Hallo Giftzwerg,
hier erst mal die gesetzlichen Grundlagen (WaffG):
§ 3 (3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 27 (4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Das Gesetz bietet also mehrere Möglichkeiten der Ausnahme. §3 (3) ist allgemeiner formuliert und bietet sogar eine pauschale Ausnahme an, also auch für Gruppen zum Bsp. bei Tagen der offenen Tür. Bei kreativer Formulierung des Antrags und unter der Voraussetzung, dass die jeweilige Behörde mitspielt, bieten sich hier mehrere Möglichkeiten. § 27 (4) bietet hingegen die individuelle Ausnahme zwecks Leistungsförderung, wobei der Begriff 'Förderung des Leistungsports' nicht starr geregelt ist und schon das regelmäßige Training und die beabsichtigte Teilnahme an den Meisterschaften als 'Förderung des Leistungssports' angesehen werden kann.
Zur Praxis: Die mehr oder weniger problemlose Erteilung hängt leider sehr stark von der jeweils zuständigen Behörde vor Ort ab. Wenn ihr schon vorher wisst, die Damen und Herren dort sind halbwegs aufgeschlossen, dann könnt ihr als Verein versuchen, nach § 3 (3) eine pauschale Erlaubnis für ein (sogar regelmäßig durchführbares) Schnuppertraining zu erhalten. Bestimmte schon vorhandene Strukturen im Verein wie ausgebildete Jugendtrainer und eine schon vorhandene Jugendabteilung können dabei argumentativ hilfreich sein. Es kann euch aber, wie schon gesagt, passieren, dass die Behörde nicht oder nur beschränkt mitspielt.
Habt ihr bisher nur die eine Schützin, ist wohl ein individueller Antrag nach § 27 (4) sinnvoller. Wie auch schon gesagt, der Begriff 'Leistungssport' kann recht weit gefasst werden. Euer Verein muss dazu das Talent der Schützin bescheinigen. Apropos, um das herauszufinden, muss man nicht unbedingt dem Zögling eine Waffe in die Hand drücken. Euer Verein muss des weiteren die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, sprich JUBALI, das Einverständnis des Erziehungsberechtigten muss vorliegen und ihr braucht eine ärztliche Bescheinigung. Das muss kein komplettes medizinisch-psychologisches Gutachten sein, es reicht auch eine Bescheinigung des Hausarztes über die körperliche und geistige Reife. Siehe Verwaltungsvorschrift WaffG. Kann man sicher auch für lau bekommen, wenn der Arzt nicht gerade ein totaler Anti ist. Aber es gibt ja auch Jäger und Schützen unter den Ärzten.
Diese Bescheinigungen (in der Regel nebst Lichtbild) reicht ihr dann bei eurer Behörde ein. Ihr könnt natürlich auch noch vorher nachfragen, ob die ein Antragsformular dafür haben und ob sie auch noch irgendwelche "Sonderwünsche" haben.
Die Kosten für eine Sondererlaubnis nach § 27 (4) sind von Land zu Land (und manchmal auch scheinbar von Behörde zu Behörde) recht unterschiedlich. Letztlich habe ich etwas von (unverschämten) 50 EUR gehört. Es soll aber wohl auch noch deutlich günstigere Gebührenordnungen geben. Ich selbst habe das letzte Mal noch 15 DM bezahlt. Ist aber, wie man sieht, auch schon lange her.
Es gibt übrigens keine gesetzliche Untergrenze. In der Verwaltungsvorschrift wird ein Alter von 8 Jahren als sinnvolle untere Grenze angegeben. Für die Erlaubnis nach § 27 (4) hat sich allerdings mittlerweile die angenommene Grenze von 10 Jahren scheinbar verselbstständigt.
Mit bestem Schützengruß
Frank
Apropos, man sollte meiner bescheidenen Ansicht nach von diesen gesetzlichen Möglichkeiten deutlich mehr Gebrauch machen, auch wen es aufwendig sein kann und auch mit Kosten und dem Risiko der Ablehnung behaftet ist. Nur so kann der Bedarf signalisiert werden. Der scheinbar einfachere Weg über die 'Ersatzlösungen' ist nicht immer der richtige Weg.