Hallo zusammen,
Ich habe folgende Frage zur Auslegung des § 13 IV der Allgemeinen Waffengesetzverordnung.
der da lautet:
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in
einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:
Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf
Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition
für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt,
das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall
dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt
werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen
Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung
mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht
zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
Was verstehe ich unter einem Schwenkriegelschloss ?
Was verstehe ich unter einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung ?
bzw. Ist es erlaubt, bspw. Munition in einer getrennten verschlossenen Stahlblechkassette
im gleichen Schrank (Sicherheitsstufe B) wie die (Kurz-) Waffe aufzubewahren ???