@ wegi,
Das Notwehrrecht ist ein Grundrecht und hat in erster Instanz mit Sportschützen nichts zu tun.
Das Notwehr ind er deutschen Waffensachkunde abgefragt wird, liegt wohl zum einen an dem Thema Schusswaffen und zum anderen daran, dass die die Sachkunde sich für Sportschützen und berufliche Waffenträge nicht nennenswert unterscheidet (zumindest als ich meine Sachkunde abgelegt hatte).
Da aber das Notwehrrecht ein Grundrecht ist, hat jeder Bürger ein Recht darauf, ob kriminelle oder nicht kriminelle. Vor dem Gesetz sind alle Gleich, so heist es doch, oder?
Ob uns als Sportschützen das Urteil des BGH nun passt, oder nicht, ist ein anderes Thema, aber da es das Berufungsurteil der höchsten richterlihcen Instanz war, gehe ich davon aus, dass das Urteil rechtlich in trockenen Tüchern ist.