Jugendbasislizenz
Seit ein paar Monaten versuche ich als Kreisjugendsportleiter mir ein genaues Bild vom Istzustand und den Wünschen zur Nachwuchsarbeit in den Vereinen meines Verbandes zu verschaffen.
Ein wichtiger Punkt sind die formalen, juristischen Anforderungen. Bei dem Nachweis/Vorhandensein von Schützen/innen mit einer Jugendbasislizenz wird es schon schwierig, für einige Vereine existenziell.
Wenn ich bei passender Gelegenheit (Sitzung der Vereinssportleiter) darauf aufmerksam mache, kommt neben Schweigen nicht besonders viel Aktivität auf. Auf meine Nachfragen, warum so wenig Interesse an der Ausbildung besteht, höre ich immer wieder, das ist zu schwierig, dauert zu lange, ich will mich nicht für den Verein soweit engagieren …
Wenn dann allerdings über die bekannten Ausbildungsthemen, die Bedeutung und der persönliche Nutzen gesprochen wird, kommt es doch vor, dass aus Ängsten und Vorbehalten Interesse entsteht.
Deshalb die Frage:
Warum wird verbandsseitig zu diesem wichtigen Thema nicht mehr Unterstützung durch Informationen geboten?
Um regionale Informationsdefizite zu vermeiden, eine einheitliche Vorgabe bundesweit zu erreichen und jedem Interessierten eine kompetente Plattform zu bieten, würde ich es begrüßen, wenn diese Aufgabe der DSB übernimmt. Dieser ist verantwortlich für die Jugendbasislizenz-Ausbildung und Qualifizierung nach §27 Abs. 3 des Waffengesetzes und die damit verbundene Handlungskompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen auf dem Schießstand.
Der DSB delegiert jedoch die Durchführung der Ausbildung an seine Landesfachverbände als regionale Bildungsanbieter.
Im NWDSB kommt das so an:2. Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen
Hier sind stärkere Anforderungen zu stellen. Wenn Kinder schießen, ist dies nach § 27 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AWaffV nur unter der Obhut einer hierfür qualifizierten Aufsichtsperson möglich. Die qualifizierte Aufsicht ist durch den Deutschen Schützenbund an eine gesonderte Prüfung, nämlich der Jugendbasislizenz, gebunden. Wer diese Eignungsprüfung bestanden hat, kann hier als qualifizierte Aufsicht Aufsicht über Kinder und Jugendliche halten.
Bei Minderjährigen ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen steht. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AWaffV. Ausreichend ist, dass eine ausreichend qualifizierte Person vor Ort ist, die das altersgerechte Heranführen der Kinder an das Schießen beobachtet, anderen Aufsichten Anweisungen erteilen und in Krisenfällen eingreifen kann.
2. Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen
Hier sind stärkere Anforderungen zu stellen. Wenn Kinder schießen, ist dies nach § 27 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AWaffV nur unter der Obhut einer hierfür qualifizierten Aufsichtsperson möglich. Die qualifizierte Aufsicht ist durch den Deutschen Schützenbund an eine gesonderte Prüfung, nämlich der Jugendbasislizenz, gebunden. Wer diese Eignungsprüfung bestanden hat, kann hier als qualifizierte Aufsicht Aufsicht über Kinder und Jugendliche halten.
Bei Minderjährigen ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen steht. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AWaffV. Ausreichend ist, dass eine ausreichend qualifizierte Person vor Ort ist, die das altersgerechte Heranführen der Kinder an das Schießen beobachtet, anderen Aufsichten Anweisungen erteilen und in Krisenfällen eingreifen kann.2. Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen
Hier sind stärkere Anforderungen zu stellen. Wenn Kinder schießen, ist dies nach § 27 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AWaffV nur unter der Obhut einer hierfür qualifizierten Aufsichtsperson möglich. Die qualifizierte Aufsicht ist durch den Deutschen Schützenbund an eine gesonderte Prüfung, nämlich der Jugendbasislizenz, gebunden. Wer diese Eignungsprüfung bestanden hat, kann hier als qualifizierte Aufsicht Aufsicht über Kinder und Jugendliche halten.
Bei Minderjährigen ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen steht. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AWaffV. Ausreichend ist, dass eine ausreichend qualifizierte Person vor Ort ist, die das altersgerechte Heranführen der Kinder an das Schießen beobachtet, anderen Aufsichten Anweisungen erteilen und in Krisenfällen eingreifen kann.
Nordwestdeutscher Schützenbund :: : Waffenrecht
Das aktuelle Aus- und Fortbildungsheft hat diese Inhalte:
Fortbildung_NWDSB_11.04.2011.pdf