Sorry - Verschaut - das war der Eintrag selbst.
Frage zum WBK Antrag
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Lima-Foxtrot -
24. Januar 2024 um 23:31
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Bei uns zahlt man pro Voreintrag je Waffe. Gestaffelt!
Beim Verband oder auf dem Amt?
Ja, im Föderalismus kann jeder sein eigens Gebührensüppchen kochen.
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Jetzt nähern wir uns so langsam der Realität.
Und nicht nur die Behörden, auch unsere Verbände erlauben sich oft ihre ganz eigenen Interpretationen des Waffenrechts.
Nur mal so zur Erbauung:
Sich dagegen wehren? Ja, kann man sicher machen. Ist ja schließlich ein freies Land oder so. Viel Spaß dabei.
Mit bestem Schützengruß
Murmelchen
Mindestringzahlen für den Erwerb weiterer Waffen?
Wow ....
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Wow ....
Ja, und dann die Gebühren, die der Verband erhebt:
ZitatFür Anträge von Einzelpersonen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € bei Anträgen nach § 14 Abs. 3/6 und 50,00 € bei Anträgen nach § 14 Abs. 5 festgelegt.
Bei uns nimmt der BDS 20,- Euros pro Antrag (nicht pro Waffe!!!) und der DSB 15,- € pro Waffe innerhalb des Regelbedürfnisses und 30,- für solche über Kontingent. Gelbe WBK ebenfalls 15,-€
Und da wundert sich der DSB, dass ihm die Mitglieder weglaufen. Nein, sie laufen nicht weg, sie werden weggeprügelt.
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Und da wundert sich der DSB, dass ihm die Mitglieder weglaufen. Nein, sie laufen nicht weg, sie werden weggeprügelt.
Wo laufen sie dann hin?
Gut dass es bald unter dem VDB einen besseren Verband gibt!
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Wo laufen sie dann hin?
Wohl eher nicht zum VDB.
Aber warum gibt es denn die ganzen Konkurrenzverbände DSU, BDMP und wie sie alle heißen?
In unserem Verein kann man sich aussuchen, in welchem der beiden angebotenen Verbände man Mitglied sein will. Nur im Kinder- und Jugendbereich nehmen wir ausschließlich DSB-Meldungen an.
*** Und in Sachsen erlauben das die entsprechenden Satzungen der Landesverbände - nicht wie in den Gebrauchten Ländern, wo sich die DSB-LVs wohl alle Alleinvertretungsrechte gegeben haben! ***
Bei den Erwachsenen sind bei den Neuanmeldungen 90% BDS und 5% DSB. Die restlichen 5% DSB+BDS.
In den letzten 4 Jahren habe ich zig Waffenanträge über den BDS abgewickelt, aber nur einen einzigen über den DSB.Da laufen sie hin.
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Wohl eher nicht zum VDB.
Da soll der Verband ja erst gegründet werden schreiben die Experten in den anderen Foren, nachdem FG wohl einige verärgert hat.
Aber warum gibt es denn die ganzen Konkurrenzverbände DSU, BDMP und wie sie alle heißen?
Wegen des vollkommen anderen Angebots? Fisch kaufe ich auch nicht beim Metzger.
Bei den Erwachsenen sind bei den Neuanmeldungen 90% BDS und 5% DSB. Die restlichen 5% DSB+BDS.
In den letzten 4 Jahren habe ich zig Waffenanträge über den BDS abgewickelt, aber nur einen einzigen über den DSB.Dann ist ja alles gut, wo siehst Du dann ein Problem?
Hier im Süden sieht es so aus das neue Vereine mit LP/LG auskommen können.
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Gut dass es bald unter dem VDB einen besseren Verband gibt!
Weißt Du mehr?
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Hier im Süden sieht es so aus das neue Vereine mit LP/LG auskommen können.
Wie schön für euch, so anspruchslos ist der Ossi leider nicht.
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Bei manchen Behörden (z.B. meiner) auch sinnloserweise für die Beantragung der (blanken) Gelben. Realsatire.
Hm, ich kann das Problem nicht erkennen.
§ 14 Abs. 6 WaffG sagt:
"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt,..."Das bedeutet, alleine für die Erlaubnis (das ist die gelbe WBK) braucht es bei der erstmaligen Ausstellung eine Bescheinigung, dass du in einem anerkannten Schießsportverband nicht nur Mitglied bist sondern auch die Bedingung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 (12/18 Mal schießen) erfüllt hast. Hat er einmal die gelbe WBK, ist eine Bedürfnisbescheinigung nicht mehr erforderlich. Des weiteren dürfen auf die gelbe WBK jegliche Waffen gekauft/eingetragen werden, die in irgendeinem anerkannten Schießsportverband als Sportwaffe für die dort geschossenenen Disziplinen verwendet werden können und den Vorgaben für den Eintrag auf die gelbe WBK entsprechen. Im Gegensatz zur grünen WBK müssen die Waffen also nicht zwingend für die verbandseigenen Disziplinen verwendet werden können.
Und als letztes noch zur Frage, ob als Nachweis das Schießen mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe ausreicht oder ob die Waffengattung (Gewehr/Pistole) der beantragten entsprechen muss: Hier haben meines Wissens die meisten Verbände die Regelung, die in der WaffVwV für die Waffen des erweiterten Bedürfnisses hergeleitet wird (nämlich dass die beantragte Waffe der Waffenart der geschossenenen Waffe entsprechen muss) auch auf das Grundbedürfnis übertragen (wie es auch der WSB beim von Murmelchen oben verlinkten Formular in den Erläuterungen stehen hat ("mit einer Waffe der beantragten Art"). Wer also die Bescheinigung seines Verbandes haben möchte, sollte diese Rahmenbedingungen beachten. Wissentliche Falschangaben können ggf. später negative Folgen haben.
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Hm, ich kann das Problem nicht erkennen.
Es ging um einen Antrag, bei dem gleichzeitig eine Grüne WBK (mit entsprechenden Bedürfnisbescheinigungen) und eine Gelbe WBK beantragt wurde. Neben den Nachweisen für die grünen Voreinträge auch noch für die gelbe eine extra Bescheinigung zu wollen ist schlicht unnötig. Die Bescheinigungen für die Grüne bestätigen alle Kriterien die für ne Gelbe erfüllt sein müssen.
Und als letztes noch zur Frage, ob als Nachweis das Schießen mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe ausreicht oder ob die Waffengattung (Gewehr/Pistole) der beantragten entsprechen muss
Wenn ich eine gelbe WBK beantrage, beantrage ich die nicht für eine konkrete Waffe. Auch wenn der RSB es nicht schafft für den Bescheinigungsantrag ein generisches Formular zur Verfügung zu stellen. Deiner Interpretation nach müsste bestätigt werden, das man sowohl mir Kurz- als auch Langwaffen 12/18 geschossen hat, denn auf Gelb bekommt man sowohl als auch.
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irgendeinem
Wirklich? Muss das wirklich nicht im eigenen sein?
Ich habe den 14er gerade gelesen und bin echt erstaunt. -
Wirklich? Muss das wirklich nicht im eigenen sein?
Hallo Hypnodoc,
das ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, welche zwar für den Bürger keine rechtliche Bindung hat, wohl aber für die damit befassten Behörden. Allerdings ist die Verwaltungsvorschrift durch das seit Veröffentlichung schon wieder mehrfach geänderte Gesetz an etlichen Stellen widersprüchlich oder gar nicht mehr richtig zutreffend. Trotzdem schadet dessen Kenntnis nach wie vor nicht.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm
Zitat14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). Das Erwerbsstreckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden.
Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.
Mit bestem SchützengrußMurmelchen
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Es ging um einen Antrag, bei dem gleichzeitig eine Grüne WBK (mit entsprechenden Bedürfnisbescheinigungen) und eine Gelbe WBK beantragt wurde. Neben den Nachweisen für die grünen Voreinträge auch noch für die gelbe eine extra Bescheinigung zu wollen ist schlicht unnötig. Die Bescheinigungen für die Grüne bestätigen alle Kriterien die für ne Gelbe erfüllt sein müssen.
Wenn ich eine gelbe WBK beantrage, beantrage ich die nicht für eine konkrete Waffe. Auch wenn der RSB es nicht schafft für den Bescheinigungsantrag ein generisches Formular zur Verfügung zu stellen. Deiner Interpretation nach müsste bestätigt werden, das man sowohl mir Kurz- als auch Langwaffen 12/18 geschossen hat, denn auf Gelb bekommt man sowohl als auch.
Vielleicht habe ich mich zu kompliziert ausgedrückt: Ich habe versucht zu erklären, warum gelegentlich der Irrglaube auftaucht, man müsse schon beim Grundbedürfnis nachweisen, dass man mit der Waffenart geschossen hat. Das verlangt das Gesetz nicht (mancher Verein, Verband und SB aber anscheinend sehr wohl). Bei der gelben WBK verhält es sich ähnlich: Für die Beantragung dieser WBK muss man ebenfalls nachweisen, dass man regelmäßig mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen hat. Eine Unterscheidung der Waffenart wird da ebenfalls nicht gemacht. Insofern spielt das aus meiner Sicht keine Rolle, womit du geschossen hast. Hauptsache erlaubnispflichtig. Ob ich nun eine Waffe mit beantragen muss (wie beim RSB) oder die Karte alleine, ist mir wumpe. Wenn ich die beantragte Waffe nicht kaufen will, lass ich es eben. Zählen tun ja letztlich für die Maximalanzahl eh nur die vorhandenen Waffen und da ist mir der Voreintrag egal. Und wenn ich die 10 möglichen Waffen ausschöpfen will, muss ich eh ne Erweiterung der Karte haben, da sie nur 8 Einträge zulässt.
Die Frage, ob man mit der Erfüllung der Bedingungen für das Bedürfnis für eine Waffe auf Grün auch GLEICHZEITIG die Bedingungen für Gelb erfüllt hat, würde ICH mit ja beantworten, ob das aber auch jeder SB und vor allem im Streitfall jeder Richter so sieht, muss man abwarten. Bei unserer teils merkwürdigen Rechtsprechung würde ich es eher nicht drauf ankommen lassen und den einfacheren Weg der zweiten Bescheinigung gehen.
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Gut, dann sind wir in "violent agreement"
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Ja, für eine Pistole auf Grün muss das Bedürfnis nachgewiesen werden, heißt also 12 Monate Pistole schießen.
Das stimmt so nicht! Es müssen die 12/18 mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen werden. Was Du schießt und was Du beantragst spielt keine Rolle. Sollte das Dein Verein verlangen, dann sitzt entweder die grüne Jacke zu eng oder der Kopf ist zu rot.
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Das verlangt das Gesetz nicht (mancher Verein, Verband und SB aber anscheinend sehr wohl).
Gerade beim Sachbearbeiter würde ich dann um eine schriftliche Stellungnahme bitten auf welcher Rechtsgrundlage diese Entscheidung beruht.
Und schon ist der Fall geklärt.
Für alle anderen Fälle gibt es noch die Möglichkeit Mitglied in einem anderen Verein oder Verband zu werden - und sogar innerhalb des bestehenden Vereines eine z.B. BDS-Untergruppe zu bilden. Das ist dann die Nummer, die gar nicht so gerne gesehen wird. 😂 -
Nur mal so zur Erbauung:
Zusammenfassend:
- Es darf nur beantragt werden, was 18 x in 12 Monate geschossen wurde.
- Sachkundeprüfungen verfallen nach drei Jahren.
- 12 in 12 gibt es nicht, nur 18 in 12
Haben die ein Ei am Wandern?
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Eigentlich halte ich vom WSB eine Menge, aber das mit dem Ei scheint zu stimmen.
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Eigentlich halte ich vom WSB eine Menge, aber das mit dem Ei scheint zu stimmen.
Eine Sachkundeprüfung kann nicht verfallen. Wenn dann sollen sie das Kind beim Namen nennen und gleich sagen dass SIE die Sachkundeprüfung nach drei Jahren nicht mehr anerkennen.
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