Hallo GroMar,
die einzig verbindliche Quelle ist das Gesetz.
Ich vermute auch, Du ziehst immer noch die falschen Schlüsse aus meinen Aussagen.
Nochmal, Du darfst als Berechtigter niemanden eine erlaubnispflichtige Waffe überlassen, nur weil der Mitglied in einem Schützenverein ist. Das gilt auch für Mitglieder aus deinem eigenen Verein und auch für Verwandte und dergleichen.
Nur der Verein darf diese Überlassung veranlassen und auch nur dann, wenn dafür ein bestimmter eng zu fassender Anlass gegeben ist. Ob Du dann dafür deine private Waffe zur Verfügung stellt oder ob der Verein dabei auf eine Vereinswaffe zurückgreift, ist egal. Du stellst also deine Waffe den Verein dafür zur Verfügung und dieser veranlasst dann die Überlassung. Nur so geht es und nicht anders.
Und zum Schluss noch etwas. Die von Dir hier bisher eingestellten Formulare und Ausarbeitungen widersprechen nicht den hier getroffenen Aussagen. Auch da scheint es, liest Du auf der einen Seite Sachen raus, die dort gar nicht stehen und auf der anderen Seite überliest Du da wohl auch einige Details. Das WSB-Formular ist allerdings so wirklich fehlerhaft. Da geht aber eh noch einiges andere durch die Angabe der jeweiligen Paragraphen durcheinander.
Mit bestem Schützengruß
Frank