaterialien nachschauen. Leider ist die Forderung der Aufsichten ja schon lange drin und insofern wird die Begründung dafür heute nicht mehr reingeschrieben.

    Wenn ich mich recht erinnere, ist § 11 Abs. 3 seinerzeit auf ausdrücklichen Wunsch des DSB da reingekommen, weil man den Kaderschützen rechtssicher eine möglichst freizügige Trainingsmöglichkeit einräumen wollte. Muss mal schauen, ob ich da noch was in den alten Unterlagen finde.