Ende Aus und Vorbei für einen Schützenverein?

  • Stimmt. Da stehen sich § 10 Abs. 5 („Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.“) und § 17 Abs. 1 („Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.“) im Weg.

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Stimmt. Da stehen sich § 10 Abs. 5 („Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde.“) und § 17 Abs. 1 („Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.“) im Weg.

    Demnach bleibt also nur noch der Notvorstand der den Verein dann relativ schnell in die Insolvenz führen kann, dann braucht es für die Auflösung keine Mitgliederbeteiligung mehr.

  • Wenn diese Satzung nicht die beim zuständigen Gericht eingereichte ist, ist sie nicht gültig und den Wahlen kann widersprochen werden.

    Grundlage kann und darf nur die Satzung sein, die beim Gericht liegt, denn diese wurde vom Gericht auch genehmigt

  • Ich bin seit 1971 Mitglied in dem eingangs beschriebenen Traditionsverein

    Ich habe heute die Satzung meines Heimatvereins erhalten.

    Servus Wilhelm, ich habe mit Interesse diesen Thread verfolgt. Doch ich hoffe mit dem Thema "Vereinsauflösung"

    muß ich mich in meinen Vereinen in der nächsten Zeit nicht befassen.

    Meine Fragen in die Runde sind aber folgende:

    Machen eure Vorstände wirklich ein Geheimnis aus der aktuell gültigen Satzung?

    Und warum lasst ihr euch das gefallen?

    Da zitiere ich dann doch frei einen Fall aus meinem Lehrgang vom Wochenende:

    Ein Schützenmeister meinte, seinen Mitglieder mache er die Satzung nicht bekannt,

    die könne dann ja gegen ihn eingesetzt werden.

    In meinem Heimatverein ist die geltende Satzung -und auch die Geschäftsordnung-

    für jeden zugänglich.

  • Wenn diese Satzung nicht die beim zuständigen Gericht eingereichte ist, ist sie nicht gültig und den Wahlen kann widersprochen werden.

    Grundlage kann und darf nur die Satzung sein, die beim Gericht liegt, denn diese wurde vom Gericht auch genehmigt

    Oft findet in derartigen Fällen auch einfach die gesetzliche Regelung Anwendung.

    Machen eure Vorstände wirklich ein Geheimnis aus der aktuell gültigen Satzung?

    Nachdem die Satzung bei vielen Vereinen auf der Webseite verlinkt ist dürfte sich das wirklich auf Einzelfälle beschränken.

    Und warum lasst ihr euch das gefallen?

    Niemand muss sich das gefallen lassen, aber die meisten wird es soviel interessieren wie die AGB bei einer Onlinebestellung.

  • Satzungsänderungen erfordern der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Gericht prüft auch den inhaltlichen Teil und die rechtliche Konformität.

    Wir hatten bei der Vereinsgründung damals diverse Punkte, die das zuständige Amtsgericht bemängelt hatte und die Eintragung wurde verweigert, bis diese Mängel beseitigt wurden.

    Wenn der Verein ein e.V. ist, dann muss die gültige Satzung auch beim Gericht liegen. Ansonsten könnte der Vorstand in einer VS Sitzung einfach Änderungen in der Satzung vornehmen, ohne dass die Mitglieder hier zugestimmt haben.

    Die Mitglieder wären gut damit beraten, beim Amtsgericht/Registergericht die dort gültige Version der Satzung anzufordern und danach wird gehandelt. Alles andere wird anfechtbar und angreifbar sein

  • Satzungsänderungen erfordern der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Gericht prüft auch den inhaltlichen Teil und die rechtliche Konformität.

    Wir hatten bei der Vereinsgründung damals diverse Punkte, die das zuständige Amtsgericht bemängelt hatte und die Eintragung wurde verweigert, bis diese Mängel beseitigt wurden.

    Wenn der Verein ein e.V. ist, dann muss die gültige Satzung auch beim Gericht liegen. Ansonsten könnte der Vorstand in einer VS Sitzung einfach Änderungen in der Satzung vornehmen, ohne dass die Mitglieder hier zugestimmt haben.

    Die Mitglieder wären gut damit beraten, beim Amtsgericht/Registergericht die dort gültige Version der Satzung anzufordern und danach wird gehandelt. Alles andere wird anfechtbar und angreifbar sein

    Genauso ist es.

  • M. E. wird die ao Mitgliederversammlung am 9.12. kaum anders verlaufen als die vorherige.

    Es werden wahrscheinlich 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und damit die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, die Wahlen (TOP 4) eines neuen geschäftsführenden Präsidiums jedoch scheitern.

    Bei der unter TOP 5 stattfindenden Abstimmung zur Auflösung des Vereins bin ich mir nicht sicher, ob die erforderlichen 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies so wollen, obwohl allen klar sein sollte, dass der Verein ohne Präsidium faktisch geschäftsunfähig ist.


    Der Beschluss zur Vereinsauflösung gem. § 17 Nr. 1 der Satzung (9/10) in TOP 5 a. bedeutet nicht, dass mit dem 9.12. alle Aufgaben niedergelegt werden. Vielmehr werden bis zur vollständigen Auflösung alle Tätigkeiten weitergeführt, da der Verein zunächst noch formal besteht.

    Faktisch macht es aber keinen Sinn, wenn die noch verbliebenen natürlichen Personen, ein neu gewählter Schriftführer und der stellvertretende Kommandeur, sich in nicht beschlussfähigen Sitzungen über den schlechten Zustand des Vereins beklagen. Da der ebenfalls zurückgetretene und per 31.12.2022 aus dem Verein ausscheidende Sportleiter nicht zur Aufrechterhaltung des Schießsports zur Verfügung steht, muss m. E. auch der Schießbetrieb eingestellt werden.

    Unter TOP 5 b. „Zahl der Mitglieder, die der Auflösung widersprochen haben (§ 17 Nr. 2) gemäß beigefügter Anlage“. Warum an dieser Stelle die Mitglieder genannt werden sollen, die der Vereinsauflösung widersprechen und damit quasi vergattert werden Vorstandsaufgaben anzunehmen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sollte es wider Erwarten solche Mitglieder geben, sollte ihr Interesse unter TOP 4 Wahlen behandelt werden.


    Solange die Liquidation noch nicht beendet wurde, kann ein von der Mitgliederversammlung gefasster Beschluss zur Vereinsauflösung auch wieder rückgängig gemacht werden.


    Unter TOP 6 Wahl der Liquidator/innen gem. § 26 BGB, kurzzeitige Übernahme des Vorstandsamtes (mindestens zwei Mitglieder). Hier sollte ein an der ao MV teilnehmendes Mitglied doch tatsächlich mal nachfragen, ob der § 26 Vorstand und Vertretung oder doch der § 48 Liquidatoren zur Anwendung kommt.

    § 48

    Liquidatoren

    (1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.

    (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.

    (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


    Aus: Die Liquidation eines eingetragenen Vereins | Vereinsrecht.de


    „1. Bestellung der Liquidatoren

    Für die Liquidation eines Vereins sieht das Vereinsrecht mit den Liquidatoren ein besonderes Vereinsorgan vor. Sie treten als gesetzliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan an die Stelle des Vorstandes. Sogenannte „Geborene Liquidatoren" sind die Vorstandsmitglieder, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch für die Liquidation zuständig sind. Mit Eintritt des Vereins ins Liquidationsstadium werden die Vorstandsmitglieder ohne abweichende Satzungsregelung ipso iure zu Liquidatoren.


    Ist § 48 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar oder dem Vorstand ausdrücklich in der Satzung die Aufgabe der Liquidation zugewiesen, besteht für die einzelnen amtierenden Vorstandsmitglieder Amtskontinuität. Es bedarf keines besonderen Bestellungsaktes, um Vorstandsmitglieder in die Liquidatorenstellung zu überführen.


    Die Vereine können in der Satzung auch andere Personen zu Liquidatoren bestimmen oder die Mitgliederversammlung kann die Liquidatoren durch Mehrheitsbeschluss bestellen. Wenn in der Satzung keine besonderen Regelungen für die Einsetzung dieser bestellten Liquidatoren getroffen wurde, sind sie nach den für die Bestellung des Vorstandes bestehenden Bestimmungen einzusetzen.


    Hat ein aufzulösender Verein nach Auflösungsbeschluss und dessen Eintragung zum Vereinsregister keine Liquidatoren und kann die Mitgliederversammlung auch keine bestellen, weil ohne die Liquidatoren kein Einberufungsorgan vorhanden ist, können Liquidatoren im Wege der Notbestellung nach § 48 Abs. 2 BGB i.V.m. § 29 BGB vom Amtsgericht bestellt werden.


    2. Rechtstellung der Liquidatoren

    Die Liquidatoren haben nach § 48 Abs. 2 BGB grundsätzlich dieselbe Rechtstellung wie der Vereinsvorstands. Sie sind insofern das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins. Ebenso wie Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung auch Liquidatoren nach § 48 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich jederzeit abberufen. Auch die Liquidatoren können ihr Amt grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, soweit dies nicht zur Unzeit geschieht.


    Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis wird durch den Abwicklungszweck bestimmt. Hat ein Verein mehrere Liquidatoren, können diese Beschlüsse zur Geschäftsführung nach § 49 Abs. 3 BGB nur einstimmig fassen und den Verein nur gemeinsam vertreten.


    Durch die Satzung kann abweichend eine andere Mehrheit für die Beschlussfassung der Liquidatoren und andere Arten der Vertretung bestimmt werden, insbesondere kann Mehrheits- oder Einzelvertretung für die Liquidatoren vorgesehen werden.


    3. Aufgaben der Liquidatoren

    Die Liquidatoren haben nach § 49 Abs. 1 BGB den Verein abzuwickeln, d.h. sie haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss an die Anfallberechtigten auszuzahlen.


    Über ihre Tätigkeit haben die Liquidtoren der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Soweit die Satzung keine besonderen Regelungen trifft, ist nach §§ 48 Abs. 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 3, 666 BGB zumindest eine Schlussrechnung zu erteilen und ggf. einen Verteilungsplan für das verbleibende Vereinsvermögen aufzustellen. Dauert die Liquidation längere Zeit, so müssen die Liquidatoren auch das vorhandene Vereinsvermögen ordnungsgemäß verwalten, z. B. vorhandenes Kapital zinsbringend anlegen. Die Liquidatoren müssen insofern entscheiden, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält, ob und wo Bücher und Schriften des Vereins nach der Beendigung aufbewahrt werden sollen. Sie können darüber aber auch die Mitgliederversammlung entscheiden lassen und dann deren Beschluss ausführen.


    Die Liquidatoren haben nach § 50 Abs. 1 BGB die Auflösung des Vereins öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche gegen den Verein anzumelden. Diese Bekanntmachung muss in dem vom Verein für seine Bekanntmachung bestimmten Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Hat der Verein kein Bekanntmachungsblatt in seiner Satzung bestimmt, ist die Bekanntmachung nach § 50a BGB in dem Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichts nach § 66 BGB zu veröffentlichen. Beispielsweise ist das Bekanntmachungsblatt des Amtsgerichtes München die Süddeutsche Zeitung.


    Soweit den Liquidatoren die Vereinsgläubiger bekannt sind, haben sie diese nach § 50 Abs. 2 BGB durch besondere Mitteilung zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bekannte Gläubiger sind alle Gläubiger, die mindestens einem der Liquidatoren in Person bekannt sind. Für die Mitteilung an die bekannten Gläubiger sieht das Gesetz keine besondere Form vor.


    Es empfiehlt sich allerdings, eine schriftliche Mitteilung vorzusehen und diese so an den Gläubiger zu übermitteln, dass der Zugang der Mitteilung im Streitfall auch bewiesen werden kann.


    Erfüllen die Liquidatoren ihre Bekanntmachungspflichten aus § 50 BGB nicht und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind sie, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, diesem nach § 53 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 53, 421 ff. BGB.


    Die Liquidatoren dürfen das Vereinsvermögen nach § 51 BGB frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung auszahlen (sogenanntes Sperrjahr). Meldet sich ein Gläubiger einer bekannten Forderung nicht, so ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen. Für Ansprüche, die noch nicht erfüllbar oder noch streitig sind, ist dem Gläubiger Sicherheit zu leisten.


    Wenn die Gläubiger befriedigt oder gesichert sind, kann das restliche Vereinsvermögen nach Ablauf des Sperrjahres nach § 51 BGB an die Anfallberechtigten ausgezahlt werden. Wird das restliche Vereinsvermögen vor Ablauf des Sperrjahres ausgezahlt und entsteht einem Gläubiger daraus ein Schaden, so sind die Liquidatoren, wenn sie schuldhaft gehandelt haben, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Es empfiehlt sich für Liquidatoren daher nicht, Vereinsvermögen schon vor Ablauf des Sperrjahres an die Anfallberechtigten auszuzahlen.


    4. Abschluss der Liquidation

    Mit der Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Anfallberechtigten und der Durchführung sonstiger noch notwendiger Abwicklungsmaßnahmen, wie beispielsweise der Beendigung von Prozessen mit Gläubigern des Vereins, wird die Liquidation abgeschlossen.


    Der Abschluss der Liquidation ist Voraussetzung für die Beendigung des Vereins. Mit der Beendigung des Vereins endet auch das Amt der Liquidatoren.


    Die Liquidatoren berufen regelmäßig eine Mitliederversammlung zum Abschluss der Liquidation ein. In der Versammlung geben die Liquidatoren den Mitgliedern die Schlussrechnung der Liquidation zur Kenntnis. Die Versammlung erteilt den Liquidatoren Entlastung, d.h. sie werden von der Innenhaftung für die Beendigung der Geschäftsführung durch Beschluss befreit, soweit gesetzlich zulässig.


    Ist die Liquidation beendet, wird im Vereinsregister das Registerblatt des Vereins nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinsregisterverordnung geschlossen. Das Registergericht kann das Registerblatt eines aufgelösten Vereins nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinsregisterverordnung (VRV) auch schließen, wenn während eines Jahres nach der Eintragung der Auflösung keine weitere Eintragung stattfand und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist.


    Autor

    Dr. Rafael Hörmann

    Rechtsanwalt

    Campbell Hörmann Partnerschaftsgesellschaft mbB, München

    Homepage: https://npo-experten.de/de/


    TOP 6 sollte in jedem Fall erweitert werden um die Verpflichtung der zwei befähigten Liquidatoren,

    a) die Vorgehensweise der Liquidation unter Beachtung von § 49 Aufgaben der Liquidatoren sowie § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation,
    b) die vorab zu erwartenden Ergebnisse (auszukehrender Vermögensüberschuss oder Insolvenz),
    c) die Auseinandersetzung mit der Realgemeinde bezüglich Gebäudeteile auf deren Grund und Boden
    d) Abklärung möglicher nachfolgender Nutzungen oder Rückbau des Gebäudes/KK-Schießstandes durch den Anfallberechtigten (§ 17 Nr. 3 Gemeinde Dahlem)
    e) Terminierung und Durchführung von zwei Mitgliederversammlungen zur Unterrichtung der Mitglieder – im besten Fall, wenn es sieben Personen geben sollte, die bereit sind, einen geschäftsführenden Vorstand zu bilden-,

    f) eine Schlussrechnung vorzustellen.

    vorzustellen.

  • Wilhelm

    Beschafft doch erst einmal die offizielle, bei Gericht liegende und damit einzig gültige Satzung und schaut was da drin steht.

    Liegt die offizielle Satzung nicht vor, aus der die satzungsmäßige Vorgehensweise hervorgeht, kann die ao MV nicht stattfinden, da die Satzung eine maßgebliche Grundlage darstellt, wie vorzugehen ist.

    Alles andere ist anfechtbar und vor Gericht nicht haltbar, wenn es soweit kommen sollte.

    Auch die Liquidation kann dadurch in Frage gestellt werden.

    Wenn Ihr euch unsicher seid, nicht mutmaßen und selber das Gesetz interpretieren, sondern einen Fachanwalt hinzuziehen, der die Liquidation begleitet

  • Faktisch macht es aber keinen Sinn, wenn die noch verbliebenen natürlichen Personen, ein neu gewählter Schriftführer und der stellvertretende Kommandeur, sich in nicht beschlussfähigen Sitzungen über den schlechten Zustand des Vereins beklagen. Da der ebenfalls zurückgetretene und per 31.12.2022 aus dem Verein ausscheidende Sportleiter nicht zur Aufrechterhaltung des Schießsports zur Verfügung steht, muss m. E. auch der Schießbetrieb eingestellt werden.

    Nach dem beschlossenen Austritt aus dem Verband sollte sich ein Verein sowieso überlegen auf welcher Basis er einen Schießbetrieb weiter anbieten will.


    Unter TOP 5 b. „Zahl der Mitglieder, die der Auflösung widersprochen haben (§ 17 Nr. 2) gemäß beigefügter Anlage“. Warum an dieser Stelle die Mitglieder genannt werden sollen, die der Vereinsauflösung widersprechen und damit quasi vergattert werden Vorstandsaufgaben anzunehmen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Sollte es wider Erwarten solche Mitglieder geben, sollte ihr Interesse unter TOP 4 Wahlen behandelt werden.

    Das ist nun mal keine Verpflichtung sondern ein Apell an die Mitglieder sich auch selbst einzubringen und nicht nur zu fordern.

    Da anscheinend auch noch Ansprüche der Stadt auf Rückbau der Anlage bestehen müsste doch überprüft werden ob der Verein nicht insolvent ist?

  • Ich habe seit etlichen Jahren die aktive Mitarbeit im Verein ausgeschlossen, zuletzt auf die Konsequenzen der Ablehnung zum Bau eines modernen, multifunktionalen Schützenhauses hingewiesen (Auflösung des Vereins).

    Die aktuelle Situation stellt für mich aber doch eine Herausforderung dar.

    Wie bereits beschrieben, sind die Informationen im Vereinsregister seit 1.8.2022 frei zugänglich und elektronisch abrufbar, wenn sie eben auch elektronisch im Register geführt werden.

    Registerportal | Normale Suche (handelsregister.de)

    Die Satzung vom 11.08.2009 liegt natürlich nicht in elektronischer Form vor. Ich habe sie jetzt per EMail angefordert.

    Lt. tel. Auskunft wurden in der Sitzung vom 11.8.2009 in der Satzung noch die Inhalte zu Zweck und Präsidium geändert.

    Leider wird man bei dem Einblick in VR780, AG Lüneburg feststellen, dass der Verein seit 2019 die Eintragungen im Register nicht aktualisiert hat.

  • Ich habe seit etlichen Jahren die aktive Mitarbeit im Verein ausgeschlossen, zuletzt auf die Konsequenzen der Ablehnung zum Bau eines modernen, multifunktionalen Schützenhauses hingewiesen (Auflösung des Vereins).

    Die aktuelle Situation stellt für mich aber doch eine Herausforderung dar.

    Ich hoffe das ich deine Äußerung nicht so verstehen darf: "Man hat nicht gemacht was ich vorgeschlagen habe also ziehe ich mich maulend

    zurück und sobald ich die Möglichkeit habe räche ich mich für die Schmach"

    Wenn Dir etwas an dem Verein liegt dann kämpfe für den Erhalt und dränge die "Vereinsmörder" aus diesem, ein Verein kann auch mit

    einer kleinen Mannschaft leben.

  • Ich hoffe das ich deine Äußerung nicht so verstehen darf: "Man hat nicht gemacht was ich vorgeschlagen habe also ziehe ich mich maulend

    zurück und sobald ich die Möglichkeit habe räche ich mich für die Schmach"

    Wenn Dir etwas an dem Verein liegt dann kämpfe für den Erhalt und dränge die "Vereinsmörder" aus diesem, ein Verein kann auch mit

    einer kleinen Mannschaft leben.

    Hallo KayDee,

    jedes Vereinsmitglied wusste, dass ich für die Weiterentwicklung des Vereins die Investition in ein mehrfach nutzbares, größeres Schützenhaus stehe und damit auch mein weiteres Engagement im Verein verbunden habe. Als Demokrat hatte ich die gegenteilige Entscheidung zu akzeptieren, und bin ohne Gedanken an Rache oder dergleichen aus dem Vorstand ausgeschieden. Ich habe mir nur erlaubt zu sagen, wie es aus meiner Sicht mit der Vereinsentwicklung weiter geht - nämlich abwärts. Dass meine Vorhersage eingetroffen ist, würde ich nicht als Rache bezeichnen.

    Auch nachträgliche, unhaltbare persönliche Angriffe in Verbindung mit meiner Arbeit als Schatzmeister habe ich nicht eskalieren lassen. Wozu auch.

    Was mich aktuell stört, ist das offensichtliche Stückwerk im Zusammenhang mit der Vereinsauflösung, Auch lerne ich gerne dazu. Mit einer Vereinsauflösung hatte ich bisher auch beruflich nichts zu tun.

    Erste Erkenntnis ist für mich, dass bei Satzungserstellung eine Vereinsauflösung detaillierter beschrieben werden sollte. Neben Themen des Datenschutzes ist auch die Vereinsauflösung, die zur Insolvenz ausarten kann, in der Satzung mit aktuellen Hinweisen zu berücksichtigen.

    Erfahrungen habe ich ebenfalls als "Mörder und Totengräber des Schießsports" sammeln können, als ich vor 20 Jahren begann, das Lichtschießen als Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsarbeit vorzustellen. Auch damit, vor allem mit der Überzeugung, das Richtige zu tun, kann ich bisher sehr gut leben.

    Da ich ein gewaltfreier Mensch bin, halte ich nicht viel davon, andere Mitglieder (Vereinsmörder?) aus den Verein zu drängen.

  • Was mich aktuell stört, ist das offensichtliche Stückwerk im Zusammenhang mit der Vereinsauflösung, Auch lerne ich gerne dazu. Mit einer Vereinsauflösung hatte ich bisher auch beruflich nichts zu tun.

    Was würde dann dagegen sprechen sich bei der Erstellung einer Satzung einfach an die Gesetzlichen Vorgaben zu halten?

  • Moin! Die Lösung für deine Sorgen heißt: Austrittserklärung. Zum Jahresende ist die Gelegenheit günstig. Der Verein wird sich auflösen, auch ohne dein Zutun. Offenbar brauchen oder wollen die anderen deine Hilfe nicht. In letzter Konsequenz wird vom Gericht jemand bestellt, der den Verein abwickelt. Spiele einfach nicht mehr mit. So wie seinerzeit beim Schützenhaus.

    So ein Generationenwechsel ist immer mit Reibereien verbunden. Bei uns ging es seinerzeit auch um die Auflösung. Wichtig ist, die jüngeren konstruktiv zu begleiten und ihre Entscheidungen bestmöglich zu unterstützen.

  • Hallo Ottokar,

    ich habe keine Sorgen was die Vereinsauflösung betrifft. Sie ist die folgerichtige Konsequenz aus der Vereinsentwicklung der letzten Jahre.

    Wenn ich noch etwas erwarte, dann ist es eine professionelle Abwicklung. Vllt. gelingt es dem Verein dabei auch noch, mir die DSB-Nadel für 50jährige Mitgliedschaft auszuhändigen.

  • Eine Vereinsauflösung ist immer was schlmmes, wenn man mit Leib und Seele dabei war. Ich habe es auch erlebt ,wir waren ein Sportverein mit mehreren Abteilungen. Ich war Abteilungsleiter im Schießsport, als feststand, das der Verein Insulvenz anmelden musste wurde vom Vereinsvorstand schon versucht den Verein zu retten. Weil ich den Verein in seiner derzeitigen Lage nicht übernehmen wollte, war ich für den Verein nicht mehr akzebtabel, man verwies nicht nur mich sondern auch unsere Abteilungsmitglieder der letzten Versammlung. Ich konnte unsere Abteilung zusammenhalten und einen neuen Verein gründen. Die Mitglieder haben mich voll unterstützt, ich konnte 2016 mit ruhigen Gewissen mein Amt in jüngere Hände legen.

    Damit will ich sagen, wenn ein Verein vor der Auflösung steht und man hat die Hoffnung und die Unterstützung von Vereinsmitglieder, dann soll man kämpfen um den Verein und seine Tradition zu erhalten.