Nochmal Schlüsselaufbewahrung

  • dass sie sich im Notfall quasi unter Umgehung des Codes öffnen lassen. Das wäre doch aber eigentlich fatal

    das wäre in der Tat fatal... wird so nicht gehen.

    Habe übrigens auch ein mechanisches Zahlenschloss. Am liebsten wäre mir ein elektronisches Schloss mit mechanischem Zahlenschloss als Revision gewesen, aber das ist keine sooo übliche Kombi und schlägt sich dann auch Preis nieder...

  • das wäre in der Tat fatal... wird so nicht gehen.

    Sagen wir es mal so, völlig ausschließen würde ich so etwas heutzutage aber auch nicht mehr.

    Zertifikate hin, Zertifikate her.


    Mit bestem Schützengruß und mein ja nur

    Murmelchen

  • Wegen Bestandsschutz habe ich einen A-Schrank mit B-Innenfach.
    Wenn beide Schlüssel nun in einem 0er-Kurzwaffentresor mit Zahlenschloss liegen müsste doch die neue Gesetzeslage erfüllt sein, oder?
    Klasse 0 >= Klasse B

  • Würde ich so interpretieren, ich bin aber kein Sachbearbeiter.

    Bei Schränken unter 200 kg heißt Klasse 0, unbeschränkte Anzahl Langwaffen, max. 5 Kurzwaffen.

    Und die Munition im Innenfach.

    Linksschütze
    P8X
    GSP Atlanta
    FWB 800 Wood Basic
    Anschütz 8002
    Anschütz1903

  • müsste doch die neue Gesetzeslage erfüllt sein, oder?

    Ja, eine neue Gesetzeslage sehe ich aber nicht, nur die Interpretation/Urteil eines Verwaltungsgerichts, dass, wenn man nicht die tatsächliche Gewalt über einen Waffenschrankschlüssel ausübt, er gefälligst in einem schlüssellosen (z.B. mit Zahlenschloss gesicherten), zertifizierten Tresor unterzubringen ist. Hat man nicht schon 2017 was passendes besessen muss nun also für 300 Euro aufwärts ein, oder wenn nun auch noch im Sinne der strengstmöglichen Gesetzesauslegung die Anzahl der Waffen zählt, wahrscheinlich sogar mehrere Schlüsseltresore Grad 0 oder 1 mit Zahlenschloss her.

    Ich denke als das Gesetz erlassen wurde war die Behandlung der Schlüssel nicht so streng gedacht wie es nun heutzutage irgendwelche Gerichte meinen annehmen zu müssen.

    Falls das Urteil noch benötigt wird, es findet sich dort

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_…l_20230830.html


    weitere links zum Urteil z.B. dort:

    https://dejure.org/dienste/vernet…20A%202384%2F20

  • Sehr kreativ:

    Zitat

    Bei der Wahl des Zahlencodes muss laut OVG NRW berücksichtigt werden, dass der Code so zu wählen ist, dass der Waffenbesitzer sich diesen merken kann, ohne ihn schriftlich zu fixieren und ohne, dass Angehörige, Freunde oder Bekannte ihn mit einer geringen Anzahl an Versuchen erraten können. Eine schriftliche Fixierung des Codes ist erst dann zulässig, wenn das Zahlencodeschloss nach einer geringen Anzahl an fehlgeschlagenen Versuchen eine eigenständige Sperre vornimmt.

    Wenn also Raten technisch erschwert wird, darf man den Code aufschreiben damit er ggfs. gefunden werden kann und nicht mehr geraten werden muß?

    Das ist Realsatire...

  • Das ist Realsatire...

    Natürlich nicht.

    Die haben nur vergessen dabei zu schreiben, dass der Zettel - sagte ich gerade etwa Zettel - mit der Nummer dann auch wieder in einen Nuller- oder Einser-Schrank gehört. Fortsetzung folgt ...

    Ich vertrete mittlerweile ja eh die Auffassung, dass die Waffen nur dann wirklich sicher sind, wenn der Besitzer sich selbst mit wegsperrt.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • man könnte sich den Code ja tätowieren lassen, am Besten von Innen auf Augenlied.

    aber mal im Ernst, wie weit soll das denn gehen?
    Wenn du alleine den Code auswendig kennst und der böse Einbrecher kommt und dich oder deinen Hund/Kinder/Freundin/Frau (Reihenfolge ist willkürlich!) bedroht, was machst du dann?

    Was ich nicht rauslesen konnte ist z.B. ob in dem 0-er Schrank mit Zahlenschloß nur der Schlüssel für den anderen Schrank sein darf, oder dürfte das z.B. auch schon der Kurzwaffenschrank sein wo zusätzlich noch die Schlüssel für den Langwaffenschranke mit drin ist?

  • Es ist schon "beeindruckend" – bzw. wenn man ehrlich ist, ein wenig schaurig - welche Wahnvorstellungen hier an jeder Ecke brodeln und hochblubbern. Und dies nicht nur in diesem Forum. Aber das ist auch nur bedingt vorwerfbar. Denn wenn im Lande Nordrhein-Westfalen schon die Kreispolizeibehörden völlig durchdrehen, mit jeweils verschiedenen selbstgestrickt voneinander abweichenden Erlassen und Rundschreiben, dann kann man ja vom normalen Sportschüttzen oder auch Jäger schwerlich erwarten, dass er die Rechtslage besser beurteilen und einschätzen könnte als Waffenbehörden selbst.
    Dass dann natürlich auch dem OVG alles mögliche unterstellt würde, was es nie geschrieben und nie geurteilt hat, verwundert dann auch nicht mehr.

    Wer sich ein bisschen mit der Rechtsrealität und sachgerechteren Einschätzungen vertraut machen will, den möchte ich auf eine neue Meldung in der Website des Forums Waffenrecht verweisen. Das heißt jetzt nicht, dass ich jede einzelne Rechtsmeinung dort ebenso beurteile und jedes Detail genauso bewerte. Aber es ist jedenfalls einmal ein einigermaßen vernünftiger Ausgangspunkt und es sind ebenfalls durchaus vernünftige und sachgerechte Forderungen (am Ende des längeren Artikels). Die Lektüre lohnt sich also:

    https://www.fwr.de/news/newsdetai…verlaessigkeit/

    Carcano

  • Sehr kreativ:

    Wenn also Raten technisch erschwert wird, darf man den Code aufschreiben damit er ggfs. gefunden werden kann und nicht mehr geraten werden muß?

    Das ist Realsatire...

    Dieser Passus ist besser.

    Zitat

    Wichtiger Hinweis: Schränke, die im Rahmen dieses Urteils neu angeschafft werden, müssen dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen. Diese Regelung gilt auch für Waffenbesitzer, die ihre Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A oder B aufbewahren dürfen. Dies dürfen sie auch weiterhin, lediglich der neue Schrank für den Schlüssel muss dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen.


    Besser, da viele der Meinung sind, wenn sie einen A oder B Schrank mit Schlüssel haben, der Altbestand ist (also vor 06/2017 erworben wurde), sie heute einen „B“ Schrank kaufen können, um den Schlüssel darin zu verwahren.


    Hier ist alles wieder etewas widersprüchlich, aber Kreis LIppe sagt klar: Wenn Du einen Tresor heute kaufst, auch wenn es nur für den Schlüssel eines anderen Tresors ist, muss dies der aktuellen Abúfbewahrungsrichtlinie entsprechen. Also 0 oder 1

  • Gibt es hier auch entsprechende Vorgaben in Niedersachsen?

    🔹️ FWB 900 Alu 🔹️ Steyr EVO 10e 🔹️ Walther GSP500 RF 🔹️ Walter KK500e 🔹️

  • Ich selbst habe einen 1er mit Zahlenschloss

    Wie gesagt, ich auch und von Anfang an. Bei uns habe ich von solchen absurden Anforderungen auch noch keine Kenntnis.

    Knapp daneben ist auch vorbei ! ;)
    Anschütz 9015 Black Alu Nuss, FWB 700 Auflage, Anschütz 2007/13, Suhl 150-1, FWB P34, Walther GSP

  • Lieber Carcano,

    es ist ja schön und gut, dass das Forum Waffenrecht sich so positioniert und wie das von deinen Kollegen bewertet wird. Ich befürchte nur, den betroffenen Schützen und Jägern in Nordrhein-Westfalen wird das auch nicht helfen. Weder der DSB noch der WSB haben sich jedenfalls zu dem Thema bisher öffentlich geäußert noch positioniert.

    Ich behaupte jetzt mal, diese neue Auslegung des Waffenrechts wird jetzt so nach und nach auf alle Bundesländer ausgedehnt und wird so de facto geltendes Recht. Und wie immer wird es dagegen von den Verbänden und den Betroffenen auch keinen nennenswerten Widerstand geben. Zumal die Forderung an sich ja eine gewisse Logik nicht entbehrt und zudem der Spaltpilz durch die ja teils schon vorhanden Schränke mit Zahlenschlössern auch schon gesät wurde. Und die Tresorbauer dürfte es ja auch freuen.

    Die Behörden in NRW werden das so jedenfalls mit mehr oder weniger großer Intensität durchziehen und wenn die betroffenen Schützen und Jäger den 'neuen Auflagen' nicht nachkommen, dann werden die die jeweiligen Erlaubnisse wohl auch widerrufen, einfach weil sie es können und weil sie am längeren Hebel sitzen. Dann bleibt nur noch die Klage mit mehr oder weniger ungewissem Ausgang und in unserem Fall auch ohne wirkliche Unterstützung durch die Verbände und durch die Sportkameraden. Ich habe jedenfalls überhaupt keinen Bock, mit Verlaub, mir so etwas auf meine 'alten Tage' noch anzutun. ich weiß eh nicht mehr, ob ich mir das alles noch lange so antun soll. Etliche Freunde und alte Weggefährten von mir haben jedenfalls inzwischen längst die Konsequenzen gezogen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Das kahm vom Thüringer Schützenbund zu der Problematik

    Antwort auf eine Anfrage beim Thüringer Landesverwaltungsamt

    "Eine klare und verständliche Ansage" - "Fuck you NRW"


    Sehr geehrter Herr ........, TSB

    die Entscheidung des OVG NRW vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 hinsichtlich der Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln wurde anlässlich der Sitzung der Waffenrechtsreferenten von Bund und Ländern im Januar 2024 erörtert. In den meisten Ländern hat dieses Urteil bisher nicht zu einer Verschärfung der Verwaltungspraxis geführt. Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüssel enthalten weder das WaffG bzw. die AWaffV. Die bestehenden Regelungen reichen nach Ansicht mehrerer Bundesländer aus. Problematisch sei auch, dass technischen Möglichkeiten schwer in einer Regelung abbildbar sind und es bei der Beurteilung der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel auf die Verhältnisse vor Ort ankommt.

    Einige Länder befürworten dennoch eine zukünftig einheitliche Vorgabe hierzu. Zunächst wurde das BMI gebeten, eine rechtsvergleichende Untersuchung mit anderen EU Staaten vorzunehmen, um einen Abgleich der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung einschließlich der Schlüssel durchzuführen.
    Das BMI wird eine solche Prüfung vornehmen. Die Diskussion dazu soll im Juni 2024 in der nächsten Besprechung der Waffenrechtsreferenten von Bund und Ländern fortgeführt werden.

    Zur diesbezüglichen Praxis in Thüringen weisen wir auf Folgendes hin:
    Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.
    Weder das WaffG noch die AWaffV noch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten entsprechende Vorgaben. Im Zusammenhang mit den Kontrollen der Aufbewahrung von Waffen und Munition weisen wir auch darauf hin, dass die Kontrollbefugnis nach § 36 Abs. 3 WaffG nicht den Aufbewahrungsort der Schlüssel umfasst.
    Die Waffenbehörden werden von uns entsprechend unterrichtet.

    Dass die Waffenschrankschlüssel trotz fehlender genauer Vorgaben gegen unbefugte Zugriffe gesichert sein müssen, dürfte jedem Waffenbesitzer klar sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    i.A.

    "Ein Wettkampf wo du nicht dein Bestes gibst und gewinnst, ist nichts Wert. - aber ein Wettkampf wo du dein Bestes gibst und verlierst, war ein guter Wettkampf."

    2 Mal editiert, zuletzt von poolbaucenter (29. Februar 2024 um 13:52)