DSB Sportordnung 01.01.2026

  • ich würde dem Arzt gar nicht sagen, worum es geht....

    aber die Ganze Thematik ist, so lese ich es aus der Diskussion hier heraus, bei euch wohl ein wenig "Krude"

    Ohne dem Arzt zu sagen, warum er und für was er eine geistige Reife bescheinigen soll, würde ich als Mediziner aber sicher auch nichts bescheinigen. Aber was Califax vorgeschlagen hat, könnte funktionieren, wenn denn die Behörden mitmachen, DENN, das Gesetz verlangt eine BESTÄTIGUNG und nicht eine Aussage darüber, was derzeit NICHT ist. Daher sehe ich da dann das nächste Problem für die Thüringer. Nur halt einen Schritt später.

  • Das ist was ganz anderes. "im Kader" bedeutet, dass das Kind bereits schießt und gute Leistungen bringt. Auch bei uns müssen alle L-Kader jährlich sportmedizinisch untersucht werden - und das darf inzwischen nicht mehr der Hausarzt, sondern nur noch speziell dafür lizensierte Mediziner.

    Das hat aber nichts mit dem WaffG und den darin bestimmten Altersgrenzen zu tun.

    Die schlechtesten Schützen haben die besten Ausreden.:sobbing: ^^

  • DENN, das Gesetz verlangt eine BESTÄTIGUNG und nicht eine Aussage darüber, was derzeit NICHT ist. Daher sehe ich da dann das nächste Problem für die Thüringer. Nur halt einen Schritt später.

    Dazu gibt es seit 2003 (!!!) einen entsprechenden Erlass - https://www.dsb.de/fileadmin/dsb/…ugshinweise.pdf

    Der ist zwar inzwischen auch zum Teil überholt worden, ist in Hinblick auf Erwachsene geschrieben, die auffällig geworden sind (§6) - aber in den Grundzügen durchaus anwendbar:

    Wichtig in dem Zusammenhang: Es wird auf die NICHT-Geeignetheit geprüft, nicht auf die Geeignetheit - denn nur das ist möglich!
    (Beispiel zur Verdeutlichung: Man kann jemandem nachweisen, dass sein Verhalten nicht mit der FDGO konform ist, aber niemand kann nachweisen, dass er FDGO-konform denkt und stets so handelt!)

    ACHTUNG: Der Gutachter darf NICHT der Hausarzt des Kindes sein - Behandlerverbot!!!

    Auszug aus dem Erlass:

    Auswahl und Kreis der für die Fälle des § 6 Abs. 2 und 3 WaffG-neu in Frage kommenden Gutachter:

    aa) Auswahl des Gutachters: Der Gutachter wird vom Betroffenen beauftragt; diesem steht auch die Auswahl des Gutachters frei. Es gibt allerdings keinen Anerkennungsautomatismus. Im Vorgriff auf die künftige Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV), die von der Ermächtigung des § 6 Abs. 4 WaffG-neu Gebrauch machen wird, werden im Folgenden Hinweise zum Vorgehen zur Gutachtenbeibringung gegeben; diese Hinweise dienen zugleich der Beratung des Betroffenen durch die Behörde.

    -----

    cc) Behandler-Verbot: Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben; dies hat der Gutachter in dem Gutachten zu versichern. Der Gutachter kann, wenn dies geboten erscheint, Haus- oder Fachärzte, bei denen der Betroffene in Behandlung stand oder steht, konsultieren. Weigert sich der Betroffene, seine Einwilligung hierzu zu erteilen, so ist das im Gutachten zu vermerken; es kann den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen rechtfertigen.

    b) Ziel des Gutachtens:

    In jedem Fall muss das Gutachten eine klare Aussage darüber enthalten, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist.

    aa) In den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG-neu:

    Hier geht es um die persönliche Nichtgeeignetheit für den Umgang mit Waffen oder Munition allgemein. Das Gutachten soll zu den die behördlichen Zweifel begründenden Tatsachen Stellung nehmen und eine Aussage dazu enthalten, ob das Gutachten die Zweifel bestätigt oder zerstreut. Insbesondere bei Zweifeln am Vorhandensein der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit geht es um die konkrete Darlegung von Tatsachen, aus denen sich die Annahme ihres Fehlens ergibt.

    bb) In den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG-neu: Hier geht es um die Nichtgeeignetheit für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen. Da im Fall der Begutachtung lediglich wegen Unterschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren keine konkreten Anhaltspunkte im Vorverhalten des Betroffenen den Anlass geben, hat die Begutachtung die Feststellung der geistig-seelischen Reife für den Umgang mit diesen Schusswaffen zum Gegenstand; dieser Begriff umschließt sowohl die emotionale als auch die intellektuelle Reife.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

    Einmal editiert, zuletzt von Califax (4. Dezember 2025 um 15:58)

  • ...

    bb) In den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG-neu: Hier geht es um die Nichtgeeignetheit für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen. Da im Fall der Begutachtung lediglich wegen Unterschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren keine konkreten Anhaltspunkte im Vorverhalten des Betroffenen den Anlass geben, hat die Begutachtung die Feststellung der geistig-seelischen Reife für den Umgang mit diesen Schusswaffen zum Gegenstand; dieser Begriff umschließt sowohl die emotionale als auch die intellektuelle Reife.

    Na ja, wie sehr oft in Gesetzen verknotet man sich zwischendurch immer mal wieder. Ich habe den aus meiner Sicht wichtigen Teil für die geistige Reife, die bei Jugendlichen <12 Jahre aus meiner Sicht ähnlich zu beurteilen ist (nur mit anderem Hintergrund), mal unterstrichen. Danach bleibt es im Grundsatz bei der Bestätigung der geistigen Reife, aber wie ich schon schrieb, unterstütze ich Califax Ansatz, zu versuchen, sich mit der doppelten Verneinung, die ja im anderen Fall angewendet wird, aus der Affäre zu ziehen, da sie unverbindlicher ist. ;)

  • § 6 Abs. 3 WaffG - hier geht es um den Erwerb und Besitz von GK-Waffen. Das hat mit dem LG/LP-Schießen unter 12 Jähriger wenig zu tun.

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  • Es wäre einfacher gewesen Link´s zu versenden statt eine Grafik ;)

    Gruß Mike

    ohne Training kein Vorankommen ;)

    Erfolg muss man sich erarbeiten, Neid kommt von allein :)

    KK 500 E Auflage, LG500itec E Auflage :)

  • § 6 Abs. 3 WaffG - hier geht es um den Erwerb und Besitz von GK-Waffen. Das hat mit dem LG/LP-Schießen unter 12 Jähriger wenig zu tun.

    Was ist wohl gefährlicher? Ein nicht sauber tickender Erwachsener, der großkalibrige Waffen zu Hause BESITZEN will - oder ein 10 jähriges Kind, das unter besonders geschulter Aufsicht auf zugelassenen Ständen mit energiebegrenzten Druckluftwaffen leistungssportlich schießt?

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  • Was ist wohl gefährlicher? Ein nicht sauber tickender Erwachsener, der großkalibrige Waffen zu Hause BESITZEN will - oder ein 10 jähriges Kind, das unter besonders geschulter Aufsicht auf zugelassenen Ständen mit energiebegrenzten Druckluftwaffen leistungssportlich schießt?

    Ausgangslage war ja die Ausnahmegenehmigung für unter 12 Jährige.

    Die Gefahr, dass jemand geistig, weltanschaulich oder sonstwie falsch abbiegt und dadurch zur Gefahr wird ist unabhängig vom Alter. Dazu braucht es auch keine Waffe, hat man an den vielen Amokfahrten mit PKWˋs und LKWˋs gesehen.

    Ob jetzt jemand die geistige Reife hat, dass kann man nicht am Alter festmachen. Da wird es einfach unterstellt.

    Insoweit, sollte für Erwerb und Besitz die Volljährigkeit genügen. Ob ich mit einem 300m Gewehr oder mit einer Jagdbüchse schieße macht keinen Unterschied. Beide gibt es im Kaliber .308. Nur in der Jagdausbildung darf ein Jugendlicher ab 14 damit schießen, als Sportschütze nicht.

    Hier wird einfach behauptet, ohne jeglichen Beweis, dass es was für die Sicherheit bringt.

    Bei ziemlich allen Amokläufen mit Legalwaffen gab es mehrere mehrere Fehler, die die Tatan möglich gemacht haben.

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  • Wir reden hier aber nicht über die Sinnhaftigkeit für einzelnen Regelungen sondern davon, was man tun muss, um eine bestimmte Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können. Und in beiden Fällen (GK ab 21 J. und unter 25 J. wie auch Schießen unter 12 J.) ist die geistige Reife durch Gutachten nachzuweisen. Und insofern werden dafür die formal gleichen Rahmenbedingungen herrschen, heißt, WER das z.B. bescheinigen darf.

    WAS dann im Einzelfall die geistige Reife ausmacht und aussagt, mag in den beiden Fällen unterschiedlich sein, es bleibt aber, die geistige Reife zu bestätigen (oder eben auch zu verneinen, dass sie nicht vorliegt ;)).

  • Wir reden hier aber nicht über die Sinnhaftigkeit für einzelnen Regelungen sondern davon, was man tun muss, um eine bestimmte Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können. Und in beiden Fällen (GK ab 21 J. und unter 25 J. wie auch Schießen unter 12 J.) ist die geistige Reife durch Gutachten nachzuweisen. Und insofern werden dafür die formal gleichen Rahmenbedingungen herrschen, heißt, WER das z.B. bescheinigen darf.

    WAS dann im Einzelfall die geistige Reife ausmacht und aussagt, mag in den beiden Fällen unterschiedlich sein, es bleibt aber, die geistige Reife zu bestätigen (oder eben auch zu verneinen, dass sie nicht vorliegt ;)).

    Das gehört aber zusammen. Auch muss ein Unterschied zwischen einem LG und GK gemacht werden. In vielen Staaten sind LG/LP fast völlig unreglementiert, ohne dass dort Anarchie herrscht.


    Hier im Forum wird die Ausnahmegenehmigung von LG und GK auf eine Stufe gestellt. Das kann ich nicht nachvollziehen, daraus spricht, für mein Verständnis, eine allzu unkritische Sichtweise.

    Die meisten hier haben vermutlich im Garten die erste Schüsse mit einem LG abgegeben, ohne die Welt zum Einsturz zu bringen.😉

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  • Und in beiden Fällen (GK ab 21 J. und unter 25 J. wie auch Schießen unter 12 J.) ist die geistige Reife durch Gutachten nachzuweisen. Und insofern werden dafür die formal gleichen Rahmenbedingungen herrschen, heißt, WER das z.B. bescheinigen darf.

    Geht es bei den Kindern nicht auch um die körperlichen Eignung?

    Was hat man unter formal gleichen Rahmenbedingungen zu verstehen.

  • Geht es bei den Kindern nicht auch um die körperlichen Eignung?

    Ja, du hast Recht, es geht auch um die körperliche Eignung, aber die Beurteilung DIESER kann meines Wissens auch der Haus-/Kinderarzt vornehmen, während die geistige Reife eben nur bestimmte Fachschaften von Ärzten vornehmen dürfen.

    Was hat man unter formal gleichen Rahmenbedingungen zu verstehen.

    Die geistige Reife von Personen vorzunehmen, erfordert eine gewisse Fachqualifikation. Diese Fachqualifikation versetzt diese Ärzte aber meist in die Lage, unterschiedliche Personengruppen zu beurteilen bzw. die Beurteilung an unterschiedlichen ´Rahmenbedingungen auszurichten (bei den 21-24-jährigen eben, ob sie verantwortungsvoll (oder eben nicht unverantwortungsvoll) mit GK-Waffen umgehen (werden) und bei unter 12-jährigen eben, ob sie schon die geistige Reife zum Schießen mit Druckluftwaffen haben.

  • während die geistige Reife eben nur bestimmte Fachschaften von Ärzten vornehmen dürfen.

    Das ist IMHO falsch. Im Falle des §27 (4) muss es eben NICHT der Amtsarzt oder Psychiater/Psychologe sein, sondern ein Facharzt. OK, der Zahnarzt wahrscheinlich nicht.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Ja, du hast Recht, es geht auch um die körperliche Eignung, aber die Beurteilung DIESER kann meines Wissens auch der Haus-/Kinderarzt vornehmen, während die geistige Reife eben nur bestimmte Fachschaften von Ärzten vornehmen dürfen.

    Die geistige Reife von Personen vorzunehmen, erfordert eine gewisse Fachqualifikation. Diese Fachqualifikation versetzt diese Ärzte aber meist in die Lage, unterschiedliche Personengruppen zu beurteilen bzw. die Beurteilung an unterschiedlichen ´Rahmenbedingungen auszurichten (bei den 21-24-jährigen eben, ob sie verantwortungsvoll (oder eben nicht unverantwortungsvoll) mit GK-Waffen umgehen (werden) und bei unter 12-jährigen eben, ob sie schon die geistige Reife zum Schießen mit Druckluftwaffen haben.

    Hier der Absatz 4, §27, warum soll man hier mehr hineininterpretieren als drinsteht?

    „(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.“

    Ein Teil der Diskussion fällt für mich unter vorauseilenden Gehorsam und Übererfüllung.

    In Bayern wird das ärztliche Attest für 10/11 Jährige nicht zwingend gefordert. S. Beitrag 49. Diese Regelung macht den Nonsens etwas praktikabler. Zeigt das euren Verbandsfürsten und drängt diese zum Handeln. Die Altersgrenzen gehören abgeschafft.

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  • Hier der Absatz 4, §27, warum soll man hier mehr hineininterpretieren als drinsteht?

    „(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.“

    Ein Teil der Diskussion fällt für mich unter vorauseilenden Gehorsam und Übererfüllung.

    In Bayern wird das ärztliche Attest für 10/11 Jährige nicht zwingend gefordert. S. Beitrag 49. Diese Regelung macht den Nonsens etwas praktikabler. Zeigt das euren Verbandsfürsten und drängt diese zum Handeln. Die Altersgrenzen gehören abgeschafft.

    Na ja, bei uns in NRW kümmert es (leider) keine Behörde, was in Bayern gemacht wird. Weder beim Schlüsselwahnsinn noch bei der Untersuchung der geistigen Eignung. Da kannst du mit den Füßen trampeln wie du willst: Entweder du hälst dich an die Spielregeln (und die sehen eben z.B. ganz bestimmte Ärzte für die Untersuchung vor) oder du bist raus aus dem Spiel. Insofern freu ich mich für die Bayern und die anderen etwas freizügigeren BL, aber helfen tut mir das leider im Umgang mit meiner Behörde nicht, denn beeindrucken lassen die sich deutlich mehr von Weisungen von LKA und Innenministerium denn von Beispielen, wie es auch besser geht.;)

  • Na ja, bei uns in NRW kümmert es (leider) keine Behörde, was in Bayern gemacht wird. Weder beim Schlüsselwahnsinn noch bei der Untersuchung der geistigen Eignung. Da kannst du mit den Füßen trampeln wie du willst: Entweder du hälst dich an die Spielregeln (und die sehen eben z.B. ganz bestimmte Ärzte für die Untersuchung vor) oder du bist raus aus dem Spiel. Insofern freu ich mich für die Bayern und die anderen etwas freizügigeren BL, aber helfen tut mir das leider im Umgang mit meiner Behörde nicht, denn beeindrucken lassen die sich deutlich mehr von Weisungen von LKA und Innenministerium denn von Beispielen, wie es auch besser geht.;)

    Auweia, NRW - da hat man schon den Eindruck die Vorgaben für Waffenbesitzer werden von Andersbegabten gemacht. Hierin liegt aber nur ein Teil des Problemes. Ein großer Teil liegt bei unseren Verbänden. Da stimmt die Einstellung nicht, statt laut zu protestieren wird lieber auf Hinterzimmerpolitik gesetzt. Leider funktioniert das nicht mehr.

    Daher brauchen die Druck von unten. Ist wie bei einer Dampflok, die läuft auch erst wenn genug Druck im Kessel ist. 😉

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