Hallo Fieli,
... es gibt einen Zwang die WBK zurück zu geben wenn man keine Waffe eintragen lässt.
genau diesen Zwang gibt es nicht. Das Gesetz gibt diesen Zwang gar nicht her, genau das Gegenteil ist sogar der Fall.
Aber statt hier endlos zu debattieren, schauen wir doch besser einfach mal in das Gesetz.
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
Abgesehen mal von den ja auch nicht ganz unwichtigen und für den Großteil der Mitmenschen wohl auch recht eindeutigen Begriffen "unbefristet", "Erlaubnis" und "berechtigt" steht dort mit "wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3" auch der entscheidende Passus, dass die Sache mit dem Verfall nach einem Jahr für diese Art der Erlaubnis eben gerade nicht gilt. Und eindeutiger geht es doch kaum noch, oder.
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
Vor diesem Hintergrund formuliere ich auch ganz eindeutig, ich halte die offenbar immer stärker in Mode kommende Praktik, Inhabern einer Erlaubnis nach § 14.4 diese nur deswegen wieder zu entziehen bzw. mit dem Entzug zu drohen, nur weil von der Erwerbsberechtigung kein Gebrauch gemacht wird, für unzulässig. Nach meiner Rechtsauffassung stellt diese Praktik sogar einen Verstoß gegen des geltende Waffenrecht dar.
Und Du liegst auch falsch, wenn Du die WBK nur auf den Erwerb und Besitz reduzierst, zumal das Waffenrecht diese Begriffe ja deutlich anders als normal umgangssprachlich verwendet definiert. Erst durch diese Erlaubnis besteht eben auch die Möglichkeit, zu leihen, besteht die Möglichkeit zu verwahren und zu befördern. Sie stellt nach unserem Waffenrecht eben auch erst die Berechtigung zum Umgang mit bestimmten Waffen dar. Zudem weist die WBK den Inhaber auch als Sachkundigen aus.
Apropos, unterstellen tue ich Dir auch nichts. Auch das interpretierst Du nur in den Text hinein.
Und Du irrst auch, wenn Du meinst, dass man als Einzelner nichts ausrichten kann. Gewiss ist hingegen, dass man auf keinen Fall etwas ausrichten kann, wenn man es erst gar nicht versucht. Und wirklich schwierig wird es auch nur immer erst dann, wenn man es mit Zeitgenossen zu tun hat, die jeden Widerspruch gleich als persönlichen Angriff auffassen, gell. Und auch wenn man zu dem Schluss kommen kann, die Anzahl dieser Zeitgenossen nimmt gerade in letzter Zeit stark zu, ich kann Dir auf jeden Fall versichern, es sind (noch) nicht alle so, auch nicht bei den Behörden.
Mit bestem Schützengruß
Frank