Hallo Freunde,
eigentlich wollte ich mich ja gar nicht mehr mit diesem Reinhart und seinen Aussagen beschäftigen, da das nach meiner Erfahrung eh sinnlos ist. Da aber auch andere Personen, hier insbesondere Schützen, die Beiträge lesen werden, hier doch noch ein paar Anmerkungen zur eigenen Meinungsbildung.
Ich habe den Hinweis auf die von mir recht willkürlich herausgesuchte Datenbank nur deshalb gegeben, damit sich hier Mitleser ein Bild von der tatsächlichen Rechtsprechung machen können und diese Urteile dann hier insbesondere mit den Aussagen von Jura-Student Reinhart vergleichen können.
Aber was macht unser Reinhart. Er sucht sich 2 von 140 Urteilen im Zusammenhang mit Notwehr heraus und behauptet dann kackfrech, dass seiner Meinung nach in 98% der Urteile nicht von einer gegebenen Notwehrsituation u.a. ausgegangen worden ist. Er versucht dabei sogar noch, seine Aussage durch infantile Verwendung der Farbfunktion zu untermauern.
Dabei sprechen schon die Leitsätze der ersten Urteile eine deutliche Sprache. Ich zitiere:
Eine Tötung in Notwehr ist rechtmäßig und kann dem Täter nicht strafschärfend zum Vorwurf gemacht werden.
(Freispruch wegen Notwehr trotz illegaler Schusswaffe)
1. Soweit der Einsatz einer rechtswidrig geführten Schusswaffe durch Notwehr gerechtfertigt war, entfällt auch die Strafbarkeit wegen des damit einhergehenden Führens derselben (BGH NStZ 1981, 299; BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 261/98 ).
2. Die Strafbarkeit entfällt auch für alle Handlungen des Führens, Besitzens oder Erwerbens, die unmittelbar der Notwehr vorangehen, nicht aber, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Einsatz und Beginn des Führens liegt (vorliegend das Führen während des gesamten Tatabends).
5. Notwehr ist nicht darauf beschränkt, die Verwirklichung der gesetzlichen Merkmale des Tatbestandes abzuwenden. Sie ist zum Schutz gegen den Angriff auf ein bestimmtes Rechtsgut zugelassen. Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist. Nur im Falle des endgültigen Verlustes handelt es sich etwa bei einem Angriff auf Eigentum und Besitz beweglicher Sachen für den Berechtigten nicht mehr um die Erhaltung der Sachherrschaft, sondern um deren Wiedererlangung, für die Gewaltanwendung jedenfalls nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Notwehr zugelassen ist. (Bearbeiter)
6. Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. nur BGH StV 1999, 143; BGH NStZ 2001, 591, jew. m.w.N.). Allerdings hat der Verteidigende grundsätzlich, wenn ihm mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen und er Zeit zur Auswahl und zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat, dasjenige Mittel zu wählen, das dem Angreifer am wenigsten gefährlich ist. (Bearbeiter)
7. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt. Liegt kein Fall des Missbrauchs des Notwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts vor, gilt bei solcher Ausgangslage der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht. (Bearbeiter)
Das sind alles Leitsätze zu BGH-Urteilen. Die Aussagen sind doch mehr als eindeutig. Aber der geneigte Leser mache sich bitte selbst ein Bild von den Aussagen in den Urteilen.
Wenn also unser angeblicher Jura-Student jetzt trotz dieser eindeutigen Aussagen in den Urteilen ein Gegenteil zu 98% erkennen will, dann ist er entweder selten dämlich, was ich so nicht glaube, oder schlicht ein übler Manipulateur, der sich nicht scheut, seine wirren Ansichten durch falsche Behauptungen zu untermauern. Wobei ich immer noch nicht so genau weiß, worum es dem Reinhart hier überhaupt geht. Da erscheint mir der Gedanke an den Troll dann gar nicht so abwegig.
Mit bestem Schützengruß
Frank