In der Sportordnung stehen im Kapitel Auflage die folgenden Regeln:
9.7.3 Zielmittel
Optiken und Visiere siehe die Auflagentabelle Teil 9. Abweichend zur Gewehrregel darf der Korntunnel
die Mündung max. 50 mm überragen. Visierschienen oder ähnliche Vorrichtungen sind nicht gestattet.
Desweiteren findet man in der Tabelle 'Regeln für das Auflageschießen' in der Spalte 'Sonstiges' den Text:
'Länge Korntunnel ≤ 80 mm, Korntunnel darf über die Mündung stehen. Restl. Maße 1.5.4'
Meine Frage: Was versteht man / versteht ihr unter 'Visierschienen oder ähnliche Vorrichtungen sind nicht gestattet.'
Ein frisch zum Kampfrichter A ausgebildeter Sportskamerad bezieht das auf den vorhergehenden Satz, dass das Überragen einer Visierschiene über die Mündung unzulässig ist und somit das Überragen des Korntunnels gar nicht machbar ist.
Stellt sich mir doch die Frage: Was ist nun eine Visierschiene überhaupt? Die 11-mm-Prismenschiene?
Solch einen Korntunnel kenne ich aber gar nicht, der ohne eine 11-mm-Montage auskommt oder die Montage als 'Schwänzchen' über den Lauf bringt.
Außerdem: Die Aussage zu 'Visierschienen oder ähnliche Vorrichtungen' ist doch eine generelle. Mir fehlt der Bezug auf den vorhergehenden Satz.
Aber damit würde am gesamten Gewehr eine 11-mm-Prismenschiene unzulässig (so man die als Visierschiene betrachtet) ...
Und 'ähnliche Vorrichtungen' öffnen Tür und Tor für Interpretation!