Ich bin da kürzlich in eine Diskussion geraten, wo behauptet wurde, dass erlaubnisfreie Waffen z.B. einen Luftpistole nur zum Bedürfniszweck auf direktem Weg transportiert werden dürfen. Angeblich gab es ein Urteil irgend eines Gerichts in irgendwo, das einen Sportschützen dafür verurteilt hat. Weiter ging es dann, dass man Diabolos getrennt transportieren müsse und dass die Waffe in einer mit einem Schloss verschlossenen Tasche/Koffer/etc. aufbewahrt sein muss.
Die Diskussion war vom üblichen Halbwissen geprägt. Da ich auch nicht 100%ig bescheid wusste, hab ich mich mal schlau gemacht und bin auf ein interessantes Dokument auf den Seiten des DSB gestoßen
Dieses Dokument räumt mit einigen Missverständnissen und Märchen auf:
Transport
Zitat: Der Transport einer Schusswaffe von einem Ort zum anderen ist in Deutschland nur erlaubt,
wenn
1. die Schusswaffe nicht schussbereit ist,
2. die Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist und
3. der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit
erfolgt.
Weiter heißt es (Zitat): Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt
wird. Verschlossen bedeutet "abgeschlossen" im Unterschied zum bloßen "geschlossen".
Erforderlich ist also ein Waffenkoffer oder ein Futteral mit Schloss. Ausreichend ist
grundsätzlich auch der abgeschlossene Kofferraum oder das abgeschlossene Handschuhfach.
Bei einem offenen Kombi / Break, bei dem aus dem Innenraum auf die Waffen zugegriffen
werden kann, ist die Waffe als zugriffsbereit anzusehen.
Der DSB empfiehlt ein verschlossenes Behältnis. Der irrtum ist aber, dass das so sein muss. Ich kann also meinen unverschlossenen Waffenkoffer auch in meinen Kofferraum im Auto einsperren. Gehe ich zu Fuß zum Training muss ich den Koffer verschließen.
Ein weiterer Irrtum ist, dass ich die "Reise" zum Training/Wettkampf nicht unterbrechen darf, sondern auf direktem Wege dort hin fahren muss.
Zitat: Der Transport "zum vom Bedürfnis umfassten Zweck" bedeutet, dass ein Zusammenhang
mit dem sportliche Schießen bestehen muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Weg – z.B.
zur Schießstätte – unterbrochen wird, z.B. durch eine Übernachtung, sei es bei einem Sportkameraden
oder im Hotel.
Ich deute das so, dass ich dann noch mal schnell in den Supermarkt abbiegen darf oder auf dem Weg noch jemanden besuchen etc.
Noch ein Irrtum: Diabolos darf ich nicht zu meiner Luftpistole in den Koffer tun.
Zitat: Munition darf grundsätzlich mit der Schusswaffe zusammen – auch in einem Waffenkoffer –
transportiert werden. Diabolos für Luftdruckwaffen gelten in Deutschland nicht als Munition.
Hat jemand andere Informationen?