Informationen zur Jugendbasislizenz

  • Jugendbasislizenz
    Seit ein paar Monaten versuche ich als Kreisjugendsportleiter mir ein genaues Bild vom Istzustand und den Wünschen zur Nachwuchsarbeit in den Vereinen meines Verbandes zu verschaffen.
    Ein wichtiger Punkt sind die formalen, juristischen Anforderungen. Bei dem Nachweis/Vorhandensein von Schützen/innen mit einer Jugendbasislizenz wird es schon schwierig, für einige Vereine existenziell.

    Wenn ich bei passender Gelegenheit (Sitzung der Vereinssportleiter) darauf aufmerksam mache, kommt neben Schweigen nicht besonders viel Aktivität auf. Auf meine Nachfragen, warum so wenig Interesse an der Ausbildung besteht, höre ich immer wieder, das ist zu schwierig, dauert zu lange, ich will mich nicht für den Verein soweit engagieren …
    Wenn dann allerdings über die bekannten Ausbildungsthemen, die Bedeutung und der persönliche Nutzen gesprochen wird, kommt es doch vor, dass aus Ängsten und Vorbehalten Interesse entsteht.

    Deshalb die Frage:
    Warum wird verbandsseitig zu diesem wichtigen Thema nicht mehr Unterstützung durch Informationen geboten?

    Um regionale Informationsdefizite zu vermeiden, eine einheitliche Vorgabe bundesweit zu erreichen und jedem Interessierten eine kompetente Plattform zu bieten, würde ich es begrüßen, wenn diese Aufgabe der DSB übernimmt. Dieser ist verantwortlich für die Jugendbasislizenz-Ausbildung und Qualifizierung nach §27 Abs. 3 des Waffengesetzes und die damit verbundene Handlungskompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen auf dem Schießstand.

    Der DSB delegiert jedoch die Durchführung der Ausbildung an seine Landesfachverbände als regionale Bildungsanbieter.

    Im NWDSB kommt das so an:2. Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen

    Hier sind stärkere Anforderungen zu stellen. Wenn Kinder schießen, ist dies nach § 27 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AWaffV nur unter der Obhut einer hierfür qualifizierten Aufsichtsperson möglich. Die qualifizierte Aufsicht ist durch den Deutschen Schützenbund an eine gesonderte Prüfung, nämlich der Jugendbasislizenz, gebunden. Wer diese Eignungsprüfung bestanden hat, kann hier als qualifizierte Aufsicht Aufsicht über Kinder und Jugendliche halten.

    Bei Minderjährigen ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen steht. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AWaffV. Ausreichend ist, dass eine ausreichend qualifizierte Person vor Ort ist, die das altersgerechte Heranführen der Kinder an das Schießen beobachtet, anderen Aufsichten Anweisungen erteilen und in Krisenfällen eingreifen kann.

    2. Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen

    Hier sind stärkere Anforderungen zu stellen. Wenn Kinder schießen, ist dies nach § 27 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AWaffV nur unter der Obhut einer hierfür qualifizierten Aufsichtsperson möglich. Die qualifizierte Aufsicht ist durch den Deutschen Schützenbund an eine gesonderte Prüfung, nämlich der Jugendbasislizenz, gebunden. Wer diese Eignungsprüfung bestanden hat, kann hier als qualifizierte Aufsicht Aufsicht über Kinder und Jugendliche halten.

    Bei Minderjährigen ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen steht. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AWaffV. Ausreichend ist, dass eine ausreichend qualifizierte Person vor Ort ist, die das altersgerechte Heranführen der Kinder an das Schießen beobachtet, anderen Aufsichten Anweisungen erteilen und in Krisenfällen eingreifen kann.2. Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen

    Hier sind stärkere Anforderungen zu stellen. Wenn Kinder schießen, ist dies nach § 27 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AWaffV nur unter der Obhut einer hierfür qualifizierten Aufsichtsperson möglich. Die qualifizierte Aufsicht ist durch den Deutschen Schützenbund an eine gesonderte Prüfung, nämlich der Jugendbasislizenz, gebunden. Wer diese Eignungsprüfung bestanden hat, kann hier als qualifizierte Aufsicht Aufsicht über Kinder und Jugendliche halten.

    Bei Minderjährigen ist es nicht erforderlich, dass eine unmittelbare Aufsicht bei jedem Schützen steht. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 AWaffV. Ausreichend ist, dass eine ausreichend qualifizierte Person vor Ort ist, die das altersgerechte Heranführen der Kinder an das Schießen beobachtet, anderen Aufsichten Anweisungen erteilen und in Krisenfällen eingreifen kann.

    Nordwestdeutscher Schützenbund :: : Waffenrecht

    Das aktuelle Aus- und Fortbildungsheft hat diese Inhalte:
    Fortbildung_NWDSB_11.04.2011.pdf

  • Hallo Wilhelm,

    die Thesen, die der NWDSB da bezüglich der obhutspflichtigen Person insbesondere in Bezug auf vor Ort aufstellt, sind aber etwas strittig. So ganz eindeutig geht das nämlich nicht aus § 10 AWaffV hervor. Zumal der Begriff Minderjährige hier zu unscharf angewendet wird. Siehe dazu auch die Diskussion hier im Forum.

    Einige Verbände scheinen in diesem Bereich ja eh vieles ziemlich, ja wie soll ich es sagen, locker oder unbedarft zu sehen. Beachte dazu auch meine Hinweise bezüglich Einverständniserklärung nach § 27 (3) WaffG und die ganzen Chaos-Formulare dazu auf den Servern der Verbände.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • @ Murmelchen

    Zitat

    Einige Verbände scheinen in diesem Bereich ja eh vieles ziemlich, ja wie soll ich es sagen, locker oder unbedarft zu sehen. Beachte dazu auch meine Hinweise bezüglich Einverständniserklärung nach § 27 (3) WaffG und die ganzen Chaos-Formulare dazu auf den Servern der Verbände.

    Ich habe Deinen Hinweis zum Anlass genommen, die korrekte, aktuelle Version der einverständniserklärung nach § 27 (3) WaffG dem NWDSB zu schicken. Dort wird jetz geprüft.


    Ich muss meinen ersten Beitrag ergänzen. Der NWDSB beschreibt die Inhalte der Ausbildung wie folgt (Seite 42):
    Ausbildungsrichtlinie_22_03_2009_.pdf


    Ich wiederhole mich:
    Es macht überhaupt keinen Sinn, wenn die Landesverbände das Rad jeweils neu erfinden müssen. Es macht zusätzliche Arbeit, lässt Fehler zu, kostet Zeit und Geld. Der DSB sollte trotz der föderalistischen Grundausrichtung in einigen Dingen einfach mehr Führungskompetenz wahrnehmen.

  • Wir haben beispielsweise gar keine Jugendbasislizenz. Wird überhaupt nicht angeboten. ;)

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Upps ... auf so etwas war ich jetzt nicht gefasst.

    "Bayern ist ein Staat in der Nähe von Deutschland" ?

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Klasse, Bayern ist eben kein Bundes- sondern ein Freistaat, der sich für seine Jugend stark macht.

    Geronimo, ist die Annahme richtig, dass der BSSB die gesetzlichen Anforderungen an die Qualifizierung für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit mit der BSSB-spezifischen Ausbildung zum VÜL, JAss (Jugendassistent), ÜL“J“, ÜL“F“ abdeckt?

  • Qualitätssicherungsmaßnahme. Die damals vorgesehene Übergangslösung („Wer bisher keine der oben genannten Ausbildungen absolviert hat, seit drei Jahre aktiv Jugendarbeit betreibt und eine Sachkunde nachweisen kann, kann die JugendBasisLizenz des DSB beantragen. Ein Antrag ist nur bis 31. März 2004 möglich. Danach muss eine Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit absolviert werden.“) klang halt schon nach Augenwischerei, oder? Wir hatten hier früher VÜL (Vereinsübungsleiter), ÜL „J“ (Übungsleiter „Jugend“) und ÜL „F“ (Übungsleiter „Fach“). Einstiegsqualifikation für Jugendtrainer war und ist die Kombination aus Schießleiter (Schieß- und Standaufsicht) UND Vereinsübungsleiter (Trainerausbildung mit Eignung zur Obhut von Kindern und Jugendlichen). Die weiteren dort genannten Ausbildungen zum Übungsleiter „Jugend“ und Übungsleiter „Fach“ ermöglichten die anschließende Spezialisierung auf Jugendbereich bzw. Leistungsbereich. Sie entsprechen dem derzeitigen „Lizenzierten Jugendleiter“ bzw. „Trainer C Leistung“.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
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    small minds discuss people.“

  • Hallo Geronimo
    es ist schon spät. Wer im BSSB die VÜL-Ausbildung abgeschlossen hat, besitzt damit die Qualifikation als Aufsichtsperson, Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche. Inhaltlich hält sich der BSSB an die vom DSB jetzt vor wenigen Wochen herausgegebenen aktualisierten Richtlinien? Oder hat der BSSB auch hier einen anderen Weg eingeschlagen?

  • Der VÜL-Leitfaden Gewehr / Pistole bzw. VÜL-Leitfaden Bogen werden jedenfalls laufend aktualisiert. Die meisten Gauübungsleiter dürften außerdem weitere sinnvolle Inhalte ergänzen. Nur kann man sicher nicht erwarten, dass Lehrgangsleiter ihr über viele Jahre entwickeltes und erfolgreiches Konzept (wie beispielsweise beim Übungsleiter „Jugend“) so einfach über den Haufen werfen nur weil der DSB meint das müsse jetzt alles anders laufen.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
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    small minds discuss people.“

  • Hallo,

    Wilhelm dein erster Bericht , keiner möchte so recht ran an den Lehrgang , ist mir fast verständlich. Dann die anderen Berichte, dass zum Teil noch gar nicht davon gehört wurde usw. Wenn jeder Landesverband sein eigenes Süppchen kocht ist das kein Wunder. Ich habe den Trainer C, als damals die Jugendleiter Basis Lizenz heraus kam hieß es erst auch wir müssen den Lehrgang noch einmal machen. Dann hieß es wieder braucht ihr nicht. Ein kleines anderes Beispiel dazu, während meines Lehrgangs in Bassum habe ich gefragt, wenn wir die C Lizenz haben müssen wir dann noch alle vier Jahre zur Auffrischung des Sportleiters, nein hieß es. Es kam der neue Sportleiterausweis heraus und ich habe ihn beantragt, ich bekam ihn nicht weil ich die Auffrischung nicht gemacht habe. Ich musste noch einmal die Sachkunde ablegen um meinen Ausweis zu bekommen.Nun zurück zum Thema,die gannzen Lehrgänge auf Verbandsebene müssten einheitlich über den DSB vorgegeben werden das wäre für alle das Beste.

    Gruß Kogge

  • Hallo Kogge,

    Du hast es auf den Punkt gebracht.

    Und wenn die Inhalte der Ausbildung/Qualifizierung dann auch noch für jeden interessierten nachvollziehbar sind, Klarheit darüber besteht, was gefordert wird, wird es auch mehr Sicherheit und Zuspruch (=Teilnahme an Lehrgängen) geben. Die Nichtschützen könnten nachvollziehen, was wir unter Obhut der Kinder und Jugendlichen bei der Ausübung des Schießsports verstehen. Offenheit und Transparenz sind auch probate Mittel um der Ansgstmacherei bestimmter Interessenvertreter zur Abschaffung des Schießsports zu begegnen.

    Eine Qualitätssicherung durch Erfahrungsaustausch der Ausbilder sorgt für eine ständige Aktualisierung der Anforderungen. Zeit und Kosten werden in allen Landesverbänden gespart. Die Einsparungen könnten dem DSB übertragen werden,

  • Hallo frank17,

    der von Dir angegebene Verweis auf die Seite des BSSB scheint nicht mehr zu funktionieren. Was hat Dich denn da vom Inhalt her so überrascht oder verwundert? Na ja, unser Lieblingsformular findet man jedenfalls noch auf der Seite der Bayerischen Jugend. Es wird dort interessanterweise auch noch als Neu deklariert.

    Das Formular zum Überlassen an einen Nichtberechtigten ist auch interessant. Auch wenn das so wirklich den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln sollte, was ja selbst unter Fachleuten umstritten ist, so kann man damit aber auch heftig auf die Backe fallen, wohl auch im Freistaat. Oder gibt es dazu etwas Handfestes z. Bsp. vom Innenministerium?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Hallo Geronimo,

    zu Richtigstellung: Ich weiß nicht, was und warum in der neuen Ausbildermappe alles geändert wurde und ob damit "jetzt alles anders laufen" muss.

    Zitat

    Der VÜL-Leitfaden Gewehr / Pistolebzw. VÜL-Leitfaden Bogen werden jedenfalls laufend aktualisiert. Die meisten Gauübungsleiter dürften außerdem weitere sinnvolle Inhalte ergänzen. Nur kann man sicher nicht erwarten, dass Lehrgangsleiter ihr über viele Jahre entwickeltes und erfolgreiches Konzept (wie beispielsweise beim Übungsleiter „Jugend“) so einfach über den Haufen werfen nur weil der DSB meint das müsse jetzt alles anders laufen.

  • Ich meinte vor allem die Umstellung vom Übungsleiter „J“ auf den Lizenzierten Jugendleiter - eine dämliche Bezeichnung, denn Jugendleiter gibt's nur einen und zwar den gewählten - und außerdem vom Übungsleiter „F“ auf den Trainer C Basis, Trainer C Leistung und Trainer C Trendsport wo scheinbar die Grenzen fließend bis nicht vorhanden sind.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • der von Dir angegebene Verweis auf die Seite des BSSB scheint nicht mehr zu funktionieren


    ui ui ... da habe ich wohl die Wespe aus dem Nest verjagt :whistling:

    Gestern gab es da noch ein PDF aus 2003, mit dem der BSSB erklärte, dass das Bayerische Innenministerium in Abstimmung mit dem Sportbund (?) die JuBaLi nach DSB-Richtlinien nicht anerkennt. (Leichte Unschärfen und Verfälschungen kann ich nicht ausschließen, weil ich das Dokument nicht auswendig gelernt habe.)

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Vielen Dank für den Hinweis bzw. den Inhalt.

    Das Ist jetzt aber nicht wirklich wahr, oder?

    Ne, ich sage jetzt besser nichts. Das könnte glatt gegen mich verwendet werden.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Trick 17: Google-Cache.


    Bei mir kommen da nur ca. 25% des Inhalts und das wirklich Interessante gar nicht.

    Ich versuch's nochmal hiermit, ich hoffe, das ist kein sessiongekoppelter Link.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.