Das besondere Obhut und Aufsicht zwei verschiedene Dinge sind, könnte den Trugschluss zulassen, dass jemand zur besonderen Obhut befugt ist, ohne zur Aufsichtsführung befugt zu sein. Das ist meines Erachtens nicht denkbar. Es ist jedoch zutreffend, dass die besondere Obhut und die Aufsicht nicht zwangsläufig von einer Person ausgeübt werden muss.
Es gibt sozusagen die "Premium-Aufsicht" mit der entprechendes Zusatzbefugnis 'Besondere Obhut' und die "Basis-Aufsicht" ohne diese Befugnis.
Der Erziehungsberechtige nimmt dabei eine merkwürdige Sonderstellung ein. Paradoxerweise darf der Erziehungsberechtige, der nur zur einfachen (Basis-)Aufsichtsführung befugt ist, sein eigenes Kind beim Schießen beaufsichtigen, da man ihm kraft seiner Eigenschaft als Erziehungsberechtigter die Qualifikation zur besonderen Obhut zuspricht. Dies gilt aber nur für's eigene Kind. Für das danebenstehende Kind reicht das allerdings nicht aus, wenn sonst niemand mit der Befugnis zur besonderen Obhut anwesend ist.