Bundestag beschließt Verschärfungen im Waffenrecht

  • Hallo,

    habt ihr die bereits am Samstag auf der Website des Deutschen Schützenbundes veröffentlichte Meldung „Bundestag beschließt Verschärfungen im Waffenrecht“ gelesen? Besonders die ausführlichen Erläuterungen von Jürgen Kohlheim (Vizepräsident des DSB) sind äußerst interessant: Im überarbeiteten § 14 Abs. 3 Satz 1 des Waffengesetzes wird Sportschützen eine Grundausstattung an Waffen zugebilligt. Wer dieses Kontingent überschreitet muss nachweisen, dass er mit seinen Sportgeräten „mindestens 18 Mal im Jahr“ an Wettkämpfen „zumindest auf der untersten Bezirksebene“ teilnimmt. Das mag noch halbwegs sinnvoll sein um das Horten von nicht mehr länger benötigten Waffen zu verhindern. Durch die Streichung des § 8 Abs. 2 des Waffengesetzes kann ein Sportschütze aber auch bei einem vorrübergehenden Aussetzen der schießsportlichen Betätigung (Schwangerschaft, Auslandsaufenthalt, ...) das waffenrechtliche Bedürfnis verlieren. Das halte ich selbst für unsere Spitzenschützen für enorm problematisch. Auch sie leben nicht ausschließlich für den Sport. Weiß zufällig jemand welche Anzahl und Art von Waffen als Grundausstattung gilt?

    Beste Grüße

    Gerhard

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Das kann auch etwas Gutes haben: Jetzt kommen die wieder ins Schützenhaus, die sich irgendwann mal eine Waffe zugelegt haben und die im Nähkästchen verstaubt ist .-))

    Vieleicht gehts es auch anders herum: Die geben ihre Waffen ab und melden sich in den Vereinen ab - dann haben wir eine Austritttswelle auf die Vereine zukommen.

    Ich sehe da eine ganze Menge Leute die gelegentlich mal zum schießen kommen - aber auf 18 Übungen pro Jahr kommen die nicht.

    Und diejenigen, die achtzehn mal im Traum schaffen werden mit dem bürokratischen Aufwand konfrontiert, jede Trainingseinheit zu regsitrieren und sich diese auch noch bestätigen zu lassen. Ich nehme mal an, da gehts es nicht nur um das böse GK sondern auch die vielen KK-Waffen die dem selben Regelungsmechanismus unterliegen.

    Trotzdem: Mit SCHÜTZENGRUSS

  • 18 WETTKÄMPFE ?! Oder doch nur 18 Trainingseinheiten ? Weil in welcher Liga kommt man bite auf 18 Wettkämpfe im Jahr oder in der Saison ? Ich weiß nicht, wie das bei GK aussieht, aber bei LG besteht eine Liga normal aus 8 Mannschaften, wodurch man auf 14 Wettkämpfe kommt.

    SG 1850 Wirsberg e.V.
    2. Mannschaft, Gauliga Ost

  • Hallo,

    ich habe mal im Waffengesetz §14 nachgelesen:

    Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
    (3)
    Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz
    von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei
    mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür
    erforderlichen Munition unter Beachtungdes Absatzes 2 wird durch
    Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers
    glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
    2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
    Für mich heißt das: Ich darf maximal 3 halbautomatische Gewehre oder 2 mehrschüssige Pistolen (z.B. Sportpistole) haben. Alles was darüber hinausgeht, muss vom Verband genehmigt werden (evtl. wieder ein "Formularwirrwarr").
    Zu den Beschränkungen von KK-Gewehren habe ich nichts gefunden. Ich denke auch, dass keiner von uns zig Gewehre hat, die er nicht benutzt. Das Problem von zu vielen Waffen stellt sich eher den Waffensammlern, ein Sportschütze kann seine Berechtigung immer irgendwie nachweisen. Bei uns im Verein gibts es einige mit 3 und mehreren Waffenbesitzkarten und die haben auch noch keine Probleme bekommen.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Hier ein paar neue Infos. Beschluss des Bundesrates zur vierten Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 10.Juli 2009:

    Hier sind noch die oben genannten Bitten zu finden: Klick mich :)


    greetz

  • Für mich heißt das: Ich darf maximal 3 halbautomatische Gewehre oder 2 mehrschüssige Pistolen (z.B. Sportpistole) haben. Alles was darüber hinausgeht, muss vom Verband genehmigt werden (evtl. wieder ein "Formularwirrwarr").


    Nein, das ist eine falsche Interpretation. Generell muss schon die erste Waffe vom Verband genehmigt werden. Allerdings brauchen dazu keinen NAchweis der Teilnahme an Wettkämpfen, sondern nur Sachkunde und regelmäßiges Training müssen nachgewiesen werden.

    Ab 3. KW bzw ab 4. Selbstladegewehr (Selbstladegewehre sind aber nur in einigen Landesverbänden zugelassen) gilt zusätzlich, dass die Teilnahme an Wettkämpfen des Verbandes nachgewiesen sein muss.


    Zitat

    Das Problem von zu vielen Waffen stellt sich eher den Waffensammlern, ein Sportschütze kann seine Berechtigung immer irgendwie nachweisen.

    Naja, auch das ist so nicht richtig. Der Waffenerwerb der Sammler (die haben eine spezielle WBK, die "rote") ist völlig anders geregelt als der der Sportschützen; ein Sammler muss keine Teilnahme an Wettkämpfen nachweisen und soll mit seinen Waffen auch nicht sportlich schießen.

    Und das ein Sportschützen "seine Berechtigung immer irgendwie nachweisen kann", könnte bei "3 und mehr Waffenbesitzkarten" (also 24-36 Waffen) durchaus schon mal schwierig werden.

  • Ich hätt mich ja gern schon etwas weiter gekämpft, aber ich bleib immer wieder an dem hängen:

    Zitat

    In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder
    herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen
    oder verwenden will,“ durch die Wörter „verbringt,
    herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder
    verwenden will,“ ersetzt.

    Ich find das sowas von :thumbup:

  • Wichtig für uns ist auf alle Fälle bei den Jugendlichen das schriftliche Einverständnis der Eltern neu einzuholen, sofern das vorher bei Kleinkaliberwaffen gegeben war. Schließlich bedarf es nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Unterschrift.

  • Gerhard, Du hast das oben falsch zitiert:

    Zitat

    Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.

    Interessant finde ich ja diese zwei Absätze:

    Zitat

    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.


    (Man darf die Ausstellung dieses Zeugnisses übrigens selbst bezahlen.)

    Zitat

    Umstritten ist, ob und welche Altersbegrenzung für das Schießen mit der Armbrust gilt: Da mit der Armbrust nicht im Sinne des Gesetzes geschossen wird, aber der Schütze Umgang mit der Armbrust hat, ist in analoger Anwendung der oben genannten Altersregelung für Luftdruckwaffen das Schießen mit 12 Jahren zulässig.


    Ich wußte gar nicht, daß die Wirkung von Armbrust- und Luftdruckgeschossen vergleichbar ist.

  • Gerhard, Du hast das oben falsch zitiert [...]

    Ja? Genau so steht es aber doch in den Erläuterungen von Jürgen Kohlheim. Eine regelmäßige Teilnahme am Training dürfte jedenfalls nicht ausreichen um ein waffenrechtliches Bedürfnis zu begründen. Dazu müsste man schon an Meisterschaften auf Gau- beziehungsweise Kreisebene teilnehmen.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Okay, ich muß doch passen.
    Auf den Seiten diverser Ministerien sind nur die 2008er-Fassungen des WaffG zu finden.

    Bezogen hatte ich mich oben allerdings nicht auf die Kommentare zum Beschluß.

  • Hier habe ich eine sehr gute Zusammenfassung des BMI über die Änderungen im Waffenrecht gefunden:
    BMI - Änderungen des Waffenrechts 2009

    Interessant ist vorallem folgender Absatz:

    Zitat

    Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der "Holschuld" der Behörde wird eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

  • Das sind eben die ersten Maßnahmen, die ohne großes Murren durchgesetzt werden konnten. Die eigentlichen Verschärfungen die den Schießsport an sich betreffen kommen ja erst noch. Das was jetzt geändert wurde, dient hauptsächlich der Behörde und der Erschwerung ein Bedürfnis nachzuweisen.

  • Wie soll denn eigentlich so ein "Erlaubnisschrieb" der Eltern aussehn / was solln draufstehn, dass ich mit 17 Jahren jetzt mit nem KK-Gewehr schießen darf? Hab da bisher online noch nichts gefunden...

  • In der Regel haben die Vereine einen vorgefertigten Schrieb. Falls nicht, kannst du den Jugendwart/-trainer mal darauf ansprechen. Es ist im Grunde in normaler Schrieb in dem steht, dass deine Eltern damit einverstanden sind, dass du Kleinkaliber schießt. Hier gibt es ein Beispieldokument (letzte Seite). Allerdings ist der nicht auf das aktuelle Waffenrecht ausgelegt.