Ich wäre nicht auf die Idee gekommen. Aber vielleicht es ja gar nicht so abwegig. Könnte es Probleme geben, weil der Griff aufgrund der Farbwahl und des Musters unter das Camouflageverbot aus Regel 0.2.2 der DSB-Sportordnung fällt?
"Zugelassen bei den Wettkämpfen des DSB sind die üblichen Schießbekleidungen sowie allg. übliche Bekleidun
gen. Tarnkleidung, Zubehör (Camouflage) oder Kleidung mit mitliärischem Aussehen jeder Art und Farbe ist
nicht zulässig. Disziplinspezifische Abweichungen sind in den entsprechenden Fachteilen geregelt."
Insbesondere der Verweis auf Zubehör würde nach meinem Verständnis grds. auch auf einen Griff zutreffen.
Das BDS-Sporthandbuch legt mit Regel A 8.01 nur für die Bekleidung ein Tarnbekleidungsverbot fest. Aber eben nur für die Bekleidung, nicht aber für das Zubehör:
"... Bekleidung, die dem Ansehen des Schießsports abträglich ist, ist verboten, insbesondere Tarnkleidung. ..."
In beiden Fällen stellt sich aber die Frage, ob das Aussehen des Griffs überhaupt unter Tarn/Camouflage einzuordnen ist.