Hallo Freunde,
auch wenn die Fragestellung von Waltherp99 im Hinblick auf die von Berechtigten geforderte Sachkunde etwas seltsam anmutet, so ist doch die Frage an sich durchaus berechtigt und kann auch etwas sachlicher beantwortet werden. Wäre die Frage nach Selbstverteidigung so völlig abwegig, wären die Themen Notwehr und Notstand ja auch kein ausführlicher Behandlungspunkt im Bereich der geforderten Sachkunde.
Obwohl dem Fragesteller hier sehr heftig mangelnde Sachkunde vorgeworfen wird, lassen manche der Antworten genau den gleichen Schluss zu. Einige der getroffenen Aussagen sind sogar schlicht falsch.
Ich versuche mal, die Diskussion etwas zu versachlichen und einige der getroffenen Aussagen hier zu revidieren. Ich gehe dabei nicht auf jede
Aussage persönlich ein. Wer möchte, kann ja seine getroffenen Thesen mit den meinigen vergleichen.
Beachten wir erstmal die Paragraphen:
§ 227 BGB Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
In § 32 StGB steht das gleiche.
$ 15 OWiG Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Der rechtswidrige Angriff, der vorliegen muss, bezieht sich nach allgemeiner deutscher Rechtsauffassung dabei nicht nur auf Leib und Leben, sondern bezieht auch auf andere Rechtsgüter wie Freiheit, Eigentum und sogar die Ehre mit ein.
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer schimpflichen Flucht verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Soviel zu den Paragraphen. Ein Einbruch stellt danach definitiv eine Notwehrsituation dar. Eine Schusswaffe kann daher auch im Gegensatz zu der hier vorherrschenden Meinung ein geeignetes Mittel zur Abwehr sein. Das gilt sogar für eine Schusswaffe im illegalen Besitz. Dabei muss mit der Schusswaffe natürlich nicht selbstverständlich gleich geschossen werden. Eine Schusswaffe stellt aber immer ein beachtliches Drohpotential dar.
Die hier geäußerten Verhaltenstipps sind an sich nicht verkehrt, aber leider nicht immer hilfreich. In ländlichen Gegenden kann es schon mal etwas länger dauern, bis die Polizei vor Ort ist. Einen Schutzraum gibt es wohl nur in den wenigsten Wohneinheiten und die eigene Fluchtmöglichkeit besteht auch nicht immer. Ein Einbrecher ist nicht immer harmlos. Er kann auch bewaffnet sein und sei es nur durch sein Werkzeug. Eine Schusswaffe kann da sehr abschreckend wirken, auch wenn damit nur gedroht wird.
In der Praxis kann so eine Notwehrsituation allerdings extremen Stress verursachen und ich möchte niemandem hier wünschen, mal in so eine Situation zu kommen. Von gezielten Schüssen kann dann keine Rede mehr sein. Dass schaffen oft noch nicht einmal die Profis. Trotzdem kann die Schusswaffe mit letzter Konsequenz und als letztes Mittel das Leben des Angegriffenen und eventuell auch das Leben seiner Angehörigen retten.
Sollte in so einer Situation der Angreifer wirklich tödlich verletzt werden, so stehen die Chancen im Gegensatz zur hier geäußerten Meinung gar nicht so schlecht, dass der Angegriffene ohne strafrechtliche Konsequenzen davon kommt. Selbst dann, wenn eine Schusswaffe verwendet wurde. Hier aber von gleich Mord zu sprechen, ist mit Verlaub absurd. Es gibt genügend einschlägige Urteile. Ich würde jedenfalls versuchen, mich zu wehren und dieses Recht billige ich auch jedem anderen zu. Was habe ich denn davon, rechtlich schön sauber gehandelt zu haben, dafür aber den Rest meines Lebens im Rollstuhl oder sogar auf dem Friedhof verbringen zu müssen.
Ich will hier ja kein Fass aufmachen, aber der arme Mann, der letzten Herbst in München an der S-Bahn erschlagen wurde, weil er Jugendlichen helfen wollte, wäre sicher ganz froh gewesen, wenn er ein geeignetes Mittel zu seiner Verteidigung bei sich gehabt hätte.
Zum Thema Führen einer Schusswaffe: Auch ein Sportschütze darf in seinen eigenen vier Wänden seine Schusswaffe führen, mit Erlaubnis des Eigentümers sogar auch auf fremden Besitz. Er darf auf seinem Grund und Boden sogar mit einer Schusswaffe Streife laufen, wenn ihm danach ist. Würde ich mir aber in der heutigen Zeit verkneifen. Könnte sonst heftige Reaktionen bei den Nachbarn hervorrufen, wie man ja auch in den Beiträgen hier erkennen kann. Man darf aber sogar auf seinem eigenen Grund und Boden schießen. Mit Druckluft, wenn sicher gestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können, mit anderen Waffen auch, wenn ein abgenommener Schießstand vorhanden ist.
Schusswaffen und Munition müssen immer dann sicher in einem Tresor der entsprechenden Stufe aufbewahrt werden, wenn der berechtigte Besitzer sie nicht selbst vor den Zugriff anderer schützen kann, also bei Abwesenheit. Für Munition gilt immer noch ein nicht näher spezifiziertes Stahlblechgehäuse oder ein vergleichbares Behältnis, unabhängig davon ob im Tresor oder außerhalb.
Zum Thema Diebstahl: Wenn jemandem trotz Einhaltung der erforderlichen Aufbewahrungsvorschriften eine Schusswaffe entwendet wurde, dann wurde sie halt schlicht und ergreifend geklaut. Daraus kann man den Besitzer nur sehr schwerlich einen Strick drehen. Der Diebstahl der Waffe wird gemeldet und dann gibt es eine Aktennotiz. Mehr passiert da nicht. Das auch Schusswaffen entwendet werden können und auch werden, sollte doch jedem eigentlich einleuchten.
wegi82: Mit einer Walther P99 kann man beim DSB die Disziplinen Großkaliberpistole 9mm und Zentralfeuerpistole bestreiten, wenn ich da jetzt nichts übersehen habe.
Soweit meine Anmerkungen. Bevor sich jetzt wieder der eine oder andere aufregt, noch eine Anmerkung. Ich bin seit meiner Jugend ein Sportschütze. Ich besitze daher auch legal Schusswaffen. Also bin ich auch ein Waffenbesitzer. Aber nicht nur das. Ich bin vieles, habe Angehörige und bin Grund- und Hausbesitzer. Ich bin auch ein Reservist. Ich habe schon mit 20 im Auftrag des Staates Schusswaffen geführt.
Ach ja, da ich ja ein Gewehrschütze bin, besitze ich gar keine Kurzwaffe, die ich im Falle eines Falles einsetzen könnte. Und ne Super Match ist dafür ja nicht so richtig hilfreich, oder?
Mit bestem Schützengruß
Frank