Transport ohne WBK???

  • Hallo Schützen,

    ist es erlaubt, ein KK-Gewehr zum Wettkampf und zurück zu transportieren, ohne eigene WBK, aber dafür mit Erlaubnis des WBK-Inhabers auf dessen WBK das Gewehr eingetragen ist?
    Wie hat diese Erlaubnis auszusehen?

    Danke vorab!

  • Kurz: Nein.

    Du bist nicht auf Zuverlässigkeit geprüft. Diese Anmerkung mal zur Vorsorge, dass das Argument kommt, dass "Paketzusteller" ohne WBK Waffen Transportieren dürfen.
    Waffen und Munitionstransporteure müssen auf Zuferlässigkeit überprüft werden und erhalten von der entsprechenden Behörde eine Erlaubnis zum Transport.

  • Das ist selbstverständlich erlaubt, wenn dir der Eigentümer des Gewehres eine entsprechende Überlassungserklärung ausstellt und dir die Kopie seiner WBK gibt, insofern muss ich @reinersierra widersprechen. Wenn ich das noch richtig weiß sind zwei Fälle zu unterscheiden: Überlassung an nicht WBK-Inhaber (das ist z.B. für ein Vereinsmitglied ohne WBK dem ein Vereinsgewehr überlassen wird) => dann darf die Überlassung nur kurzfristig (z.B. für einen Wettkampf, für ein auswärtiges Training) erfolgen und die Überlassung an einen anderen WBK-Inhaber => Überlassung für längstens 4 Wochen möglich.

    Muster für die Erklärung bekommst du bei der zuständigen Waffenbehörde, dem Landesverband oder deinem Schützenverein. Oder Du schaust Dir diese http://www.wsv1850.de/cms/iwebs/default.aspx?mmid=1347&smid=4044 mal an (unter Aufbewahrung/Transport). Lies Dir auch die auf den Überlassungserklärungen vermerkten §§ im WaffenG durch, das erklärt auch einiges.

    Einmal editiert, zuletzt von GroMar (6. Februar 2015 um 10:42)

  • Hallo,

    jetzt wird das hier hoffentlich kein Forums-Ping-Pong. :)

    Also, es ist nicht erlaubt. Gromar, beschreibt einen Sonderfall und eine nicht gestellte Frage.

    Eine Vereinswaffe ist ein Sonderfall. Ich habe auch bei einem Seminar die Info bekommen, dass eine Vereinswaffe an ein Vereinsmitglied ohne WBK für einen Wettkampf gegeben werden darf. Entsprechende Papiere sind nötig. Ich finde aber keine Quelle, wo dies beschrieben ist. :( Und ohne das ich genau weiß, wo steht, dass es erlaubt würde ich persönlich das nicht machen. 8)

    Dieses Vorgehen geht aber nicht für eine Waffe, die auf eine Person eingetragen ist. Also die auf mich eingetragene Waffe darf ich niemandem ohne WBK geben.

    Überlassung an einen anderen WBK-Inhaber war ja gar nicht gefragt. Das geht, wie korrekt gesagt wurde (natürlich mit Papieren).

    Der Versand mit Paketdienst ist möglich, da dies im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist. Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Paketboten ist nicht nötig. Allerdings verweigern viele Paketdienst in ihren AGBs mittlerweile den Waffenversand. :|


    Gruss, Marcos

  • Ich war ja eigentlich schon drauf und dran auf meiner Meinung zu beharren, dass die vorübergehende Überlassung einer Waffe durch eine Privatperson an einen Nicht-WBK-Inhaber möglich ist. Jetzt sag ich allerdings auch, dass das nicht erlaubt ist.

    Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz" http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…_22_03_2012.pdf geht in ihrer Erläuterung zum § 12 Abs. 1 Nr. 3 nur auf den Fall der Überlassung Verein => Mitglied bzw. Beauftragten ein (wobei der Beauftragte nicht Vereinsmitglied sein muss). Von der Überlassung eine Privat an Privat (nicht WBK-Inhaber) ist dort nicht die Rede.
    Liest man sich auch die Erläuterungen zum § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffenG (Überlassung Privat an WBK-Inhaber) durch, gewinnt man den Eindruck, dass der Gesetzgeber die vorübergehende Überlassung von WBK-pflichtigen Waffen auf einen sehr engen Personenkreis begrenzen will. Nicht dazu gehören ggrds. Personen ohne z.B. WBK bzw. Jagdschein.

    Von daher behaupte ich ab sofort das Gegenteil als in meinem früheren Beitrag und empfehle im Zweifelsfall einen Anruf (besser noch Email, dann hat man es im Zweifelsfall schriftlich) bei der zuständigen Waffenbehörde seines Vertrauens.

    Lösungsmöglichkeit für das Problem wäre, dass das Gewehr z.B. an einen Mannschaftskameraden/Trainer/Betreuer mit WBK überlassen wird und derjenige das Gewehr zum Wettkampf transportiert. Ist zwar im Zweifelsfall umständlicher aber wohl nicht anders möglich.

    Einmal editiert, zuletzt von GroMar (6. Februar 2015 um 13:07)

  • Lösungsmöglichkeit für das Problem wäre, dass das Gewehr z.B. an einen Mannschaftskameraden/Trainer/Betreuer mit WBK überlassen wird und derjenige das Gewehr zum Wettkampf transportiert. Ist zwar im Zweifelsfall umständlicher aber wohl nicht anders möglich.

    Genauso wird das bei uns gehandhabt, wenn Jugendliche im Trainingslager KK (SpoPi) schießen. Jemand mit WBK tansportiert die Jugendlichen und die Waffen dorthin und übergibt einem dortigen Trainer (mit WBK) beides gegen Leihschein. ;-))

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Der Fragesteller suggeriert mit dem Hinweis auf den Wettkampf, dass die für den vorübergehenden Erwerb und Transport vorgesehene Person zwar in einem Schießsportverein Mitglied ist, aber selbst über keine waffenrechliche Erlaubnis verfügt.

    Für diesen Fall wurde der § 12 (1) 3b mit in das Gesetz aufgenommen:

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    ...
    3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    ...
    b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,
    ...
    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

    Da steht nichts davon, dass es sich bei der Waffe zwingend eine Vereinswaffe handeln muss. Da steht, das der Erwerber Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung sein muss und dass er den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Strittig bei diesem Paragrafen war lange Zeit nur, wie und wie freizügig das mit den Weisungen gemeint ist. Erschwerend kommt bzw. kam noch hinzu, dass dieser Paragraf 12 (1) 3b gar nicht mit in Paragraf 38 WaffG berücksichtigt wird, wo man doch stark annehmen könnte, dass bei freizügiger Auslegung des § 12 (1) 3 eine Bescheinigung, in der auch die Anweisungen festgehalten sind, zwingend nötig sei.

    Die Verwaltungsvorschrift bietet hier nun etwas mehr Klarheit, da sie den Fall der freizügigen Auslegung des 12 (1) 3b, das heißt, der Erwerber darf nach den konkreten Anweisungen auch ohne ständige Beaufsichtigung und Einwirkungsmöglichkeit alleine transportieren, explizit beschreibt. Der Hinweis auf die Sorgeserechtigten ist dabei nur als ein Beispiel zu sehen.

    Der Gesetzgeber hat also mit § 12 (1) 3b einen Sonderweg für den oben angefragten Fall geschaffen und dessen freizügige Auslegung wird durch die Verwaltungsmöglichkeit auch bestätigt.


    Da aber, wie man hier auch leicht anhand der Beiträge nachvollziehen kann, dieser Paragraf aber auch vermeintlich sachkundigen und mit der Materie vertrauten Personen unbekannt oder unklar ist und zu wilden Spekulationen verführt und es sogar unter Rechtsexperten lange unterschiedliche Auffassungen über dessen Auslegung gab, solle man im Hinterkopf behalten, dass dessen Anwendung im Falle von Kontrollen durch völlige Unkenntnis zu erheblichen Problemen bis hin zur vorläufigen Sicherstellung der transportierten Waffen führen kann.


    Wenn man also von § 12 (1) 3b Gebrauch machen will, sollte man tunlichst ein entsprechendes Dokument mit Vereinskopf, mit vollständigen Angaben - Überlasser und Waffe - und Unterschriften und unter Angabe der Paragraphen die genauen Anweisungen, sprich was der Erwerber tun soll und was nicht, Zeitraum und Zweck der Überlassung, für den Erwerber aufsetzen, Kopien der entsprechenden Paragrafen und der Passage in der Verwaltungsvorschrift und der WBK beifügen und den Erwerber auch entsprechend für den Fall einer Kontrolle briefen.

    Auch kann eine vorherige Rücksprache mit der vor Ort zuständigen Behörde auch nicht schaden, denn auch bei denen muss man im Zweifel leider davon ausgehen, dass die von § 12 (1) 3b noch nie etwas gehört haben und den dann auch prompt falsch oder fragwürdig auslegen. Hinweise auf die Verwaltungsvorschrift können da helfen.

    Man sollte sich auch im klaren darüber sein, baut der Erwerber Mist, es reicht dabei, wenn er sich nicht an die Anweisungen hält, hat man als Überlasser ganz schnell die Popokarte.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Es wäre glaube ich mal interessant zu wissen, ob es sich bei dem KK-Gewehr von @TobiC um ein Vereinsgewehr oder eine Privatwaffe handelt. Handelt es sich um eine Vereinswaffe befinden wir uns unzweifelhaft im Geltungsbereich des § 12 (1) Nr. 3b WaffG und eine vorübergehende Überlassung ist mit dem richtigen Formular + Kopie der Waffenbesitzkarte kein Problem (vorausgesetzt TobiC ist volljährig und wenn nicht, könnte man die Waffe auch dem Autofahrer überlassen). Bei der Überlassung einer Privatwaffe scheiden sich ja wohl die Geister.

    Bis vor meinem letzten Beitrag hätte ich dir, @Murmelchen, recht gegeben und auch gesagt, dass man eine Privatwaffe an einen Nicht-WBK-Inhaber über die Nr. 3b überlassen kann. Das Problem ist allerdings, dass ich das nirgends gefunden habe. Die WaffVwV bringt und der Erläuterung nur ein Beispiel zur Überlassung einer Vereinswaffe und wenn ich mir so diverse Stellungnahmen/Merkblätter von diversen Verbänden anschaue (z.B. hier http://nssv.de/waffenrecht/im…nd-Munition.pdf oder hier http://www.bsv-stade.de/info/Transport…en-Munition.pdf), dann kommt hier auch der Fall mit den Vereinswaffen. Keiner schreibt hier, dass auch Privatwaffen über Nr. 3b überlassen werden können. Verneint wird es zugegebenermaßen auch nicht, trotzdem lässt mich das doch arg zweifeln, dass diese Regelung so großzügig ausgelegt werden kann. Oder kennst Du noch eine andere Quelle für diese Auslegung?

    Ohne eine rechtsverbindliche Auskunft - wobei man jetzt drüber streiten kann, ob selbst die Auskunft des zuständigen Behördenmitarbeiters "rechtsverbindlich" ist - bzw. einen schriftlichen Nachweis würde ich mich nicht so ohne weiteres auf den § 12 (1) Nr. 3b WaffG berufen.

  • Hallo GroMar,

    stell Dir doch einfach mal die Frage, worin denn in dem hier erörterten Fall, also Transport einer Waffe zu einem Wettkampf im Auftrage oder als Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, der Unterschied zwischen einer Vereinswaffe oder durch eine sich im Privatbesitz befindliche dem Verein gestellte Waffe bestehen soll?

    Zugegeben, Logik und (W)Affengesetz ist ist oft so eine Sache. Und genau deshalb halte ich erst mal auch nur sklavisch an den Gesetzestext, versuche dabei aber aber auch nicht, da etwas rein zu interpretieren, was da nicht steht.

    Du schreibst, dass es sich nach deiner Auffassung um eine großzügigere Auslegung des Gesetztes handeln würde, wenn anstatt einer Vereinswaffe eine aus Privatbesitz dem Verein zur Verfügung gestellte Waffe überlassen würde. Woran würdest Du das denn fest machen wollen? Im Gesetztestext steht nichts von einer Vereinswaffe und auch anhand der Verwaltungsvorschrift, welche ja eh keine bindende Außenwirkung entfaltet, kann man es auch nicht fest machen. Da wird, wie ich schon schrieb, nur ein Beispiel aufgezeigt.

    Es geht doch darum, dass einem Nichtberechtigten vorübergehend und nur zu einem bestimmten Zweck eine erlaubnispflichtige Schusswaffe überlasen werden soll. Das war nach dem alten Gesetz generell möglich, nach dem neuen aber nicht mehr. Es handelt sich also um einen Sonderfall, um die Vereine organisatorisch zu entlasten und diesen auch die Möglichkeit zu geben, auch Schützen zu einem auswärtigen Wettkampf bzw. zu einer Meisterschaft zu entsenden, ohne das dafür auch noch extra ein Berechtigter abgestellt werden muss. Das war ja früher auch gängige Praxis.

    Apropos, auch die Vereins-WBK ist quasi Neuland. Nach dem alten Gesetz gab es noch keine gesonderte Vereins-WBK. Da wurden auch die sich im Besitz eines Vereins befindenden Waffen immer auf eine natürliche Person eingetragen. Da stand dann zwar manchmal auch was von Verein XYZ auf der WBK, das war aber eher die Ausnahme. Und von diesen WBKs sind auch noch viele im Umlauf. Nach der hier vertretenen Auffassung dürfte man dann ja diese Waffen auch nicht überlassen, obwohl es sich doch ganz klar um Vereinswaffen handelt, also um Eigentum des Vereins handelt. Eigentum ist übrigens überhaupt nicht Thema des Waffenrechts. Der Begriff Besitz bezieht sich hier immer nur auf die tatsächliche Gewaltausübung über den Gegenstand Waffe.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Hallo Frank,

    ich bin bei Dir, dass in diesem Zusammenhang im Waffengesetzt nirgends ausdrücklich von Vereinswaffen gesprochen wird. Mich macht nur überaus stutzig, dass in allem was ich zur Nr. 3b bisher gesehen habe, sei es von Verbänden oder der Verwaltungsvorschrift immer nur Fälle beschrieben sind, in denen Vereinswaffen an Vereinsmitglieder überlassen werden. In der Verwaltungsvorschrift lass ich mir das ja noch gefallen, aber warum wird nicht in Merkblättern eines Verbandes der Fall Überlassung einer Privatwaffe an Mitglied eines Schützenvereins beschrieben? Wenn es denn zulässig ist, wäre das ja wohl eine wichtige Info die ein Landesverband mit seinen Mitgliedern teilen würde ... zumindest meiner Meinung nach.

    Noch ein Indiz dafür, dass es sich bei der Nr. 3b um Vereinswaffen dreht http://www.dsb.de/media/PDF/Rech…hkunde_2010.pdf Fragenkatalog zur Waffensachkunde, Frage 2.21: "Schusswaffen können vorübergehend überlassen werden", Einzig richtige Antwort a) Dem Inhaber einer WBK. Lt. Musterlösung falsch ist Antwortmöglichkeit: c) Verwandten, die Mitglied in einem Schützenverein sind. Frag ich mich, warum die Antwort falsch sein sollte, wenn man, wie Du anführst, Privatwaffen unter Nutzung des § 12 (1) Nr. 3b vorübergehend an das Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung überlassen kann.

  • Fragenkatalog zur Waffensachkunde, Frage 2.21: "Schusswaffen können vorübergehend überlassen werden", Einzig richtige Antwort a) Dem Inhaber einer WBK. Lt. Musterlösung falsch ist Antwortmöglichkeit: c) Verwandten, die Mitglied in einem Schützenverein sind. Frag ich mich, warum die Antwort falsch sein sollte, wenn man, wie Du anführst, Privatwaffen unter Nutzung des § 12 (1) Nr. 3b vorübergehend an das Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung überlassen kann.

    Weil die Waffensachkunde dich nicht zu einem Fachanwalt für Waffenrecht machen soll. Die Antwort "c)" ist ja nur unter sehr bestimmten Ausnahmebedingungen, die in der Frage nicht erwähnt werden, zulässig.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Die Antwort "c)" ist ja nur unter sehr bestimmten Ausnahmebedingungen, die in der Frage nicht erwähnt werden, zulässig.


    Dann erkläre mir doch mal, wie Du die Frage verstehst, die ist für mich recht eindeutig. Gefragt wird nach den Möglichkeiten der vorübergehenden Überlassung einer Waffe. Der Fragenkatalog lässt nur die Überlassung an einen WBK-Inhaber als richtig durch ... Punkt. Die Überlassung an jemandem der Mitglied eines Schützenvereins ist scheidet aus. ... Nächster Punkt ...

    Wenn ich Murmelchen nicht völlig falsch verstanden habe, vertritt er den Standpunkt, dass eine Waffe ggrds. an jemanden vorübergehend überlassen werden kann, sofern dieser Mitglied eines Schützenvereins ist. Also, warum ist dann die Antwortmöglichkeit c) im Fragenkatalog falsch, wo sie doch genau so einen Fall schildert?

    Und bevor jetzt die ganze Zeit, Quellen die ich aufführe als "nicht bindend" oder sonstwie abgetan werden, würde mich doch mal eine Quelle für eure Auffassung interessieren. Ich lasse mich nämlich auch gerne eines anderen überzeugen, sofern das irgendwie belegt werden kann. Diese Mühe habe ich mir nämlich bisher auch gemacht!


  • Dann erkläre mir doch mal, wie Du die Frage verstehst, die ist für mich recht eindeutig. Gefragt wird nach den Möglichkeiten der vorübergehenden Überlassung einer Waffe. Der Fragenkatalog lässt nur die Überlassung an einen WBK-Inhaber als richtig durch ... Punkt. Die Überlassung an jemandem der Mitglied eines Schützenvereins ist scheidet aus. ... Nächster Punkt ...

    Einfach weil die Frage nicht auf die Besonderheit eingeht.

    Zitat


    Und bevor jetzt die ganze Zeit, Quellen die ich aufführe als "nicht bindend" oder sonstwie abgetan werden, würde mich doch mal eine Quelle für eure Auffassung interessieren. Ich lasse mich nämlich auch gerne eines anderen überzeugen, sofern das irgendwie belegt werden kann. Diese Mühe habe ich mir nämlich bisher auch gemacht!

    Die Begründung findest Du in den amtlichen Texten, sie sollten dann auch richtig interpretiert werden.

    Karl

  • Wenn ich Murmelchen nicht völlig falsch verstanden habe, vertritt er den Standpunkt, dass eine Waffe ggrds. an jemanden vorübergehend überlassen werden kann, sofern dieser Mitglied eines Schützenvereins ist.


    Die Mitgliedschaft alleine reicht auf der einen Seite nicht und ist andererseits auch nicht zwingend Voraussetzung. Nur der Verein kann beauftragen und diese Überlassung veranlassen. Der Verein kann sogar ein Nichtmitglied beauftragen und die Waffe muss dabei natürlich von einem Berechtigten stammen, sonst würde man ja ... . Schmücke ich jetzt aber nicht weiter aus. ;)

    Betrachte es mal von einer anderen Seite. Du kannst ja auch auf einer Schießstätte einem Nichtberechtigten eine Schusswaffe überlassen. Der darf dann damit sogar schießen und dabei muss es sich ja auch nicht zwingend um eine Vereinswaffe handeln.


    Und zu den Formularen: Es ist ja nun keine Seltenheit, dass bei der komplexen Materie fehlerhafte Formulare durch die Gegend geistern. Davon findet man selbst bei den Landesverbänden genug Exemplare. Einer gibt es vor und die anderen schreiben dann ab und manchmal sind es auch einfach nur Altlasten.

    Nur als Beispiel, aber fast schon der Klassiker:

    Ausbildung Schießsportleiter


    Aber damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich kann bei diesen Sachen natürlich selbst auch falsch liegen. Ich bin auch nur ein juristischer Laie, habe mich aber vermutlich ein wenig intensiver mit der Materie beschäftigt, als manch anderer. Mittlerweile bilde ich mir auch ein, schon ein bisschen mehr Gespür dafür zu haben, wie man solche Gesetzestexte lesen muss. Das war aber auch nicht immer so.

    Aber egal, die Aussagen von @Carcano haben, wenn es um rechtliche Fragestellungen geht, schon noch deutlich mehr Gewicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Apropos: Selbst einige der Antworten und zum Teil auch schon die Fragestellungen in dem offiziellen Fragenkatalog sind schlicht falsch oder zumindest missverständlich und wackelig.

  • Ganz einfach: Der Fragenkatalog ist IMHO auch nicht 100,0% fehlerfrei. (Auf Waffen-Online gibt es dazu einigen Input, der allerdings auch schon ein paar Jahre alt ist.)

    Zumindest kamen den Verfassern wohl nicht sämtliche möglichen Ausnahmetatbestände in den Sinn und haben sich in ihren möglichen Angaben auf das Wesentliche beschränkt. Frag mal zwei Anwälte zu einer juristischen Frage - und du wirst bisweilen drei Antworten erhalten, die sich alle widersprechen.

    Solltest du jemals einen Fragenkatalog zu einem von dir gehaltenen Lehrgang selbst entworfen haben, wirst du immer wieder sehen, daß die Teilnehmer dir nachweisen werden, daß sie die Fragen (und Antwortmöglichkeiten) anders verstanden haben, als du es dir gedacht hast. Weiß ich aus meiner eigenen Berufspraxis. Im besten Fall ormuliert man für den nächsten Kurs um oder nimmt die strittige / zu komplizierte Antwortmöglichkeit einfach raus und ersetzt sie durch etwas Eindeutigeres.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Wie "TobiC" hatte ich mir auch schon die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang eine Waffenleihe /-transport als Nicht-WBK-Besitzer vom Waffengesetz gestattet ist.
    Sinnvoll ist dies in jedem Fall, da z.B. viele Sportschützen mit Feuerwaffen trainieren, aber aus vielfältigen Gründen keine eigene WBK besitzen.

    Mein Standpunkt entsprach exakt dem von "Murmelchen": Eine Leihe und Transport ohne eigene WBK ist unter den von ihm beschriebenen Voraussetzungen möglich.

    Leider wird die Überlassung von Waffen an Nicht-WBK-Besitzer anders gelebt, was seinen Grund in der Kultur vieler Schützenvereine haben dürfte.
    Es gibt viele Vereine, die ihren Mitgliedern Auflagen machen, die so gar nicht im Gesetz stehen, wie z.B. dass man 1 Jahr Luftgewehr schiessen muss bevor man unter Aufsicht das erste mal KK-Gewehr schiessen darf. Bis man dann eine eigene WBK hat, können so mehrere Jahre vergehen (in denen die Leihe, wie wir sie hier diskutieren, besonders sinnvoll ist :-).

    Hat man nun demgegenüber das Glück Mitglied in einem Verein zu sein, der schriftlich bestätigt/anweist, dass man z.B. eine Privatwaffe zum Training bzw. Wettkampf transportieren soll, ist es leider wie von "Murmelchen" angenommen tatsächlich so, dass die Standaufsicht vor Ort meist noch nie etwas von solch einer Regelung gehört hat.

    In dem Fall den ich erlebt habe hielt der Kampfrichter die Kopie der WBK, den Transportschein des Vereins mit Zitat des Gesetzestextes und der präzisen Anweisung was ich mit der Waffe tun darf und soll, meinen Ausweis, sogar meinen Sachkundenachweis und Wettkampfpass in der Hand und fragte mich, wo denn nun meine WBK wäre.
    Glücklicherweise kam ein Schützenkamerad dazu, der schlicht sagte, dass er meine Begleitung ist. Damit war die Sache für den Kampfrichter erledigt.

    Die Personen, die von der Möglichkeit zum Transport schon einmal etwas gehört haben (Waffenbehörde und Sachverständige der Verbände) gehen meiner Erfahrung nach meist davon aus, dass die Erlaubnis nur den Transport von Vereinswaffen vom Verein zum Schießstand umfasst.

    Der Kreisschützenverband Schleswig-Flensburg sieht es so:
    http://www.ndsb-sl.de/waffenrecht/verleihen.htm

    Auch dort wird nur die Leihe von Vereinswaffen beschrieben, aber das bereitgestellte Formular (siehe http://www.ndsb-sl.de/waffenrecht/te…swaffen_neu.htm ) für die Leihe ist nicht so streng gefasst und kann als gute Vorlage für einen Transportschein dienen. Ich würde dort noch als Präambel den Text des WaffG §12, Ziffer 1, Absatz 3b wiedergeben.

    Den Fall sollte man vorher mit seinem Verband und der Waffenbehörde durchsprechen und sich am besten schriftlich bestätigen lassen, was gestattet ist (Leihe von Privatwaffen, Transport im Auftrag des Vereins auch von einem Nicht-Vereinsgrundstück zum Schießstand etc.).
    Den Transportschein würde ich dann in Zukunft noch um Kopien/Ausdrücke dieser Bestätigungen ergänzen.

  • Dann nennt mir doch mal eine Quelle für Eure Auslegung des §12 (1) Nr. 3b, nämlich aus der hervorgeht, dass man eine Privatwaffe vorübergehend an das Mitglied eines Schützenvereines überlassen werden kann. Ich darf auch mal noch auf die Übersicht des WSB verweisen: http://www.wsb1861.de/wp-content/upl…entransport.pdf. Nach der der Transport einer Privatwaffe durch jemanden, der keine waffenrechtliche Erlaubnis hat, nicht zulässig ist (im Gegensatz zum Transport einer Vereinswaffe). Und ja, mir ist selbst schon aufgefallen, dass der Paragrafenverweis nicht wirklich Sinn macht, aber die Aussage "nicht erlaubt" ist gemacht.

    Wenn ich mit Meiner Meinung so dermaßen auf dem Holzweg bin und die Auslegung der Nr. 3b so unzweideutig ist, sollte das ja wohl mal ein Verband, ein Sachverständiger, eine Behörde oder sonstwer so zu Papier gebracht haben. Den hier eine Quelle zu nennen, könntet ihr mir mal tun. Stattdessen wird sich darauf zurückgezogen, dass jede Quelle die ich bisher angeführt habe, entweder nicht 100%ig korrekt, nicht rechtsverbindlich, den Sonderfall nicht berücksichtigend oder sonstwas ist ... ...

  • Aus welchem amtlichen Text liest Du dass die Erlaubnis nur auf Vereinswaffen beschränkt ist?

    Man muss halt auch in der Lage sein einen Text zu lesen ohne gleich wieder irgendwelche hinterlistige Fallstricke hineinzuinterpretieren.

    Karl

  • Aus welchem amtlichen Text liest Du dass die Erlaubnis nur auf Vereinswaffen beschränkt ist?

    Aus welchem amtlichen Dokument oder Stellungnahme eines Verbandes liest Du denn was anderes raus?

    Um mich mal selbst zu zitieren:

    Zitat

    Nennt mir doch mal eine Quelle für Eure Auslegung des §12 (1) Nr. 3b, nämlich aus der hervorgeht, dass man eine Privatwaffe vorübergehend an das Mitglied eines Schützenvereines überlassen werden kann.

    Zitat

    Wenn ich mit Meiner Meinung so dermaßen auf dem Holzweg bin und die Auslegung der Nr. 3b so unzweideutig ist, sollte das ja wohl mal ein Verband, ein Sachverständiger, eine Behörde oder sonstwer so zu Papier gebracht haben.

    Zitat

    Ich lasse mich nämlich auch gerne eines anderen überzeugen, sofern das irgendwie belegt werden kann.

    Selbst die von @Strindberg verlinkte Seite enthält die Aussage:

    Zitat

    Das Verleihen einer WBK-pflichtigen Waffe ist nur noch an Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK-Inhaber) und nur für höchstens 1 Monat zulässig.

    Im weiteren behandelt die Seite dann insbesondere das Verleihen von Vereinswaffen an Vereinsmitglieder. Das verlinkte Dokument hat den Titel "Musterdokument zum Transport von Vereinswaffen". Wieder keine Aussage darüber, dass eine vorübergehende Überlassung einer Privatwaffe an einen Nicht-WBK-Inhaber möglich ist, ganz im Gegenteil (siehe Zitat)!