Beiträge von Murmelchen

    Hallo Gooffy,

    Das Problem ist auch schon gefunden ich habe heute morgen als ich einfach nochmals mit na neuen Batterie testen wollte gesehen das beim Kondensator das Kabel nicht richtig befestigt wurde.

    vorweg, ich besitze weder so eine Pistole noch kenne ich dessen Abzug geschweige denn die darin realisierte Schaltung. Ich stelle hier deshalb auch nur Vermutungen an aufgrund deiner Angaben. Ich kann also auch völlig falsch liegen, habe aber die ersten Mikrocontroller schon vor 35 Jahren programmiert, bin also nicht völlig unbedarft auf dem Gebiet.

    Ein "nicht richtig befestigter" Draht an einem Kondensator erklärt nicht das von Dir beschriebene exakte 'Totstellen' nach immer genau 35 Auslösungen und noch weniger dieses auch reproduzierbare 'Wiedererwachen' nach 2 Stunden. Das von Dir beschriebene Verhalten ist eher typisch für einen fehlerhaft programmierten Mikrocontroller. Der Controller hängt sich nach exakt soundsovielen Programmschritten (oder Ereignissen) auf, z. Bsp. weil es dann zu einem sogenannten Stack Overflow kommt und z. Bsp. ein Watchdog Timer resetet den Controller dann nach einer bestimmten Zeit.

    Was passiert denn, wenn Du die Batterie nach so einem 'Totstellen' entnimmst und nach einiger Zeit wieder einfügst? So richtig konnte ich deinen bisherigen Schreiben jedenfalls nicht entnehmen, ob Du das auch schon so getestet hast. Eventuell müsstest Du nach Entnahme der Batterie die dann freien Batteriekontakte in der Waffe dazu auch noch kurz überbrücken, z. Bsp. mit einem kleinen Widerstand, aber das will ich Dir schon aufgrund der Gewährleistung oder Garantie nicht auch noch vorschlagen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Wo soll der "Kleber" dann herkommen wenn die Waffe wirklich richtig gereinigt wurde?

    Vielleicht hilft Dir das Stichwort "Adhäsion" dazu ja weiter. Und man glaubt es ja kaum, gerade auf dem Gebiet ist selbst von wissenschaftlicher Seite längst noch nicht alles eindeutig erforscht.

    Dann wären da noch die Begriffe "Haft- und Gleitreibung" zu nennen nebst den jeweils zugehörigen Koeffizienten. Und sollte dieser Haftreibungskoeffizient nicht konstant bleiben, dann wäre das doch schon eine recht schlüssige Erklärung für das gezeigte Verhalten, oder?


    Mein ja wieder nur und wie immer mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Der Betrachter auf Position 1 wird steif und fest behaupten auf dem Tisch steht nur eine dicke Flasche.

    Der Betrachter auf Position 2 wird behauten auf dem Tisch steht eine dicke Flasche und eine Henkellose Tasse mit Logo.

    Der Betrachter auf Position 3 wird angeben das auf dem Tisch eine dicke Flasche steht mit einer Henkeltasse ohne Logo.

    Genau diese Behauptungen werden die Betrachter aber auch nur dann genau so aufstellen, wenn sie der liebe Gott - oder wer auch immer- mit eher wenig Hirn ausgestattet hat.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Tach auch,

    der offensichtlich auf einem Programierfehler beruht und einmalig ist ?

    sollte es sich bei dem Problem tatsächlich um einen Programmfehler handeln und es spricht ja einiges dafür, sollte der Fehler so eindeutig reproduzierbar sein, dann müssten auch alle Pistolen, dessen Mikrocontroller mit der gleichen Programmversion programmiert wurden, diesen Fehler aufweisen. So etwas nennt man dann aber doch eher einen Serienfehler und dazu passt der Ausdruck 'einmalig' nicht wirklich.


    Mein ja nur und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Die Betonung liegt auf lesen und den Text dann auch verstehen.

    Warum nehmen Sie selbst sich denn dann kein Beispiel an ihren gut gemeinten Ratschlägen?

    Wie oft soll ich hier denn noch schreiben, dass die Ausnahme in § 12 WaffG hier nicht der Punkt ist und auch nicht im Widerspruch zum von mir zitierten § 27 (1) WaffG steht.

    Sie dürfen unter den Voraussetzungen des Paragrafen 12 WaffG schießen!

    Errichten und betreiben Sie dazu aber eine Schießstätte, dann benötigen Sie nach Paragraf 27 WaffG aber auch eine waffenrechtliche Erlaubnis dafür. Und was eine Schießstätte ist und was nicht, entscheiden im Falle eines Falles nicht Sie.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    wenn Du nur mit Luftdruckwaffen schiessen willst, darfst Du dies meines Wissens nach ohne Abnahme, Du musst nur sicherstellen, dass das Geschoss den Raum nicht verlassen kann.

    Nochmal, das ist hier nicht der Punkt und wird auch nicht infrage gestellt.

    Es geht hier um den Paragrafen 27 (1) WaffG.

    Entscheidend dürfte hier wohl sein, ob das, was man sich da im Keller oder sonstwo einrichtet und betreibt, noch als Provisorium durchgeht oder schon den wesentlichen Merkmalen einer Schießstätte entspricht?

    Und wenn man sich da schon eine elektronische Scheibe installiert, dann ist man zumindest nach meiner zugegebenermaßen völlig unbedeutenden Meinung schon recht nahe an einer Schießstätte. Und für dessen Betrieb benötigt man laut § 27 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo,

    das Kabel von Amazon passt, der Preis ist allerdings schon recht sportlich für so ein Kabelchen.

    Schau mal hier und suche Dir eins aus. Trotz der Versandkosten ist das doch ein erheblicher Unterschied.

    https://www.reichelt.de/d-sub-kabel-1-…l?&trstct=pol_0

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    Und nein, ich bekomme von denen keinen Kalender.;)


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo zotti,

    das ist hier nicht der Punkt.

    Es ist der folgende Paragraph, welcher das Problem beinhaltet:

    § 27 Schießstätten

    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Fische49

    Nur keine Sorge, wir sind inzwischen schon viel weiter. Und selbst das ist manchen Zeitgenossen immer noch nicht weit genug. Apropos, wie war das noch mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Sonst müsste jeder, der daheim einen Luftpistolenkugelfang aufhängt und im Keller darauf schiesst darunter fallen. Dem ist nicht so.

    Aber auch wohl hauptsächlich deshalb (noch) nicht, weil sich da eher selten ein Kläger finden lässt.

    § 27 WaffG bietet jedenfalls die Möglichkeit, auch da Ärger zu machen.

    Zwar wurde der Paragraf in dieser Hinsicht durch die Verwaltungsvorschrift etwas entschärft, nur wie viel die im Zweifel wert ist, wissen wir inzwischen ja auch. Weder für den Richter noch für den Bürger ist sie jedenfalls bindend und wie schnell sich auch die Verwaltungen über sie hinwegsetzen, ist ja inzwischen auch kein Geheimnis mehr.

    Also, man sollte die Problematik auf jeden Fall im Hinterkopf behalten und zum Beispiel im Falle einer Aufbewahrungskontrolle den netten Damen und Herren besser nicht den schönen Kugelfang an der Wand zeigen. Und bei den lieben Nachbarn wäre ich heutzutage auch eher vorsichtig.


    Mein ja nur und mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Luftdruck bekommt man in den EU Feuerwaffenpass eingetragen.

    Das mag für Österreich so zutreffen.

    Für Deutschland dürfte es aber eher schwierig werden, denn in unserem famosen Waffengesetz ist definiert, welche Waffen da eingetragen gehören und dazu zählen die erlaubnisfreien Druckluftwaffen nicht, je nach Auslegung gehören da sogar überhaupt keine Druckluftwaffen rein, selbst wenn dafür eine Erlaubnis nötig ist.

    Egal, es bleibt auf jeden Fall auch weithin schwierig.

    Jeder, der plant, eine wie auch immer geartete Schusswaffe in ein anderes Land der EU zu verbringen, ist jedenfalls gut geraten, sich vorher dazu ein paar Gedanken zu machen. Auch muss man im Falle einer Kontrolle immer damit rechen, durch eifrige, in der Regel aber ahnungslose Kontrolleure bedrängt zu werden. Und ist die Knarre erst mal einkassiert, nützt einem die vermeintlich doch so eindeutige Rechtslage auch nicht mehr. Den Ärger und die Lauferei hat man trotzdem an der Backe.

    Und nein, das ist hier keine Bangemache, nur ein gut gemeinter Rat.


    Apropos, wie war das noch mit dem Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich und der Abkürzung über das Deutsche Eck?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Es passiert ja auch - siehe oben - nur bei bestimmten Patronensorten und nicht bei allen!!!

    Dann nimm doch einfach diese Patronen nicht. Problem gelöst. ;)

    Und wenn Du ergründen willst, warum gerade diese Patronen nicht gehen, wäre es dann nicht besser, sich die Patronen mal genauer anzuschauen? Worin unterscheiden sich diese von denen, die in deiner Waffe gut gehen?

    sie eben weder aus Metall noch aus Kunststoff sind, sondern aus Carbon.

    Carbon ist ein Kunststoff!

    Carbon ist in diesem Fall ein Synonym für CFK - Carbonfaserverstärkter Kunststoff = Kohlenstoffvertärkter Kunststoff.


    Mit besten Schützengruß

    Murmelchen

    Dann seid ihr vielleicht gar nicht DSB (=RSB), sondern Historisch?

    Daran habe ich auch schon gedacht. 8)

    Wobei, schon rein phonetisch ist der Übergang von BHDS zu DSB ja auch nicht so ganz einfach. ;)

    Na ja, schauen wir mal.


    Mit bestem Schützengruß und gute Nacht

    Murmelchen

    Daher muss ich das so glauben.

    Wie war das noch laut der guten Frau von Ebner-Eschenbach:

    "Nur wer nichts weiß, muss alles glauben."


    Aber möglicherweise können wir Dir diesbezüglich ja doch helfen.
    Allerdings bräuchte es dazu doch noch etwas mehr Butter bei die Fische.


    Also, wie heißt denn dein Verein und gibt es von diesem möglicherweise auch so etwas wie eine Website?

    Wenn nicht, was und wie und wo schießt ihr denn so in eurem Verein? Seid ihr ein traditioneller Schützenverein mit Schießabteilung oder ein Sportschützenclub? Nehmt ihr auch an Wettkämpfen außerhalb des Vereins teil und wenn ja, an welchen?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Meine entsprechende Nachfrage bzgl. Schießleiter vs. Schießsportleiter führte kürzlich dazu, daß der RSB nun offenbar die korrekte Bezeichnung "Schießsportleiter" in den Ausschreibungen übernommen hat.

    Ja, stimmt, zumindest teilweise. ;)

    Auf der Kalenderseite wird jetzt wohl durchgängig der Lehrgang 'Schießsportleiter' angeboten. Im Menü wird hingegen immer noch der Begriff 'Schießleiter' verwendet.

    Das ist aber auf jeden Fall schon mal ein kleiner Fortschritt. Als das Thema vor etlichen Jahren schon mal angesprochen wurde, war die Reaktion nur völliges Unverständnis und taube Ohren.

    Aber egal, wir sollten hier besser nicht noch tiefer ins Detail gehen, sondern dem Fragesteller ganz konkret einen möglichen Weg aufzeigen.


    Vorab, aus meiner Sicht ist es schon sinnvoll, die Ausbildungen bei dem Landesverband zu machen, dem auch der eigene Verein angehört. Neben den in der Regel kürzeren Wegen lernt man so auch schon mal ein paar Leute aus anderen Vereinen und aus dem Verband kennen und bekommt auch nur so die konkreten Abläufe und jeweiligen Besonderheiten des Verbands mit. Daher beziehen sich die folgenden Anmerkungen auch auf den Rheinischen Schützenbund, kurz RSB genannt.


    1. Vorstufenqualifikation - Waffensachkunde und Verantwortliche Aufsicht - ergänzend JuBaLi

    Die Ausbildung beginnt mit der Vorstufenqualifikation. Der RSB bzw. die jeweiligen Bezirke des RSB bieten diese Qualifikation sowohl in zwei getrennten Lehrgängen für die Waffensachkunde nach § 7 WaffG und für die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson als auch in einem Kombilehrgang an. Zusätzlich sollte die 'JuBaLi', die sogenannte Jugendbasislizenz erworben werden, wenn später auch mal die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen geplant ist.

    Selbst wenn die eine oder andere Qualifikation schon vorhanden ist, schadet es nicht, diese Lehrgänge noch einmal zu wiederholen, denn es hat sich in gerade in letzter Zeit doch einiges getan und zudem hängt die Qualität dieser Lehrgänge auch immer sehr stark von der jeweils vortragenden Person ab.


    2. Basisqualifikation - Schießsportleiter

    Die nächste Stufe ist dann die Qualifikation zum 'Schießsportleiter', beim RSB auch schon mal gerne Schießleiter' genannt. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Lehrgang hat Parallax mit dem folgenden Verweis schon aufgezeigt:

    https://rsb2020.de/ausbildung/leh…/#qualification

    Ob schon vorhandene Qualifikationen anerkannt werden, lässt sich am besten direkt mit dem jeweiligen Ausrichter abklären.


    3. Erste Lizenzstufe - Trainer C - alternativ Nationaler Kampfrichter

    Danach geht es dann weiter mit dem Trainer C, welcher sich nochmals unterteilt in Breiten- und Leistungssport. Alternativ besteht auch noch die Möglichkeit, sich zum nationalen Kampfrichter ausbilden zu lassen.


    Auf der folgenden Seite werden die entsprechenden Lehrgänge des RSB mit detaillierten Angaben zu den jeweiligen Terminen und Voraussetzungen angeboten:

    https://rsb2020.de/ausbildung/aus-und-fortbildungskalender/


    Mit westfälischem Schützengruß

    Murmelchen

    Freunde,

    jeder Landesverband köchelt da trotz DSB-Qualifizierungsplan sein ganz eigenes Süppchen. Daher sind Aussagen zu bestimmten Voraussetzungen immer auch nur für den jeweiligen Landesverband gültig. Das kann man in diesem Beitragsstrang zwar aus den Kontext erkennen, man kann es aber gerade auch beim schnellen Überfliegen auch überlesen und dann für absolut nehmen.


    Speziell der RSB ist hier eh kein besonders gutes Beispiel, wenn schon klar definierte Begriffe wie Schießsportleiter versus Schießleiter in dieser Form vermischt werden.

    Und bezüglich der JuBaLi als Voraussetzung für den Trainer-C vermute ich, der Verfasser hat sich dabei an diesem Dokument

    https://www.rsb2020.de/fileadmin/Ausb…ption_final.pdf

    orientiert und dabei aufgrund der seltsamen Gliederung die Voraussetzungen für den Lehrgang Trainer C mit denen für den Lehrgang Jugendleiter verwechselt oder diese gleichgesetzt.

    Der DSB-Qualifizierungsplan sieht als Voraussetzung für den Trainer C jedenfalls nur den Lehrgang Schießsportleiter vor.


    Sollte allerdings ein Ziel der Ausbildung sein, später im Verein auch Kinder und Jugendliche zu beaufsichtigen, so ist die JuBaLi dafür auch waffenrechtlich zwingend nötig, sofern die geforderte Qualifikation nicht auch anders nachgewiesen werden kann.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Hallo,

    die Hämmerli 280 ist auch heutzutage noch eine ganz hervorragende Sportpistole und braucht sich auch nicht hinter neueren Konstruktionen zu verstecken. Der Nachteil ist halt, dass es keinen richtigen Support und teilweise auch keine Ersatzteile mehr gibt. Da die Hämmerli 280 aber noch aus einer Zeit stammt, in der Produkte noch deutlich solider und langlebiger konstruiert und gefertigt wurden, braucht man sich trotz (oder auch gerade wegen) der verwendeten Kunststoffe keine allzu großen Sorgen zu machen. So eine Pistole geht in der Regel nicht so schnell kaputt.

    Hier gibt es speziell zur 280 weitere Informationen aus berufenem Mund:

    Hämmerli 280 Erfahrungen - Haltbarkeit ?


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Ohne JuBaLi kein Schießsportleiter und Trainer etc.

    Das wäre auch mir in dieser absoluten Form neu, selbst beim RSB.

    Es ist allerdings bei etlichen Landesverbänden wohl so, dass der jeweilige Vorstufenlehrgang des Verbandes, welcher nach den Ausbildungskonzept des DSB Sachkunde und Aufsicht beinhaltet, Voraussetzung für die Teilnahme an den weiterführenden Lehrgängen ist. Begründet wird das in der Regel mit den sport- und verbandsspezifischen Aspekten, welche auch in diesen Vorstufenlehrgängen vermittelt werden und auf denen die weiterführenden Lehrgänge dann aufbauen (sollen).


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Tach auch,

    1. Es besteht ein rechtlich wesentlicher Unterschied zwischen der Erstbestätigung des schießsportliches Bedürfnisses, und zwischen einer Folgebestätigung über das Fortbestehen des Bedürfnisses. Letztere unterliegt weit geringeren Anforderungen.

    genau genommen sind sogar drei Situationen zu unterscheiden:

    1. Die Bedürfnisbescheinigung - in der Regel durch den Verband - zwecks Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis.


    2. Das Fortbestehen des Bedürfnisses - hier in der Regel Bescheinigung durch den Verein - drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis. Hier hat die Behörde zu prüfen, es handelt sich also um eine Regelüberprüfung.

    Allerdings scheinen da etliche Behörden den Hinweis auf die 'erste waffenrechtliche Erlaubnis' nicht so ganz richtig zu verstehen oder wollen/sollen es möglicherweise auch nicht.


    3. Das Fortbestehen des Bedürfnisses über die ersten drei Jahre hinaus. Hier kann die Behörde prüfen, muss es aber gerade nicht. Diese Überprüfung soll laut Verwaltungsvorschrift anlassbezogen erfolgen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird also gerade keine weitere Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt.

    Aber auch dieser ganz konkrete Hinweis in der Vorschrift hält inzwischen zumindest in NRW einige Behörden nicht davon ab, alle paar Jahre eine weitere Art Regelüberprüfung auf Bedürfnisbestand durchzuführen. Mir liegt hier konkret ein Schreiben vor, welches diesbezüglich die Worte 'muss' und 'routinemäßig' enthält.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen