Kurze Frage zur richtige Aufbewahrung von Munition

  • Hallo zusammen,

    Ich habe folgende Frage zur Auslegung des § 13 IV der Allgemeinen Waffengesetzverordnung.

    der da lautet:

    (4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in
    einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:
    Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf
    Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition
    für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt,
    das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall
    dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt
    werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
    Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen
    Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung
    mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht
    zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.


    Was verstehe ich unter einem Schwenkriegelschloss ?

    Was verstehe ich unter einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung ?


    bzw. Ist es erlaubt, bspw. Munition in einer getrennten verschlossenen Stahlblechkassette

    im gleichen Schrank (Sicherheitsstufe B) wie die (Kurz-) Waffe aufzubewahren ???

  • Für die Aufbewahrung von Munition reicht generell eine Stahlblechkassette mit Schwenkriegelschloss oder ein vergleichbares Behältnis. Dieses Behältnis braucht auch nicht noch zusätzlich in einem Tresor aufbewahrt zu werden.

    Ein Schwenkriegelschloss ist ein Schloss mit einer Art "Haken", welcher das Behältnis verriegelt. Ist normalerweise auch an den handelsüblichen Geldkassetten. Also kein sehr hochwertiges Schloss.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Unter "oder gleichwertiges Verschlusssystem" ist wohl ein geringwertiges System gemeint. Es muss also kein großes Bolzensystem sein, wie in einer Tresoraußentür.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Vielen Dank,

    damit sind meine Fragen gelöst,

    und ich bin beruhigt da meine Aufbewahrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht :D

  • Hallo Howard1274,

    beachte aber, dass Du es im Falle einer möglichen Kontrolle auch mit recht ahnungslosen Kontrolleuren zu tun haben kannst, eventuell auch mit solchen, die ihre Unwissenheit durch besonders forsches Auftreten versuchen zu kompensieren und die dann möglicherweise auch Forderungen bei Dir erfüllt sehen möchten, die laut Gesetz so gar nicht vorgeschrieben sind. Stichwort Verankerung.

    Daher macht es Sinn, wenn Du dich eingehend mit den entsprechenden Paragraphen und der Verordnung bezüglich Aufbewahrung vertraut machst und so im Falle eines Falles auch entsprechend souverän reagieren kannst. Wie ich sehe, liegen Dir das WaffG und die Verordnung ja schon vor. Für alle anderen Mitleser: Das WaffG und die Verordnung ist ganz leicht im Internet zu finden. Ist zwar stellenweise echt schwere Kost, aber die Aufbewahrungvorschriften sind wenigstens noch recht eindeutig. Leider gibt es aber auch dabei schon die wildesten Fehlinterpretationen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

  • Bisher hatte ich noch keinen Kontakt mit Kontrolleuren,


    Der Kreisverwaltung als zuständige Ordnungsbehörde hatte ich bei der Beantragung der WBK zum einen Unterlagen sowohl über den Tresor, als auch Photos, die belegen, dass dieser ordnungsgemäß verankert ist, eingereicht. Laut Auskunft meiner Schützenkollegen sollte dies auch ausreichen, um "Hausbesuche" der Behörde zu verhindern.

    Im übrigen ist mir als Schütze (und Familienvater) ja auch selbst daran gelegen, dass die Waffe ordnungsgemäß aufbewahrt und weggseperrt ist. Auch die Luftpistole, für die ja eigentlich keine größeren Aufbewahrungspflichten vorliegen, habe ich mit weggesperrt.