Systematik Bedürfnis Kurzwaffe für grüne WBK nach neuem Waffenrecht

  • Hallo zusammen,

    vor drei Jahren verkaufte ich meine eingetragenen Kurzwaffen (45er mit Wechsellauf auf 9mm, 22er) somit gab ich natürlich auch meine grüne WBK zurück. Ich weiß - im Nachhinein war das ein Fehler, aber es gab zu dieser Zeit einige Umstände die mich dazu veranlassten.

    In diesem Jahr habe ich aber wieder vor vermehrt Sportpistole KK und auch wieder Großkaliber zu schießen. Sofern unsere Vereine wieder öffnen dürfen und wir diesen Corona-Mist endlich mal langsam eindämmen können.

    Inzwischen hat sich aber ja einiges am Waffenrecht geändert.

    Bei meinem damaligen Waffenerwerb war es noch so das ich mein Bedürfnis für eine 45er nachwies, daraufhin waren die darunter liegenden Kaliber mit eingeschlossen. Ich schieße übrigens im BSSB.

    Jetzt ist es doch meines Wissen so, das man ein Bedürfnis für die Waffengattung nachweisen muss, also Langwaffe oder Kurzwaffe.

    Heißt das also wenn ich jetzt mein Schießbuch weiterführe und lediglich mit der Sportpistole KK meine Schießen absolviere, ich dann ohne weiteres auch einen Eintrag für eine 9mm beantragen kann?

    Gruß

    Harry

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

    Tanfoglio Gold Match Combo .45 ACP / 9mm

  • Danke für die Info. Dann hat das neue Waffenrecht ja doch ein wenig was gebracht für uns Sportschützen. Zumindest in diesem Bereich.

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

    Tanfoglio Gold Match Combo .45 ACP / 9mm

  • Wobei für den Neuerwerb 12/18 Termine "mit genehmigungspflichtigen Schußwaffen" in den vergangenen 12 Monaten vor Antrag gefordert werden. D.h. wenn Du nicht ganz besondere Schießgelegenheiten hattest, wirds noch dauern bis Du den Antrag stellen kannst. Zum Erhalt von Bedürfnissen für Bestandswaffen sieht man wohl von der Durchsetzung der aktuellen Erhaltungsregel (4/6 pro Jahr) wg. Standschließungen ab, bei Neuanträgen hab ich bisher gehört das aber weiterhin bisweilen auf 12/18 bestanden wird.

  • Danke für die Info. Dann hat das neue Waffenrecht ja doch ein wenig was gebracht für uns Sportschützen. Zumindest in diesem Bereich.

    An der Stelle hat sich aber rechtstechnisch nichts geändert. Das mit dem Training mit der .22 Kurzwaffe für irgendeine Kurzwaffe, auch GK, war auch damals schon so. Ob das in deinem Verband intern anders geregelt wurde, kann ich natürlich nicht sagen.

  • Meines Wissens war das so, das ich GK nachweisen musste um auch GK eingetragen zu bekommen. Training nur mit KK reichte nicht aus.

    Wenn es wieder los geht mit dem Vereinsbetrieb hake ich aber nochmal nach.

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

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  • Wobei für den Neuerwerb 12/18 Termine "mit genehmigungspflichtigen Schußwaffen" in den vergangenen 12 Monaten vor Antrag gefordert werden. D.h. wenn Du nicht ganz besondere Schießgelegenheiten hattest, wirds noch dauern bis Du den Antrag stellen kannst. Zum Erhalt von Bedürfnissen für Bestandswaffen sieht man wohl von der Durchsetzung der aktuellen Erhaltungsregel (4/6 pro Jahr) wg. Standschließungen ab, bei Neuanträgen hab ich bisher gehört das aber weiterhin bisweilen auf 12/18 bestanden wird.

    Na ja, ein richtiger Neuerwerb ist es bei mir ja nicht, da ich ja schon im Besitz von KW war, nervig ist halt diese beschi.. Coronapause.

    Schauen wir mal was passiert wenn es wieder los geht.

    FWB P8x

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  • Na ja, ein richtiger Neuerwerb ist es bei mir ja nicht, da ich ja schon im Besitz von KW war

    Wenn Du ein Auto kaufst ist es ein Neuerwerb, auch wenn Du schonmal eins hattest, oder gar hast... oder?

    "Erwerb" ist ein waffenrechtlich definierter Begriff. Für den brauchts nichtmal das Geld den Besitzer wechselt:

    Waffenrechtliche Begriffe

    Im Sinne dieses Gesetzes

    1.

    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

    "Neuerwerb" ist damit das gleiche wie "Erwerb", also die Erlangung (man "erlangt" immer "neu", sonst wäre ja fortlaufender Besitz) der tatsächlichen Gewalt. Dafür brauchts bis auf Ausnahmefälle einer Genehmigung. Und die ist abhängig u.A. von einem Bedürfnis. Für Dich relevant ist das Bedürfnis zum Erwerb als Sportschütze, also WaffG §14 Abs. 3 welches die Voraussetzungen definiert:

    Es gibt keine "ich hatte aber doch früher schonmal..." Regelungen.

    Meines Wissens war das so, das ich GK nachweisen musste um auch GK eingetragen zu bekommen. Training nur mit KK reichte nicht aus.

    Zumindest mit aktuellem Recht seit 2017 gibt und gab es sowas nicht.

  • Wenn Du ein Auto kaufst ist es ein Neuerwerb, auch wenn Du schonmal eins hattest, oder gar hast... oder?

    Stimmt - hast recht - war eine dumme Überlegung meinerseits.

    Ist natürlich klar das es hier keine Unterscheidung gibt.

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

    Tanfoglio Gold Match Combo .45 ACP / 9mm

  • Zumindest mit aktuellem Recht seit 2017 gibt und gab es sowas nicht.

    Die entsprechende Gesetzesregelung des WaffG (§14 Abs. 2 alt) ist seit 2002 unverändert.

    In der "neuen" WaffVwV wird lediglich für die über das Grundkontingent hinausgehenden Waffen (§ 14 Abs. 3 WaffG) die Einschränkung gemacht, dass die WaffenART zwischen beantragter Waffe und derjenigen, mit der man Wettkämpfe bestritten hat (als Nachweis für das bestehende Bedürfnis), also für eine Kurzwaffe muss auch mit einer erlaubnispflichitigen Kurzwaffe an Wettkämpfen teilgenommen worden sein, ebenso LW entsprechend, identisch sein muss.

    Die Regelung, dass man für GK KW auch GK KW trainiert haben muss, kann also nur eine "selbstgemachte" Regelung sein (von denen ich aber durchaus schon gehört habe, sowohl auf Verbands- als auch auf Vereinsebene, wobei letztere ja überhaupt nix zu bewerten sondern nur mein regelmäßiges Training zu bestätigen hat. Aber manche filtern da gerne noch aus bzw. machen sich da gerne noch wichtig,).

  • Stimmt - hast recht - war eine dumme Überlegung meinerseits.

    Ist natürlich klar das es hier keine Unterscheidung gibt.

    Wenn schon alle nicht gestellten Fragen beantwortet werden müssen: Bei der Sachkunde dürfte in den meisten Fällen die frühere Bescheinigung soweit vorhanden noch gelten.

  • Uups - an das dachte ich noch gar nicht.

    Das Typenschild meines Tresors sieht so aus.

    somit wohl ein B-Tresor.

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

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  • Sofern der vor Juli 2017 angemeldet und ab da genutzt wurde, kannste den weiterbenutzen, es gilt dafür Bestandsschutz. Details:

    https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=4

    Solltest Du den aber nur für die Grüne benutzt haben, wirds schwierig. Eine Waffe auf Gelb die Du noch darin lagerst hast Du vermutlich nicht?

    Falls der Schrank aus Behördensicht ungenutzt war, darfste Dir dann in der Tat auch noch einen 0/1er (am Besten gleich 1er, der Aufpreis ist i.A. vernachlässigbar) anschaffen... Den alten B kannste dann aus waffenrechtlicher Sicht entsorgen.

    Im Zweifel mal mit der Behörde reden wie die das sehen. Vielleicht bekommste ja durch andere zu lagernde waffenrechtlich relevante Gegenstände (z.B. Schreckschußwaffe, auch wenn die keinen Waffenschrank benötigt) eine "durchgehende Benutzung" verargumentiert. Dabei dran denken: alles was Du nicht schriftlich hast, existiert nicht.

  • Also zur Erklärung:

    Der KW-Tresor war ab 2014 in Nutzung und ist derzeit leer aber noch beim LRA gemeldet. Somit gehe ich mal davon aus das ich diesen weiternutzen kann.

    Für die Langwaffen welche bei mir auf der gelben laufen haben wir Mitglieder jeder seinen Waffenschrank im Verein. KW habe ich auf der gelben keine.

    Ich klär das aber sowieso noch mit meinem Ansprechpartner beim hiesiegen LRA. So wie ich ihn kenne dürfte das aber kein Problem sein.

    FWB P8x

    Walther GSP500

    Hämmerli SP20

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  • Genau, am besten Behörde fragen. Die können dir mehr sagen.

    Falls es nicht mehr geht, und du einen neuen Würfel brauchst, kannst den alten A/B ja trotzdem behalten. Zum Munition lagern ist er ja noch zulässig.

    Waffe + Munition kann man zwar im 0/1er lagern, aber da du als Sportschütze meistens gleich über 1000 Schuss kaufst, kann man sich den Platz im Schrank für weitere Kurzwaffen freihalten.

  • Munition zuhause lagern brauche ich nicht, da ich wie gesagt im Verein sogar zwei Waffenschränke gemietet habe. Ich lagere dort immer meine Munition. Ist auch mehr Platz wie in meinem Würfel zuhause.

    Und falls ich wirklich einen neuen 0/1er brauche dann kriegt den alten mein Sohn für seine "Geheimnisse" und wichtige Unterlagen - ;)

    FWB P8x

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  • Also zur Erklärung:

    Der KW-Tresor war ab 2014 in Nutzung und ist derzeit leer aber noch beim LRA gemeldet. Somit gehe ich mal davon aus das ich diesen weiternutzen kann.

    Für die Langwaffen welche bei mir auf der gelben laufen haben wir Mitglieder jeder seinen Waffenschrank im Verein. KW habe ich auf der gelben keine.

    Ich klär das aber sowieso noch mit meinem Ansprechpartner beim hiesiegen LRA. So wie ich ihn kenne dürfte das aber kein Problem sein.

    Das solltest auch tun. Wenn ich das richt9ig verstanden habe, hattest du auch während der Zeit, wo du keine KW hattest, die Langwaffen im Besitz und auf der gelben WBK, nur halt nicht in DIESEM Schrank, sondern im Verein. Das Waffengesetz gewährt meines Erachtens DER PERSON Bestandsschutz für den alten Tresor, und das nicht nur für die zum damailigen Zeitpunkt vorhgandenen Waffen (das war auch mal in der Disukussion).

    Wenn du also durchgängig Erlaubnisinhaber warst, solltest du auch weiterhin deinen alten B-Würfel auch für neue KW nutzen können.

  • Zitat

    Der KW-Tresor war ab 2014 in Nutzung und ist derzeit leer aber noch beim LRA gemeldet.

    Denk nach! Er war niemals leer, da lag doch immer deine Luftpistole mit drin, oder?

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • da lag doch immer deine Luftpistole mit drin, oder?

    Ich gehe doch fest davon aus, dass da die Verschlüsse Deiner auf der gelben WBK eingetragenen Langwaffen drinlagen, die vor den Wettkämpfen von Dir mit nach Hause gebracht wurden, um sie am Tag vor den Wettkämpfen noch mal zu reinigen und zu überprüfen.