Gesetzliche Unfallversicherung (VBG) und Schießsport - Erfahrungsaustausch

  • Hallo zusammen!

    Nicht ohne Grund hat der Gesetzgeber die gesetzliche Unfallversicherung vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen der dafür zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) gilt nach dem Sozialgesetzbuches VII: Schießsport- und Schützenvereine sind als Unternehmen einzustufen. Der Verein als juristische Person ist daher der Unternehmer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Wer sich informieren möchte:

    http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/Sport/Sportverein_sicher_organisieren_VBG_Praxis_Kompakt.pdf?__blob=publicationFile&v=6

    http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Mitgliedschaft_Beitrag/Versichert_bei_der_VBG_Informationen_fuer_Sportvereine.pdf?__blob=publicationFile&v=7

    http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/Sport/Schiesssport_und_Schuetzenvereine_INFO_MAP.pdf?__blob=publicationFile&v=2


    Wer sich als verantwortliche Person oder/und als einfache/r Teilnehmer/in am Schießsport nicht scheut Gesetze und deren Auslegung und Anwendung noch einmal vor Augen zu führen, sollte sich diese Seiten ansehen:

    http://schuetzengilde-backnang.de/Ausbildung_Sch…Kurzfassung.pdf

    http://www.vbg.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=3348&resourceId=11704&input_=3348&pageLocale=de&templateQueryString=Schie%C3%9Fsport&sortOrder=score+desc&submit.x=0&submit.y=0

    http://www.vbg.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Servicesuche_Formular.html?nn=10794&resourceId=11704&input_=10794&pageLocale=de&templateQueryString=Verein&sortOrder=score+desc&submit.x=0&submit.y=0


    Infos zum Thema persönliche Schutzausrüstunghttp://http://www.vbg.de/SharedDocs/Med…icationFile&v=5 Böllern und Salutschießen http://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/Sport/Boellern_und_Salutschiessen_VBG_Broschuere.pdf?__blob=publicationFile&v=5


    Welche Erfahrungen haben die Forumteilnehmer mit der gesetzlichen Unfallversicherung der VBG gemacht?

  • http://schuetzengilde-backnang.de/Ausbildung_Sch…Kurzfassung.pdf

    Sehr schön aufbereitet, aber leider auch nicht ganz fehlerfrei inklusive dem Klassiker auf Seite 22.

    Diese Sache mit der Einverständniserklärung lässt sich wohl nicht mehr ausrotten, führt aber regelmäßig bei Meisterschaften zu Problemen und unschönen Diskussionen und kann im Zweifel sogar mit bis zu 10 000 EUR Buße belegt werden. Eine Buße, die dann erst mal die verantwortliche Aufsichtsperson an der Backe kleben hat.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Murmelchen:
    Welchen Klassiker meinst du? Beim flüchtigen Lesen der Seite 22 habe ich jetzt keinen wirklichen Fehler finden können.
    (Besondere Ausnahmen, wie das Schießen mit GK unter 18 mit älteren, aber noch gültigen Ausnahmegenehmigungen, bestätigen nur die Regel)

    Den "Muttizettel" lassen wir auch immer von BEIDEN Eltern unterschreiben incl. der Genehmigung, auch außerörtliche Wettkämpfe schießen zu können. Eine Kopie ist immer mit dabei.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Einverständniserklärung
    gem. § 27 Abs. 3 WaffG

    (3) 1Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten
    Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für
    das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf


    1.

    Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
    und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-,
    Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
    Treibgase verwendet werden (Anlage 2
    Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2.

    Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
    und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
    bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit
    Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und
    Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner

    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis
    erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. 2Die
    verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen
    Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens
    entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. 3Sie sind der zuständigen Behörde oder deren
    Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4Die
    verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und
    Jugendarbeit glaubhaft zu machen. 5Der in
    Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch
    Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2
    Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit
    sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet
    haben.


    Unterabschnitt
    2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs


    1.

    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    1.1

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
    Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen
    eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das
    Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom
    24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt
    des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch
    Rechtsverordnung nach § 25
    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.2

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum
    Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem
    1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3
    des Einigungsvertrages
    genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend
    den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden
    sind;


    http://www.sport-service.info/rechtliches/wa…gten/index.html


    DSB

    http://www.dsj-dsb.de/data/downloads…affg_2011_1.pdf


    WSB:

    https://meisterschuetzen.org/doks/Altersvorschriften.pdf


    NWDSB

    http://www.nwdsb.de/fileadmin/temp…affG_DIN_A4.pdf


    BSSB

    http://www.bssb.de/service/downlo…ugendformulare/


    Bezug auf § 36 Abs. 2 WaffV ???

  • Hallo Wilhelm,

    hier kommt die bayuwarische Stilblüte zum Thema. Findet man jedenfalls so noch aktuell auf deren Server.

    Schießen/Altersgrenzen (§ 27)

    Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

    Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

    ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
    ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für
    Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule,
    für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

    Voraussetzung ist, dass beim Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und
    CO2-Waffen eine schriftliche Einverständniserklärung des/der
    Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind, wenn das Kind noch
    keine 14 Jahre alt ist. Beim Schießen mit sonstigen Waffen ist eine
    Einverständniserklärung bis zum 18. Lebensjahr notwendig.

    Das
    Schießen darf für Luftdruckwaffen und für sonstige Waffen bis zum 16.
    Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten
    Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten
    Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

    ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

    Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch
    eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche
    Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche
    Begabung glaubhaft gemacht sind.

    Für das "Schießen" mit der Armbrust ist nach der Bundesverwaltungsvorschrift
    die Altersbegrenzung von 12 Jahen anzuwenden.

    Und hier kommt dann meine zwar völlig unmaßgebliche, aber vermutlich doch richtige Auslegung des Paragraphen 27 (3) WaffG.

    Die Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten muss immer für alle Minderjährigen vorliegen, sofern der Sorgeberechtigte nicht selbst anwesend ist. Die besondere Obhutspflicht ist hingegen nur für die jeweils ersten zwei Jahre für das Schießen mit den jeweiligen Waffenarten nötig, das heißt, für Kinder unter 14 mit Druckluft und für Jugendliche unter 16 mit KK oder Flinte.

    Begründung:

    Der Gesetzestext nennt in § 27 (3) erster Satz zuerst besondere Voraussetzungen, Aufsicht und besondere Obhutspflicht, also eine besondere Quailfikation zur Kinder- und Jugendarbeit - Stichwort Jugendbasislizens. Dann folgt eine Aufzählung, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche mit welchen Waffen schießen dürfen, wobei der zweite Teil der Aufzählung, sprich das Schießen mit KK und Flinte, bedingt durch das Wörtchen 'auch' eine Erweiterung des ersten Teils der Aufzählung darstellt. Ich habe den Eindruck, gerade dieses Wörtchen 'auch' wird oft überlesen. Der geneigte Leser kann ja mal darüber nachdenken, welche Konsequenzen es haben würde, stünde dieses Wörtchen so nicht im Gesetzestext. Der ganze Satz wird dann mit einer weiteren Bedingung abgeschlossen, der Forderung nach Vorlage der Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, soweit dieser nicht selbst anwesend ist.

    Weder die Forderung Einverständniserklärung noch die Forderung besondere Obhutspflicht, sprich Jugendbasislizenz, werden durch diesen Teil bzw. Satz des Paragrafen in irgendeiner Form relativiert und sind somit auch (erst mal) für alle Minderjährigen und unabhängig von der jeweiligen Waffenart verbindliche Vorschrift.

    Dann kommt aber noch der letzte Satz des Paragrafen 27 (3) und dieser relativiert dann die bisher auch allgemein gehaltene Forderung nach der besonderen Obhutspflicht, aber eben auch nur diese und nicht auch die Forderung nach der Einverständniserklärung. Danach ist dann die besondere Obhutspflicht, sprich die besondere Qualifikation zur Kinder- und Jugendarbeit nur für die jeweils ersten zwei Jahre für das Schießen mit den jeweiligen Waffenarten nötig. Das heißt, sie ist für das Schießen mit Druckluftwaffen nur für Kinder nötig, sprich, für Minderjährige unter 14 Jahren und für das Schießen mit KK oder Flinte für Jugendliche unter 16 Jahren. Für alle Minderjährigen und unabhängig von der jeweiligen Waffenart muss aber nach wie vor die Einverständniserklärung vorliegen, denn diese wird eben nicht durch den letzten Satz des § 27 (3) relativiert.


    Meiner bescheidenen Meinung nach wäre es dringend an der Zeit, dass der DSB hier mal für klare Verhältnisse sorgen sollte und auch die jeweiligen Landesverbände anhalten sollte, ihre Altlasten und Fehlinterpretationen mal auf den aktuellen Stand zu bringen bzw. zu korrigieren. Aber leider findet man - neben der mutmaßlich richtigen Auslegung durch Jürgen Kohlheim - selbst auf den Seiten des DSB eine fragwürdige und in meinen Augen falsche Interpretation, welche wohl vom Landesverband Sachsen-Anhalt stammt und sich dabei auf das Standardwerk zum Waffenrecht, den Steindorf Pabsthart beruft. Dabei ging es um einen reißerischen Filmbeitrag des MDR, der aufzeigen wollte, dass Schützenvereine die gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen nicht beachten.


    @Califax

    Um genau diesen Punkt mit der Einverständniserklärung ging es mir in erster Linie. Die oben genannte Tabelle sieht für Jugendliche ab 16 keine Einverständniserklärung mehr vor, wenn sie Druckluft schießen. Das halte ich, wie oben ausführlich begründet, für falsch. Bei den LM des WSB der vergangenen Jahre gab es deswegen auch Theater, weil sich Betreuer, welche diese Einverständnisse für ihre minderjährigen Schützen nicht vorweisen konnten, genau auf diese Machwerke und Altlasten von anderen Landesverbänden beriefen.

    Des weiteren finde ich ich im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, welche die möglichen Sondererlaubnisse für das Schießen mit Druckluft unter 12 Jahren oder das Schießen mit KK oder Flinte nach unten hin begrenzen. Weder der allgemeine § 3 (3) noch § 27 (4) legen hier bestimmte Grenzen fest noch findet man dazu etwas in der Verordnung oder sogar in der Verwaltungsvorschrift und deshalb sollte man da auch nicht selbst weitere willkürliche Grenzen in solche Tabellen packen, noch sich solcher Parolen wie - unter 10 geht gar nichts - oder so bedienen. GK (als Sportschütze) geht wohl hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers leider gar nicht mehr unter 18 und das lässt sich sogar auch anhand der Formulierung in § 27 (4) festmachen, welche eben Sondererlaubnisse nur für die in § 27 (3) genannten Waffenarten vorsieht.

    Zu guter Letzt: Der Gesetzgeber spricht in § 27 (3) von dem Sorgeberechtigen, also Singular und das sollte man dann auch so stehen lassen und wiedergeben, auch wenn es sicher sinnvoll ist, auch schon alleine aus Imagegründen und sozusagen auch als Zeichen des guten Willens, wenn man sich die Einverständnis der Sorgeberechtigen einholt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Des weiteren finde ich ich im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, welche die möglichen Sondererlaubnisse für das Schießen mit Druckluft unter 12 Jahren oder das Schießen mit KK oder Flinte nach unten hin begrenzen. Weder der allgemeine § 3 (3) noch § 27 (4) legen hier bestimmte Grenzen fest noch findet man dazu etwas in der Verordnung oder sogar in der Verwaltungsvorschrift und deshalb sollte man da auch nicht selbst weitere willkürliche Grenzen in solche Tabellen packen, noch sich solcher Parolen wie - unter 10 geht gar nichts - oder so bedienen.

    Unsere Behörde genehmigt ab 9 Jahren. Und nein, es gibt keine allgemein verbindlichen Untergrenzen dafür - aber mit 9 Jahren können wir leben, da bin ich Opportunist. (Verwerflich, ich weiß).

    Unsere "Muttizettel" lassen wir aus Sicherheitsgründen von allen Schützen unter 18 bzw. deren beiden Elternteilen ausfüllen, da gabs bislang auch keine Klagen. Denn es gibt ja nicht nur das WaffG, sondern auch andere (Schießen kostet Geld!!!). Bei geschiedenen Eltern kanns da natürlich zu Problemen kommen, aber wir akzeptieren, so beide Eltern noch leben, (zur Zeit) nur solche mit 2 Unterschriften. Ja, @Murmelchen, da steht in §27(3) nur der Singular. Aber irgendwoher habe ich das mit dem Plural, nur leider gerade nicht greifbar. Vielleicht auch eine ältere Version des WaffG. Bin da gerne lernfähig. Aber nicht Nachts um Eins.

    Es ist mir persönlich lieber, ganz sicher zu gehen, als meine Zuverlässigkeit wegen zu weiter Rechtsauslegung in Gefahr zu bringen. Wo ich mir aber sicher bin, da gehe ich auch genau bis an die Grenze des Erlaubten.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

    Einmal editiert, zuletzt von Califax (12. Mai 2014 um 01:21)

  • BSSB

    http://www.bssb.de/service/downlo…ugendformulare/


    Bezug auf § 36 Abs. 2 WaffV ???


    Tja, bei den Bayern ist auch im Jahre 2011 noch nicht angekommen gewesen, dass die 1. WaffV (auf die bezieht sich nämlich diese Angabe) mit Einführung der AWaffV im Dezember 2003 außer Kraft gesetzt wurde. Fairerweise muss man aber auch anmerken, dass der § 36 der AWaffV, in dem dieses festgelegt ist, oftmals unvollständig wiedergegeben wird (nämlich ohne die Regelungen des Außerkrafttretens der 1. und 2. WaffV). Aber wenn man mal nach § 36 WaffV sucht, sieht man mal, wieviele diesen Quatsch auch heute noch verwenden.


  • Tja, bei den Bayern ist auch im Jahre 2011 noch nicht angekommen gewesen, dass die 1. WaffV (auf die bezieht sich nämlich diese Angabe) mit Einführung der AWaffV im Dezember 2003 außer Kraft gesetzt wurde. Fairerweise muss man aber auch anmerken, dass der § 36 der AWaffV, in dem dieses festgelegt ist, oftmals unvollständig wiedergegeben wird (nämlich ohne die Regelungen des Außerkrafttretens der 1. und 2. WaffV). Aber wenn man mal nach § 36 WaffV sucht, sieht man mal, wieviele diesen Quatsch auch heute noch verwenden.

    Nur für den Fall dass in dem Beitrag auch etwas von Bedeutung vermittelt werden sollte, wären zwei drei erklärende Sätze sinnvoll.

    Karl

  • Du magst zwar den Beitrag von schmidtchen, erkennst oder verstehst aber dessen Bedeutung nicht?

    Ach komm, Karl, das soll ich Dir jetzt glauben?

    schmidtchen nennt doch einfach nur den möglichen Ursprung der Altlast, welche die Bayern da immer noch auf ihrem Server anbieten. Die Frage ist nur, ist das jetzt tatsächlich nur Schluderigkeit, oder steckt da möglicherweise sogar das altbekannte 'Mir sein mir' Problem dahinter.

    Wir erinnern uns, hier im Forum findet man ja sogar noch ein Beweisstück, wonach der BSSB den Qualifizierungsplan des DSB im Zusammenhang mit der Jugendbasislizenz nicht anerkennt. Ok, der Text wurde nach Bekanntwerden hier sehr schnell 'versenkt', aber immerhin.


    Damit keine weitere Verwirrung entsteht. Nach meiner zwar unmaßgeblichen, aber doch wohl richtigen Auslegung des Gesetzes sind nur das Formular der DSJ und das Formular des WSB korrekt, wobei man bei letztgenannten eventuell auch noch über die Auslegung, wonach es für KK und Flinte unter 12 keine Ausnahme geben darf, streiten kann. Dafür gibt es nämlich weder im Gesetz noch in der Verordnung oder der Verwaltungsvorschrift einen Beleg.

    Das ist aber nur eine Einschränkung und stellt daher keine Gefahr dar. Die (zu) freizügige Auslegung des Vorhandenseins der nötigen Einverständniserklärung in den anderen Formularen stellt hingen ein echtes Problem dar. Einmal kann die Aufsicht bei Nichtbeachtung mit einem heftigen Bußgeld belegt werden und dadurch sogar dessen Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden. Andererseits ist es aber auch mehr als unschön, wenn bei korrekter Auslegung des Gesetzes Minderjährigen der Start bei Meisterschaften verwehrt werden muss, weil der Betreuer die Einverständniserklärung nicht vorweisen kann, weil dieser sich eben auf solche Formulare verlassen hat. Genau das verlangt aber das Gesetz und der Text ist auch so eindeutig, dass es dort keinen Spielraum geben kann.

    WaffG § 27 (3)
    ...
    Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ...

    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Einmal editiert, zuletzt von Murmelchen (14. Mai 2014 um 18:05)


  • Nur für den Fall dass in dem Beitrag auch etwas von Bedeutung vermittelt werden sollte, wären zwei drei erklärende Sätze sinnvoll.

    Karl


    Nur für den Fall, dass du es tatsächlich nicht verstanden hast:
    Wilhelm hat in seinem Beitrag am Ende eine Frage gestellt. Dieses kommt durch die Fragezeichen am Satzende zum Ausdruck. DIESE Frage habe ich versucht zu beantworten. Gleichzeitig habe ich darüber aufgeklärt, dass die genannte Rechtsvorschrift bereits seit über 10 Jahren nicht mehr in Kraft ist und trotzdem noch in einem Formular, welches seit 2011 auf dem Server des BSSB vorhanden ist, verwendet wurde. Und als letztes habe ich noch einen Erklärungsversuch für dieses zu geben versucht, um die netten Bayern nicht zu schlecht dastehen zu lassen.

    Ich finde, da ist einiges von Bedeutung drin und ich hoffe, dass du mit diesen Erklärungen jetzt besser klar kommst.

  • Da ist jetzt mein ürsprünglicher Beitrag in den Weiten des Netz verloren gegangen.

    Karl

  • Welche Erfahrungen haben die Forumteilnehmer mit der gesetzlichen Unfallversicherung der VBG gemacht?

    Das habe ich noch verstanden.

    Das hierzu wenig konkretes kommt mag an den geringen Fallzahlen liegen.

    Den Zusammenhang mit den Formblättern verstehe ich allerdings immer noch nicht.

    Es freut mich aber dass offensichtlich keine wirklichen Probleme im Schützenbereich anliegen.

    Karl

  • [quote='Karl','https://meisterschuetzen.org/index.php/Thre…52848#post52848'
    Den Zusammenhang mit den Formblättern verstehe ich allerdings immer noch nicht.
    Karl[/quote]
    Bei uns nennt man das "vom Hölzchen auf's Stöckchen kommen". ;)

    Die Argumentationskette könnte lauten: Versicherungsschutz bei ordnungsgemäßem Verhalten --> kein Versicherungsschutz bei Verstoß gegen Vorschriften --> Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Bereich "Altersvorschriften und im Zusammenhang damit bestehende Vorschriften" --> (unbewuster) Verstoß, weil Formulare inhaltlich falsch sind.

    Davon nicht abgedeckt ist 1. die reine falsche angegebene Rechtsgrundlage (wie beim bayerischen Formular), sofern der Rest richtig ist und 2. eine zu enge Auslegung (z.B. bei der Frage ob die Unterschirft EINES Erziehungsberchtigten ausreicht oder beide benötigt werden). Das ist quasi "Beiwerk", damit man z.B. im ersteren Fall auch mal wieder was über die Bayern zu lästern hat. Machen wir doch so gerne. :D

  • Die Argumentationskette könnte lauten: Versicherungsschutz bei ordnungsgemäßem Verhalten --> kein Versicherungsschutz bei Verstoß gegen Vorschriften --> Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Bereich "Altersvorschriften und im Zusammenhang damit bestehende Vorschriften" --> (unbewuster) Verstoß, weil Formulare inhaltlich falsch sind.

    Davon nicht abgedeckt ist 1. die reine falsche angegebene Rechtsgrundlage (wie beim bayerischen Formular), sofern der Rest richtig ist und 2. eine zu enge Auslegung (z.B. bei der Frage ob die Unterschirft EINES Erziehungsberchtigten ausreicht oder beide benötigt werden). Das ist quasi "Beiwerk", damit man z.B. im ersteren Fall auch mal wieder was über die Bayern zu lästern hat. Machen wir doch so gerne. :D

    Schmittchen,

    diese lebensferne Argumentation habe ich befürchtet, ich kann Dir aber aus eigener Erfahrung versichern, dass Bayerische Richter dieser Interpretation nicht folgen werden.

    Um nochmal auf Wilhelms ursprüngliche Frage, nach den Erfahrungen mit der BVG zu kommen: wen und was versichern die eigentlich? Ich konnte im Netz nur in Erfahrung bringen dass die bezahlten Beschäftigten (in besonderen Fällen auch unbezahlte) Kräfte und bezahlte Sportler versichert sind. So gesehen dürften hier die wenigsten aktiven Mitglieder von Vereinen unter den Versicherungsschutz fallen.

    Karl

  • Nachdem ich wohl der Verfasser de "sehr schön aufbereiteten, nicht ganz fehlerfreien Klassikers" bin und meine Schulungsunterlagen auf der Homepage meines Heimatvereins veröffentlicht hatte, muss ich mal kurz was zum Mindestalter 10 Jahre klarstellen (als Schwabe):



    Hinweise des Innenministeriums Baden Württemberg zum Vollzug des Waffenrechts
    Vom 20.März 2013 - Az. 4-1115.0/279-1-
    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März
    2012 (BAnz. vom 22. März 2012 Nummer 47a) soll einen einheitlichen Vollzug des
    Waffengesetzes (WaffG) durch die Waffenbehörden der Länder gewährleisten. Das
    Innenministerium weist zum Vollzug des Waffenrechts in Baden-Württemberg ergänzend
    auf Folgendes hin1:

    Zu 3.4 Altersgrenze
    Das WaffG sieht kein ausdrückliches Mindestalter für Ausnahmen vor, enthält jedoch
    in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 WaffG Wertungen hinsichtlich der persönlichen
    Eignung im Umgang mit Waffen, die auch bei der Erteilung von Ausnahmen
    von den Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 WaffG aufgrund der besonderen
    Belange des Kinder- und Jugendschutzes zu beachten sind. Vor der Erteilung
    einer Ausnahme nach Nummer 3.4 WaffVwV kann das Jugendamt angehört werden.
    In Zweifelsfällen oder aus gegebenem Anlass soll dies erfolgen. Unter Berücksichtigung
    dieser Belange soll ein Mindestalter von 10 Jahren nicht unterschritten werden.
    Sofern das Mindestalter von 10 Jahren unterschritten werden soll, ist
    • zuvor das Jugendamt anzuhören,
    • die Unterschreitung des Mindestalters durch die zuständige Waffenbehörde
    schriftlich zu begründen und
    • die erteilte Ausnahme einschließlich Begründung dem zuständigen Regierungspräsidium
    (Ref. 23 - Jugendhilfe) unverzüglich anzuzeigen.
    Wird bei diesen Veranstaltungen Kindern unter 10 Jahren lediglich der Umgang mit
    Lichtgewehren, Bogen oder ähnlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz
    fallen, ermöglicht, kann von einer Beteiligung des Jugendamtes und des zuständigen
    Regierungspräsidiums abgesehen werden.


    Natürlich ist es eine "Soll"-Vorschrift, aber was eine "kann/soll/muss"-Vorschrift im
    Zusammenhang mit Verwaltungsrecht bedeutet, muss ich wohl nicht erklären.

    Michael

  • Na ja, man kann ja über die Verwaltung denken was man will (und ja, eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
    an unter 10jährige wird mit so einem Passus mehr als schwierig) , aber bei so einem Satz

    Zitat


    Wird bei diesen Veranstaltungen Kindern unter 10 Jahren lediglich der Umgang mit
    Lichtgewehren, Bogen oder ähnlichen Gegenständen, die nicht unter das Waffengesetz
    fallen, ermöglicht, kann von einer Beteiligung des Jugendamtes und des zuständigen
    Regierungspräsidiums abgesehen werden.


    frage ich mich schon, auf welchem Planeten die leben. Wer ist denn so blöd und beteiligt
    in solchen Fällen überhaupt die Verwaltung, weshalb auch diese natürlich nicht die anderen
    Behörden beteiligen kann ! ?(