Beiträge von Murmelchen

    Eine neue Diskussion um des Kaisers Bart?

    Schießsport ist sicher kein ganz billiger Sport, aber die Bandbreite der Kosten ist recht groß und lässt sich sicher nicht so einfach auf GK reduzieren.

    Wenn ich mir hier im Forum den Stellenwert der Rubrik Ausrüstung anschaue und dann sehe, wie viel Summen da teils in irgendwelche Zubehörteile investiert werden und man dabei auch noch oft den Eindruck hat, der Käufer weiß eigentlich gar nicht so genau, was das Teil bringen soll, dann scheint mir doch genügend Geld für das Hobbby, den Sport, übrig zu sein.


    Nochmal, wir haben sicher ein Problem in Bezug auf die Mitgliederentwicklung, aber die Kosten spielen dabei eine eher untergeordnete Rolle und wenn doch, so ist die Hochrüstung im Bereich LG/KK genauso eine Hürde wie die Munkosten in Bereich GK.


    Kogge - Was hast Du denn für eine seltsame Vorstellung von Aggressivität?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Ganz so krass würde ich es nicht sehen wollen.

    Eine brauchbare KK-Patrone der unteren Mittelklasse, z. Bsp. RWS Rifle Match, kostet auch schon 7 Cent, eine Tenex oder R50 gar 25 Cent. Dafür bekommt man locker auch schon eine brauchbare 9mm. .45 ACP ist ein bisschen teurer, aber auch nicht so viel. Eine gute 300m Patrone kostet jedenfalls noch deutlich mehr.

    Keine Frage, wir haben schon seit gut 15 Jahren ein Nachwuchsproblem. Das sieht man jetzt sehr deutlich an der fehlenden Damen- und Schützenklasse in der Breite. Das Problem beschränkt sich auch nicht nur auf GK-Kurz, im Gegenteil. Auch in den klassischen olympischen Disziplinen kommt es vor, dass die Altersklasse stärker besetzt ist als die Schützenklasse.

    Die Gründe dafür sind sicher vielschichtig. Wir haben hier im Forum auch schon etliche angesprochen. Aber man kann das sicher nicht (nur) an den Kosten festmachen. Schaut euch mal an, wie viel Geld auch junge Menschen teilweise für andere Sportarten oder Hobbys übrig haben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Dan und natürlich Ludwig,

    die sichere Verwahrung ist nicht an einen festen Zeitraum geknüpft, die Dauer muss aber absehbar sein, z. Bsp. Urlaub oder berufliche Abwesenheit.

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
    b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
    erwirbt;

    Also, beide müssen Berechtigte sein, wobei der Erwerber nicht unbedingt genau eine Berechtigung für den Zweck (Sportschütze/Jäger) und das Waffenmodell haben muss, welches er vorübergehend verwahren soll. WBK Gelb berechtigt in diesem Fall z. Bsp. auch für einen Revolver. Der Zeitraum muss, wie schon gesagt, absehbar sein und sollte nebst Grund für die Aufbewahrung und den Angaben zu den handelnden Personen und ihren Berechtigungen dokumentiert werden. Die Aufbewahrung muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

    Die Punkte a) und b) des Paragraphen 12 (1) 1 sind unterschiedlich zu betrachten. Sicheres Verwahren beinhaltet in der Regel nicht auch gleichzeitig die Erlaubnis zum Führen, das heißt, damit auch zum Testen oder Ausprobieren zum Schießstand zu fahren. In letzterem Fall wäre auch noch § 38 zu beachten. Sportschützen dürfen z. Bsp. auch jagdliche Waffen von Jägern verwahren, aber nicht nach 12 (1) 1a ausleihen. Jäger dürfen auch verwahren, aber keine Waffen nach 12 (1) 1a von z. Bsp. Sportschützen ausleihen, wenn diese jagdlich verboten sind.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Tommy,

    Müller-Manching scheint das aber etwas anders zu sehen und wenn dessen Beschreibung zutrifft (+2,0 Dioptrien), dann ist das Teil noch nicht mal erst ab Altersklasse zulässig, sondern zumindest nach meiner (eher unmaßgeblichen) Auslegung gar nicht. Stichwort max. 1,5 fache Vergrößerung <> 0,5 Dioptrien. Mir scheint das Teil ein (weiterer) Versuch zu sein, die SpO auszutricksen.

    Der Beschreibung nach dürfte es auch zusammen mit deiner Diopteroptik nicht wirklich gut funktionieren, was Du ja durch deinen Praxisversuch auch inzwischen bestätigt hast.

    Apropos, schießt Du mit deiner Diopteroptik auch Stehend oder Liegend, oder 'nur' Auflage?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Carsten,

    die Forderung nach den Fähnchen wurde für einige Zeit in die SpO des DSB aufgenommen, weil es auf der DM einen tödlichen Unfall mit einer vermeintlich ungeladenen Waffe gegeben hatte. Dort hatte jemand beim Auspacken (oder Einpacken) den Abzug betätigt, während die Mündung auf eine davor stehende Person gerichtet war. Derjenige, welcher den Schuss auslöste, hat damit gleich gegen zwei, im Prinzip sogar gegen alle vier elementaren Grundregeln verstoßen.

    Diese Forderung nach den Fähnchen wurde inzwischen wieder aus der SpO entfernt, wohl aus gutem Grund.

    Die Praxis (und auch die Wissenschaft) zeigt nämlich, das solche Dinge wie Fähnchen dazu geeignet sind, die Menschen wieder leichtsinniger werden zu lassen, Stichwort Risikokompensation, weil sie meinen, durch das Fähnchen wäre ja alles sicher. Deshalb kam es in letzter Zeit auch wieder häufiger vor, dass Schützen die Mündungen auf andere Personen richteten und dabei auf das Fähnchen verwiesen. Wenn dann mal wirklich statt des Fähnchens noch eine vergessene Patrone im Lager ist und dann noch der Abzug betätigt wird, dann gute Nacht. Ich habe dieses Verhalten übrigens selbst schon als Waffenkontrolleur während der Meisterschaften erleben dürfen und war darüber jedes Mal nicht wirklich amused. Ich bin schließlich auch noch jung! Ja wirklich.


    Apropos, Schüsse lösen sich nicht aus und es kommt auch nie von alleine zu diesen Auslösungen, Schüsse werden immer ausgelöst. Entweder durch Betätigen des Abzugs, oder unter bestimmten Umständen auch durch andere massive Einwirkungen von außen. Stichwort Häuserkampf mit Uzi. ^^


    Es gibt vier elementare Grundregeln im Umgang mit Schusswaffen. Werden diese Regeln konsequent eingehalten, braucht es keine weiteren Mittel oder Maßnahmen. Werden sie nicht eingehalten, nützen im schlimmsten Fall auch keine Fähnchen.

    Dieser nette Herr meinte übrigens auch, wäre ja gesichert. Da könne er ja ruhig den Finger ... .


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Die SpO sagt nur folgendes:

    1.0.3.1 Schießkoffer
    Der Schießkoffer darf nicht vor der vorderen Schulter des Schützen an
    der Feuerlinie abgestellt werden, außer beim Stehendanschlag, bei dem
    ein Schießkoffer, ein Tisch oder ein Stativ als Waffenablage zwischen
    den Schüssen benutzt werden darf.
    Schießkoffer, Tisch oder Stativ müssen nach Größe und Bauart so be-
    schaffen sein, dass sie Schützen am Nachbarstand weder stören noch
    einen Windschutz bieten.

    Daraus kann man nicht zwingend ein Verbot des Stativs auf der Brüstung ableiten. Zudem gibt es ja auch viele (abgenommene) Stände, wo eine Art Stativ, eine Auflage, zum Auflage-Schießen direkt in die Brüstung integriert ist.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo sepp-ware,

    die Signalfähnchen können auch dann bei einer KM oder BM bzw. GM vorgeschrieben sein, wenn der jeweilige Landesverband dass so in der Ausschreibung vorschreibt. Es gibt Landesverbände, bei denen sind die Untergliederungen nicht autonom und übernehmen daher direkt die Ausschreibung der LM. Auch können die Standbetreiber vor Ort diese Fähnchen nach wie vor fordern. Es sollte dann aber auch deutlich in der Ausschreibung oder Einladung zur Meisterschaft vermerkt sein.

    Aber oft wird das Fähnchen auch von Aufsichten oder Schießleitern gefordert, weil sie meinen, das müsse nach wie vor so sein, obwohl es nicht in den Ausschreibungen steht. Auf die SpO des DSB oder gar das WaffG können sie sich dabei aber nicht (mehr im Falle DSB) berufen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - sagt jetzt nichts über den Sinn dieser Fähnchen

    § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
    (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
    (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
    (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
    1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
    2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
    3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
    mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

    Man beachte, dies ist der zur Zeit gültig Gesetzestext. Die Verwaltungsvorschrift habe ich hier vorher eingestellt, weil sie den Sachverhalt etwas übersichtlicher beschreibt. Der Begriff "Einladung" in der Vorschrift steht so nicht im Gesetz, es wird ein Grund verlangt, man muss also ein Bedürfnis haben.

    Zum Thema Staatsvertrag: Ja es widerstrebt mir sogar als vermeintlicher Ballermann, wenn bei einem so schon extrem komplizierten Bundesgesetz für ein Land zusätzliche Extrawürste gebacken werden. Zwischen holländischen und westdeutschen Schützen gibt es auch einen regen Austausch. warum also nicht auch da? In anderen Grenzgebieten dürfte es ähnlich aussehen. Damit ich nicht falsch verstanden werde, mir geht es nicht drum, dass ich den Bayern keine Erleichterungen gönne, es geht hier um ein grundsätzliches Rechtsverständnis. Aber was hat dieser Staatsvertrag überhaupt mit diesem Beitragstrang zu tun?

    Egal, ich mach jetzt auch Schluss. Ich denke, Pustefix kann die Informationen hier schon richtig einordnen und auch richtig abschätzen. Auf die Problematik in Sachen Auslegung und den dabei möglicherweise besonders kritischen Punkt wurde mehrfach deutlich hingewiesen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Der Herr Tschöpe hat schon mal die erste ordentliche Klatsche bekommen!

    http://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/Drs-18-213_ea1.pdf

    Wie ich allerdings die DSB-Meldung einordnen soll, weiß ich noch nicht so recht.

    http://www.dsb.de/aktuelles/meld…bei-Bremer-SPD/

    Zitat

    Tschöpe erklärte, dass er bei dieser Steuer keine negativen Folgen für die Gesellschaft sehe. Durch die zu erwartende Verringerung der Anzahl der Waffen sehe er vielmehr einen positiven Nebenzweck erfüllt.

    Tschöpe erklärte in diesem Zusammenhang, dass er keine Aversionen gegenüber den Schützenvereinen hege, er allerdings ein distanziertes Verhältnis zu Waffen habe.


    Die Gespräche mögen ja in sachlicher Atmosphäre geführt worden sein, aber was ist an einem Austausch mittlerweile altbekannter Standpunkte denn bitteschön konstruktiv?

    Kann es sein, dass diesem Herrn Tschöpe zur Zeit etwas zu viel Aufmerksamkeit entgegengebracht wird und ihm dieses sogar recht genehm ist? Der gehört schlicht abgewatscht, solange er weiter diesen Unsinn fordert. Natürlich nur verbal, versteht sich. Den Weg in die Pampa könnte man ihm bei der Gelegenheit auch noch gleich zeigen.

    Mit bestem Schützengruß

    Frank - der selbstverständlich auch keine Aversionen gegen den Herrn Tschöpe hegt

    Hallo Zabbbi,

    1115 Ringe sind doch für den Anfang schon recht ordentlich.

    Aber die zweite Zeile kapiere ich noch nicht so ganz. Sollen das die Ringzahlen für Liegend und Kniend sein? Das würde ja für Stehend 400 bedeuten. Das dürfte doch selbst für Dich (noch) etwas zu viel des Guten sein, oder?

    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Jürgen,

    sieht doch schon ganz prima aus. Und den 'richtigen' Diopter hast Du ja auch schon drauf.

    Aber bevor Du jetzt weiter machst, würde ich mir an deiner Stelle doch überlegen, ob es nicht vielleicht noch besser wäre, den Schaft mit einer verstellbaren Backe auszurüsten. Für mich ist das immer eine der Schlüsselstellen für gutes Schießen, insbesondere Liegend.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - hat sich inzwischen auch ein 'neues' Spielzeug zugelegt

    Hallo Martin,

    Aber vielleicht seh ich das alles zu falsch oder zu unverkrampft.


    du siehst es nicht falsch, aber viel zu unverkrampft.

    Das geht in diesem Lande gar nicht. Hier muss alles mit Krampf verbunden sein. So ganz ohne Krampf geht hier nix, ging noch nie.

    Hinzu kommt dann noch, dass nicht nur die Grünen bei uns erst dann wirklich glücklich sind, wenn sie anderen etwas verbieten können.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Giftzwerg,

    hier erst mal die gesetzlichen Grundlagen (WaffG):

    § 3 (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

    § 27 (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

    Das Gesetz bietet also mehrere Möglichkeiten der Ausnahme. §3 (3) ist allgemeiner formuliert und bietet sogar eine pauschale Ausnahme an, also auch für Gruppen zum Bsp. bei Tagen der offenen Tür. Bei kreativer Formulierung des Antrags und unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Behörde mitspielt, bieten sich hier mehrere Möglichkeiten. § 27 (4) bietet hingegen die individuelle Ausnahme zwecks Leistungsförderung, wobei der Begriff 'Förderung des Leistungsports' nicht starr geregelt ist und schon das regelmäßige Training und die beabsichtigte Teilnahme an den Meisterschaften als 'Förderung des Leistungssports' angesehen werden kann.

    Zur Praxis: Die mehr oder weniger problemlose Erteilung hängt leider sehr stark von der jeweils zuständigen Behörde vor Ort ab. Wenn ihr schon vorher wisst, die Damen und Herren dort sind halbwegs aufgeschlossen, dann könnt ihr als Verein versuchen, nach § 3 (3) eine pauschale Erlaubnis für ein (sogar regelmäßig durchführbares) Schnuppertraining zu erhalten. Bestimmte schon vorhandene Strukturen im Verein wie ausgebildete Jugendtrainer und eine schon vorhandene Jugendabteilung können dabei argumentativ hilfreich sein. Es kann euch aber, wie schon gesagt, passieren, dass die Behörde nicht oder nur beschränkt mitspielt.

    Habt ihr bisher nur die eine Schützin, ist wohl ein individueller Antrag nach § 27 (4) sinnvoller. Wie auch schon gesagt, der Begriff 'Leistungssport' kann recht weit gefasst werden. Euer Verein muss dazu das Talent der Schützin bescheinigen. Apropos, um das herauszufinden, muss man nicht unbedingt dem Zögling eine Waffe in die Hand drücken. Euer Verein muss des weiteren die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, sprich JUBALI, das Einverständnis des Erziehungsberechtigten muss vorliegen und ihr braucht eine ärztliche Bescheinigung. Das muss kein komplettes medizinisch-psychologisches Gutachten sein, es reicht auch eine Bescheinigung des Hausarztes über die körperliche und geistige Reife. Siehe Verwaltungsvorschrift WaffG. Kann man sicher auch für lau bekommen, wenn der Arzt nicht gerade ein totaler Anti ist. Aber es gibt ja auch Jäger und Schützen unter den Ärzten.

    Diese Bescheinigungen (in der Regel nebst Lichtbild) reicht ihr dann bei eurer Behörde ein. Ihr könnt natürlich auch noch vorher nachfragen, ob die ein Antragsformular dafür haben und ob sie auch noch irgendwelche "Sonderwünsche" haben.

    Die Kosten für eine Sondererlaubnis nach § 27 (4) sind von Land zu Land (und manchmal auch scheinbar von Behörde zu Behörde) recht unterschiedlich. Letztlich habe ich etwas von (unverschämten) 50 EUR gehört. Es soll aber wohl auch noch deutlich günstigere Gebührenordnungen geben. Ich selbst habe das letzte Mal noch 15 DM bezahlt. Ist aber, wie man sieht, auch schon lange her.

    Es gibt übrigens keine gesetzliche Untergrenze. In der Verwaltungsvorschrift wird ein Alter von 8 Jahren als sinnvolle untere Grenze angegeben. Für die Erlaubnis nach § 27 (4) hat sich allerdings mittlerweile die angenommene Grenze von 10 Jahren scheinbar verselbstständigt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank


    Apropos, man sollte meiner bescheidenen Ansicht nach von diesen gesetzlichen Möglichkeiten deutlich mehr Gebrauch machen, auch wen es aufwendig sein kann und auch mit Kosten und dem Risiko der Ablehnung behaftet ist. Nur so kann der Bedarf signalisiert werden. Der scheinbar einfachere Weg über die 'Ersatzlösungen' ist nicht immer der richtige Weg.

    Also so was, da ist man mal kurz außer Haus, schon hat Krümelchen Geburtstag. :D

    Da schließe ich mich dem Wünschen meiner Vorgänger doch noch kurz an. Alles Gute auch von mir.

    Besser spät, als gar nicht. 8)


    Und in den Black Forrest auch noch nachträglich die besten Wünsche an unseren sobigrufti.


    Mit bestem Schützengruß aus der preußischen Provinz

    Frank

    Hallo Pustefix,

    die besondere Situation Schweiz habe erst mal etwas defensiv beschrieben, weil mir zu dem Zeitpunkt noch nicht ganz klar war, wie es sich damit in Bezug auf die wafferechtliche Einordnung verhält. Ich meine immer noch, es gäbe da trotz des Hinweises in der Verwaltungsvorschrift einige Sonderfälle zu beachten. Beim Veräußern in und aus der Schweiz musste oder muss wohl auch immer noch die Abwicklung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA laufen. Bin mir hier aber so aus dem Kopf nicht sicher. Jedenfalls hat die Schweiz nicht den Status eines vollwertigen EU-Mitglieds.

    Die Sache mit dem Staatsvertrag der Bayern ist schon etwas lustig, nicht. Aber wie Du schon richtig schriebst, es ist ein Vertrag zwischen der BRD und Österreich, außerdem für Dich (und mich) bedeutungslos.


    Ich habe übrigens die Verwaltungsvorschrift weiter oben einmal als Verordnung bezeichnet, was natürlich so nicht richtig ist. Ich gehe aber davon aus, dass die Mitleser wissen, wie es gemeint ist. Es muss natürlich auch Feuerwaffenpass heißen, nicht Feuerpass. ?( :wacko:


    Fazit: Wichtig ist für Dich, dass Du dir die entsprechenden Gesetzespassagen am besten ausdruckt und mit dir führst. Auch den Grund des Transports würde ich mir an deiner Stelle schriftlich von der Firma bestätigen lassen. Oder aber Du lässt Dich erst gar nicht auf das Restrisiko wegen dem eng gefassten Grund (Einladung Schießsport) ein und beantragst wirklich förmlich eine Erlaubnis. Dann bist du völlig auf der sicheren Seite. Du hast ja hier gesehen, was trotz halbwegs klarer Gesetzeslage für ein Kuddelmuddel entstehen kann. Wie ich schon sagte, auch nicht alle Gesetzeshüter sind hier bei waffenrechtlichen Themen wirklich sattelfest. Da aber das Thema ja eine gewisse Brisanz besitzt, ist es absolut sinnvoll, sich sorgfältig zu präparieren.

    Karl hat ja auch nicht ganz Unrecht. Man muss bei dem Thema Schusswaffen, EU hin oder her, immer ganz vorsichtig sein und Unwissenheit schützt ja bekanntlich nicht vor Strafe.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank