Lichtgewehr!!!

  • Hallo Leute,

    da es bei einigen noch nicht angekommen ist, möchte ich euch ALLE nochmal darauf hinweisen, dass das Lichtgewehr nach neuester Verordnung nicht mehr zu den Spielgeräten, das bedeutet Ihr dürft das Lichtgewehr nur noch an GENEHMIGTEN Schießständen benutzen, diese Genehmigung stellt nicht die Gemeinde sondern das zuständige Landratsamt aus!!! Außerdem dürfen Lichtgewehre nicht mehr im Freien benutzt werden und müssen in einem ggf. festen Raum sein wo sie vor unberechtigtem Zugriff teilweise geschützt sind. Bitte fragt bei eurem Landratsamt nach wie es mit der Genehmigung aussieht und am besten Schickt Ihr den Antrag schriftlich auf "Erledigung um Genehmigung nach Paragraph 42 Waffg. Verordnung 2011" dann steht das Landratsamt in der Pflicht sich drum zu kümmern nicht Ihr.

    Also bitte lasst bei Öffentlichkeitsveranstaltungen oder ähnlichen den Lichtgewehrstand genehmigen wenn Ihr so etwas vorhabt.

    Danke und mit bestem Schützengruß

    Bene

    PS: der DSB hat diesbezüglich schon eine Anfrage an das Innenministerium gestellt, doch bis dieser Bürokratische Akt zu Ende ist müssen wir einfach i-wie damit Leben auch wenn es schwer fällt...

    Der Schießsport:
    -so interessant im Leistungsbereich
    -so spannend im Wettkampf
    -so Brüderlich in der Gemeinschaft
    darum Liebe ich diesen Sport so sehr.

  • der Ries- Gau Nördlingen hat den Hinweis bereits auf Ihrer Internetseite mit erklärung

    Transport

    Da das BKA feststellte das Lichtgewehre unter den Bereich Anscheinswaffen fallen sind sie wie Sportgewehre anzusehen und dürfen deshalb nur noch auf genehmigten Schießständen benutzt werden.

    mfg

    Bene


    PS: Als offizielle Angabe hab ich euch einen Auszug des Protokolles des Landesjugendtages als Bild angefügt. Hierbei hab ich die Stelle makiert in der das zur Sprache kam. Leider geht es derzeit nicht offizieller da sich zu diesem Thema noch alle streiten und mit dem Bundesinnenministerium diskutieren. Tut mir leid das ich nicht mehr liefern kann aber wie gesagt der erste Beitrag steht trotzdem. Der Antrag müsste übrigends Kostenlos beim Landratsamt sein. Also zumindest ist er es in Bad Tölz weil ich gestern noch in Benediktbeuern aufm Lernfest mim Lichtgewehr werbung gemacht hab und der Frühere 3. Landesjugendleiter Thomas Aust, hat mit mir über den Antrag gesprochen und gesagt das dieser kostenlos war.

    Bilder

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  • Hallo Leute,

    da es bei einigen noch nicht angekommen ist, möchte ich euch ALLE nochmal darauf hinweisen, dass das Lichtgewehr nach neuester Verordnung nicht mehr zu den Spielgeräten, das bedeutet Ihr dürft das Lichtgewehr nur noch an GENEHMIGTEN Schießständen benutzen, ...


    Bene,

    das scheint tatsächlich bei den meisten noch nicht angekommen zu sein. Die Seiten der Verbände und Hersteller/Vertreiber geben auch nichts her.

    Es soll allerdings auch schon vorgekommen sein das Aussagen einfach nur falsch interpretiert wurden.

    Eine Quellenangabe wäre wirklich von Vorteil.


    Karl


    Gerade gesehen dass sich unsere Beiträge überschnitten haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Karl (17. Juni 2012 um 10:05)

  • Ich hoffe Ihr seit mit meiner Angabe zu frieden. Mehr kann ich euch leider auch nicht liefern.

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  • Danke für die PDF du siehst also ich hab kein schmarn erzählt xD

    na dann warten wir mal ab was das Bundesinnenministerium zu der ganzen Sache sagt...

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  • Habe es auch nicht als Schmarrn abgestempelt....und wenn doch, dann als Schmarrn der Gesetzgebung.

  • Hallo Freunde,

    im Grunde ist das Thema bzw. die Problematik schon ein alter Hut. Wir haben es hier im Forum auch schon mehrmals behandelt. Nur wollten es wohl bisher viele Schützen und darunter eben auch besonders die Befürworter dieser Technologien nicht so richtig wahrhaben. Es kann ja schließlich auch nicht sein, was nicht darf.

    Hier die zugrunde liegenden Paragraphen:

    WaffG § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten

    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

    (2) Absatz 1 gilt nicht

    1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
    (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


    WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen

    1.6
    Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
    1.6.2
    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
    1.6.3
    unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
    Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.


    Hier treten also zwei Probleme auf. Erstens stellt sich die Frage, ob diese Lichtgewehre überhaupt Anscheinswaffen sind und zweites, wenn ja, ob dann eine Ausnahme vom Führverbot geltend gemacht werden kann. Bei den Begriffsbestimmungen ist bei den Ausnahmen die Rede vom Spiel, aber nicht vom Sport. Außerdem werden weitere Kriterien wie bestimmte Farben! für die Ausnahmen genannt

    In § 42a wird dann zwar auch der Sport genannt. Nur gibt es dazu zur Zeit keine weitergehenden Erklärungen oder gar Bestätigungen. Man muss also zur Zeit wohl davon ausgehen, dass, wenn so ein Lichtgewehr als Anscheinswaffe eingestuft wird, es auch vom Führverbot betroffen ist. Spitzfindig würde ich jetzt sagen wollen, man braucht für jedes Lichtgewehr zur Zeit eine Ausnahmebestätigung vom BKA.


    Nicht wahr, unser Waffengesetz ist ein Musterbeispiel für Klarheit und damit auch Rechtssicherheit.


    Noch ein Wort an diejenigen unter uns Schützen, welche in den Lichtgewehren die Lösung für einige unserer Probleme sehen. Nicht wenigen der Gegner wie z. Bsp. dem Herrn Tschöpe von der Bremer SPD geht es nicht um das wirkliche Gefährdungspotential. Die möchten am liebsten das ganze Schützenwesen verbieten. Deshalb werden sie auch beim Einsatz solcher objektiv ungefährlicher Technologien keine Ruhe geben. Und zumindest diese Politiker haben auch (unter anderen) dafür gesorgt, dass das WaffG jetzt so ein Trümmerhaufen ist.

    Zitat Björn Tschöpe:

    "Mit dem Angebot der LPG Schießens werden bewusst bestehende Altersgrenzen für den Schießsport unterlaufen."

    "Bei meiner Positionierung geht es nicht um die objektive Gefährdung bei der Bedienung eines solchen Gerätes, sondern darum, dass bereits Grundschulkinder an Waffen gewöhnt werden sollen."

    "Der entsprechende Unterschied zur rechtlich zulässigen Freizeitgestaltung von Volljährigen ist, dass hier Kinder rekrutiert werden und der Gebrauch von Waffen als gesellschaftlicher Normalfall gelehrt werden soll."


    Sorry, aber ich konnte es mir an dieser Stelle nicht verkneifen. Nachsicht ist aber bei mir deswegen nicht nötig.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ein alter Hut. Mich wundert's aber trotzdem, dass darüber wohl bereits seit 2008 verhandelt bzw. diskutiert wird, die zweite Version mit blauem Schaft umgeht diese sinnlose Regelung offenbar (Lasergewehre sind Anscheinswaffen).

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Wobei die Farbe Blau ja nicht unbedingt mit neonfarben gleichzusetzen ist.

    Und einen bunten Schaft habe ich ja bekanntlich auch. Das Ding darin macht aber trotzdem Bum!


    Na ja, es wird wohl auch weiterhin schwierig bleiben.


    Hatte nicht schon mal jemand zart angedeutet, dass es eigentlich für den Popo ist, die Gefährlichkeit eines Gegenstandes von dessen Farbe abhängig zu machen?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Ich weis das es ein Alter Hut ist, nur wollte ich, da anscheinend das viele noch nicht mitbekommen haben in Ihren Vereinen, nochmal darauf Aufmerksam machen und verdeutlichen das es KEIN Spielgerät mehr ist

    Der Schießsport:
    -so interessant im Leistungsbereich
    -so spannend im Wettkampf
    -so Brüderlich in der Gemeinschaft
    darum Liebe ich diesen Sport so sehr.

  • In der aktuellen Ausgabe von Visier (08/12) steht ab Seite 82 unter der Überschrift "Kein Geistesblitz" ein interessanter Bericht.

    Er endet mit der Frage: Warum korrigiert der Gesetzgeber den handwerklich schlecht gemachten § 42a in diesem Punkt nicht? Wenn es um Spiel oder Sport geht, sollte das Führen von Lichtwaffen erlaubt sein. Jedenfalls solcher, die äußerlich Sportgewehren oder -pistolen ähneln und im Erscheinungsbild keinen Dienstwaffen gleichen."

    Ich wiederhole mich gerne:

    Lichtschießen kann auch ausserhalb von genehmigten Schießständen stattfinden.


    Bei diesem Thema hilft nur gesunder Menschenverstand und ein Pott Farbe.

  • Also auf den 'gesunden Menschenverstand' würde ich mich in diesen Fall aber besser nicht verlassen wollen.

    Das geht bei unserm Waffenrecht ganz schnell in die Hose, und zwar im ganz großen Stil.


    Mit besorgtem Schützengruß

    Frank

  • Warum wird dieses elende Thema wieder aufgegriffen?

    Lasst es doch endlich ruhen, denn eine Einigkeit in diesem Thema wird es nicht geben.

  • Warum wird dieses elende Thema wieder aufgegriffen?

    Weil der Herr Wilhelm es nicht ruhen lassen will.

    Da bleibt nur:
    Die Gedanken sind frei
    wer kann sie erraten?
    Sie fliehen vorbei
    wie nächtliche Schatten.
    Kein Mensch kann sie wissen,
    kein Jäger erschießen
    mit Pulver und Blei:
    Die Gedanken sind frei!


    Du verstehst? ;)

    BBF

  • Die einzige rechtlich sichere Situation ist Veranstaltungen außerhalb Schießanlagen grundsätzlich vorher genehmigen zu lassen und Lichtgewehre wie Luftdruckwaffeen in verschlossenen Behältnissen und volljährigen Betreuern zu transportieren.

    So jedenfalls mein persönliches Fazit.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“