Tach auch,
Einzig die Regelung zum Bedürfniserhalt wurde abgemildert,
freuen wir uns da mal lieber nicht zu früh.
Es ist schon jetzt leider gelebte Praxis, dass etliche Behörden die Bedürfnisprüfung im Widerspruch zum jetzigen § 4 (4) bei jeden neuen Eintrag einer Waffe wieder neu triggern - wir hatten darüber ja schon an anderer Stelle gesprochen -, obwohl da ja doch noch ziemlich eindeutig von der Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis die Rede ist.
Warum sollten sie sich also zukünftig an den neuen Text halten, zudem man auch den mit etwas bösem oder auch gutem Willen auch wieder interpretieren kann. Man beachte dazu den Unterschied zwischen "Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis" und "der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte".
Auszug aus den neuen Gesetzesvorschlag:
Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder
der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen,
genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft
in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der
Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des
Schießsportvereins nachzuweisen.“
Mit leicht skeptischem Schützengruß
Murmelchen