Fakt ist aus meiner Sicht: Der Schießstand (und um den geht es in § 11 Abs. 3 AWaffV) ist weiter gefasst als der reine Schützenstand, auf dem ich als Schütze und meine Mitschützen stehen.
Unbestritten, du bist ja oben auf den Unterschied zwischen Schießstand und Schießanlage eingegangen, warum jetzt der Querschläger Schützenstand?
Ich wage mal zu bezweifeln, dass die oben von @Gunnery Sergant beschriebene und von @Carcano als "vertretbar" bezeichnete Situation........
Das dass eine wohlwollene Meinung ist dürfte jedem klar sein, warum man sowas ablässt bei der allseits geschilderten Böswilligkeit der Behörden und Justiz verstehe ich auch nicht.
Selbst @Karl's Gipswand könnte da zumindest ab KK schon ein Problem werden. Von GK reden wir mal lieber erst gar nicht.
Du unterstellst dieser Regelung "Sicherheitsbelange", gibt es dafür nachprüfbare Quellen?
Es würde mich nicht wundern wenn im Gewerblichen Bereich bei einem Unfall zu Problemen käme. weil kein Helfer verständigt werden kann.