Hallo,
habt ihr die bereits am Samstag auf der Website des Deutschen Schützenbundes veröffentlichte Meldung „Bundestag beschließt Verschärfungen im Waffenrecht“ gelesen? Besonders die ausführlichen Erläuterungen von Jürgen Kohlheim (Vizepräsident des DSB) sind äußerst interessant: Im überarbeiteten § 14 Abs. 3 Satz 1 des Waffengesetzes wird Sportschützen eine Grundausstattung an Waffen zugebilligt. Wer dieses Kontingent überschreitet muss nachweisen, dass er mit seinen Sportgeräten „mindestens 18 Mal im Jahr“ an Wettkämpfen „zumindest auf der untersten Bezirksebene“ teilnimmt. Das mag noch halbwegs sinnvoll sein um das Horten von nicht mehr länger benötigten Waffen zu verhindern. Durch die Streichung des § 8 Abs. 2 des Waffengesetzes kann ein Sportschütze aber auch bei einem vorrübergehenden Aussetzen der schießsportlichen Betätigung (Schwangerschaft, Auslandsaufenthalt, ...) das waffenrechtliche Bedürfnis verlieren. Das halte ich selbst für unsere Spitzenschützen für enorm problematisch. Auch sie leben nicht ausschließlich für den Sport. Weiß zufällig jemand welche Anzahl und Art von Waffen als Grundausstattung gilt?
Beste Grüße
Gerhard