Beiträge von Murmelchen

    Hallo Geronimo,

    es geht oder ging um den Wettkampfpass, zumindest war das Claus-Dieters Problem.

    Bei uns im WSB läuft das Ding allerdings normalerweise unter Sportpass und ihr in Bayern nennt es wohl Schützenausweis. Ist halt von Landesverband zu Landesverband unterschiedlich.

    In ganz alten Zeiten war unser Sportpass sogar mal als Lichtbildausweis ausgelegt. Da konnte man sich dann die Sache mit dem zusätzlichen Perso oder so schenken. Wobei, ist so ein Pass erst mal 40 Jahre oder älter, wird es auch wieder schwieriger mit der eindeutigen Identität. ?(


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Johann,

    wie würdest Du denn die Regel auslegen oder wie wird sie bei den Dir bekannten Meisterschaften ausgelegt?

    Nebenbei, Du hast ja mit deiner Anmerkung bezüglich des Passes Recht. Aber Du weißt natürlich auch, dass wir Schützen in solchen Dingen oft etwas schusselig sind und Du kennst sicher auch all die Geschichten, wo Schützen mit dem LG zum KK-Wettkampf gefahren sind oder umgekehrt, wo das Schloss oder die Mun fehlte, oder noch besser, wo sogar die falsche Mun eingepackt wurde. Ich habe mir angewöhnt, am Abend vor einem Wettkampf sorgfältig zu packen und dann auch noch mal zu kontrollieren. Aber völlig freisprechen möchte ich mich von solchen Patzern auch nicht.

    @Claus-Dieter

    War das per E-Mail vorher so abgesprochen? Ich frage deshalb, weil ganz Spitzfindige möglicherweise auch auf Vorlage des Originals pochen könnten.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Dan,

    ich habe deinen Satz mit den Alkoholtoten wohl nur zu flüchtig, oder besser gesagt, nur zur Hälfte gelesen und wollte dann auf die Zahl der Gesamttoten hinaus, welche so zur Zeit bei ca. 4000 pro Jahr liegt. War mein Fehler. Apropos, wir hatten mal über 20 000 Tote pro Jahr im Straßenverkehr.

    Andererseits wischen viele Gesprächsteilnehmer das Thema Tote im Straßenverkehr zu leicht und zu gerne mit den berühmten Sachzwängen und dem Hinweis auf das im Vergleich dazu (unnötige) Hobby weg. Außerdem sind eben fast alle auch Verkehrsteilnehmer und Unfälle passieren eben. Und die Sache mit dem Alkohol, das wird doch gerne als Kavaliersdelikt angesehen. Das ist jetzt nicht meine Argumentation, aber so wird eben leider oft argumentiert. Du hast natürlich mit deiner Argumentation völlig Recht, aber die meisten Mitbürger wischen auch das einfach so weg.

    Die hohe Zahl mit den Suiziden regt hingegen den einen oder anderen Mitbürger schon etwas mehr zum Nachdenken an, zumal das eben auch kein Pressethema ist. Vom Suizid zum erweiterten Suizid ist es dann auch nicht mehr so weit. Am wichtigsten ist aber die Tatsache, dass es völlig kontraproduktiv ist, will man Menschenleben retten, sich dabei nur auf einen einzigen Bereich zu konzentrieren, bei dem eh nur ein sehr geringes Restrisiko besteht und es zudem gar keine schlüssigen Belege gibt, dass weitere Maßnahmen (Verbote) hier überhaupt einen weiteren Beitrag leisten können. Stichwort Ursache und das Tatwerkzeug.

    Jeder, der hier weitere Maßnahmen fordert, muss sich deshalb auch fragen lassen, warum er die nicht auch (mit der gleichen Vehemenz) in den Bereichen fordert, wo teilweise mit einfachsten Mitteln eine hohe Anzahl an Menschenleben gerettet werden könnte. Ja und auch eine Gesellschaft ohne Individualverkehr wäre durchaus denkbar. Eine Gesellschaft ohne Alkohol hingegen wohl nicht.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Claus-Dieter,

    meiner Meinung nach nicht. Aber auch dieses ist wieder so ein Punkt in der SpO, der regelmäßig kontrovers ausgelegt wird.

    Die Begründung zur Meinung: Im Text wird zu Beginn der Begriff 'Wettkampf' verwendet, am Ende aber vom Wettbewerb gesprochen. Gehen wir davon aus, die Verfasser der Regel haben diese beiden Begriffe nicht nur stilistisch verwendet, dann kann das nur bedeuten, dass hier zwei verschiedene Dinge gemeint sein sollen. Einmal der Wettkampf eines Schützen und eben der Wettbewerb an sich, der ja fast immer aus mehreren Durchgängen besteht. Die Rangliste und die Platzierungen stehen ja auch erst nach Beendigung des gesamten Wettbewerbs (Bewerbs) fest.

    Zudem kann ja ein Schütze, der einen Wettkampf bestreiten soll, sich nur schlecht gleichzeitig um seinen Pass kümmern. Er kann höchstens jemanden damit beauftragen, aber dass kann eben auch nicht jeder. Also sollte man schon aus Gründen der Gleichbehandlung jedem die Chance geben, den Pass noch zu holen.


    Andererseits gibt es ja auch Bewerbe mit nur einem Durchgang. Und der Sinn des Hinweises mit der (nicht zu gebenden) Zeitgutschrift erschließt sich mir hier auch nicht so recht. Vielleicht sollten sich die Verfasser der SpO einfach mal angewöhnen, besser Klartext zu schreiben.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Wollvieh,

    hier hat bisher niemand behauptet, dass man unter bestimmten Voraussetzungen auf einem (seinem) befriedeten Besitz nicht schießen darf. Es wurde aber auch und zu Recht auf die mögliche Falle "Betrieb einer Schießstätte" und dessen Erlaubnispflicht hingewiesen.

    Dein Auszug aus der Verwaltungsvorschrift ist auch kein Freibrief. Die Wörtchen 'gelegentlich' und 'vorübergehend' geben hier die Marschrichtung vor. Deshalb habe ich auch im vorigen Beitrag vom "Kugelfang an die Wand schrauben" geschrieben.

    Abgesehen davon ist diese Verwaltungsvorschrift weder für den Bürger noch einen Richter bindend. Sie bindet nur die Verwaltung. Aber bei der vorliegenden Formulierung mit den obigen Begriffen ist es auch nicht besonders schwer, einem Schützen bei Bedarf trotzdem einen Strick zu drehen.


    Apropos, wenn Du einen 'richtig netten' Nachbarn oder andere 'gute' Freunde hast, dann kann es Dir heutzutage sogar passieren, dass erst mal ein SEK zur Überprüfung deiner 'Schießstätte' kommt.

    http://www.ostsee-zeitung.de/nordwestmecklenburg/index_artikel_komplett.phtml?SID=88bef515f603b23684cc4acb3226fb03&param=news&id=3498044


    Bitte nicht falsch verstehen. Ich bin sicher der Letzte, der hier Panik machen will. Aber bei dem jetzigen Klima in Bezug auf Schusswaffen und Waffenbesitzer (Sportschützen) ist bei allen Aktionen eine gewisse Vorsicht angeraten. Es ist auch nach wie vor erlaubt, seine Schusswaffen auf der Terrasse zu putzen oder damit sogar auf dem eigenen Grundstück Streife zu laufen. Empfehlen würde ich das aber auch nicht mehr unbedingt.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - kein Rechtsgelehrter, liegt aber bei diesen Sachen doch oft gar nicht so falsch und rät im Zweifelsfall immer zur Vorsicht

    Hallo Reinhold,

    neben allgemeinen Hinweisen zum Anschlag haben meine Vorschreiber ja auch schon auf eine möglicherweise (ursprünglich) zu hohe Nullstellung hingewiesen, zumindest indirekt. Eine ursprünglich zu hohe Nullstellung kann sogar dazu führen, dass man nach der (teils auch unbewussten Korrektur) auf einmal zu tief hängt und dann mit Kraft versucht, wieder auf Höhe zu kommen oder diese zu halten. Wird dann auf jeden Fall eine wackelige Angelegenheit und führt auch dazu, dass man dann überhastet und oder unsauber auslöst. Ergänzend dazu möchte ich dann noch anmerken, dass eine nicht richtig passend eingestellte Abzugszunge die Häufung von Ausreißern verstärken und zu diesen gehäuften Linkschüssen führen kann. Ausreißer nach Links bedeutet normalerweise, Züngel steht zu weit vorne und beim Auslösen wirkt deshalb durch den schräg stehenden Finger auch eine Kraft nach links.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Mit Verlaub, Ludwig, das ist so schlicht falsch!

    Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden hier alle schon genannt. Daher erspare ich mir jetzt auch weitere Erläuterungen dazu.

    Nur soviel, der Begriff Schießstätte ist nicht an die Durchführung öffentlicher Schießsportveranstaltungen geknüpft.


    Jedenfalls kannst Du auch in vielen anderen Dingen in deinem Keller oder auf deinem Grund und Boden nicht tun und lassen, was Du willst, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank - trainiert auch schon mal gerne zu Hause

    Hallo MichaelB,

    ich verweise mal besser auf die Definition aus den aktuellen Schießstandrichtlinen (VGB), da sich im Zweifel auch behördliche Stellen auf diese Richtlinien beziehen.


    1.1.2. Begriffsbestimmungen

    1.1.2.1. Schießstände

    Schießstände im Sinne dieser Richtlinien sind

    Schießstätten nach den geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes,
    Anlagen für sportliches Schießen, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegen (z.B. Schießstände für Hocharmbrust und Bogenschießen).

    Eine Anlage im waffengesetzlichen Sinne ist nur gegeben, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist oder wenn die ortsveränderliche Anlage, die für das Schießen aufgestellt werden kann, nicht nur ein aufstellbares Ziel umfaßt, sondern auch den Stand des Schützen durch besondere Einrichtungen festlegt.

    Schießstände können zu folgenden Zwecken betrieben werden:

    zum sportlichen und jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießen
    zu speziellen Schießvorhaben durch Behörden oder andere Institutionen,
    zu wissenschaftlichen oder technischen Zwecken,
    zur Belustigung (Schießbuden).

    Bei letzteren wird auf die landesrechtlichen Bestimmungen für die sog. "fliegenden Bauten" und die Ausführungen gemäß Nr. 44.2 der WaffVwV über "Schießbuden" hingewiesen.


    @wayne

    Es kann ganz schnell zu einem Problem werden und durchaus auch erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Wollvieh,

    der Hinweis auf § 12 WaffG reicht hier alleine nicht.

    Siehe dazu auch § 27 WaffG. Der Betrieb einer Schießstätte bedarf einer behördlichen Genehmigung. Und wen jemand sich zu Hause einen Kugelfang an die Wand schraubt, dann mutiert der Raum ganz schnell zu einer Schießstätte und der Bastler ganz schnell zum Betreiber einer Schießstätte. Daher ja auch der wiederkehrende Hinweis auf die möglichen Fallstricke des Gesetzes.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Dan,

    ein gut formulierter Brief. Bin ja mal gespannt, ob Du auch eine persönlich formulierte Antwort bekommt.

    Apropos, bei der Zahl der jährlichen Verkehrstoten ist Dir eine Null verlustig gegangen. Ich halte den Vergleich, obwohl natürlich zutreffend und auch die Doppelmoral entlarvend, inzwischen auch für zu abgenutzt. Es gibt auch subtilere Zahlen. So liegt die jährliche Suizidrate bei über 7000, das heißt, täglich nehmen sich in unserer Gesellschaft im Durchschnitt ca. 20 Menschen selbst das Leben. Die Zahl der jährlichen Toten, die durch mangelnde Hygiene in unseren Krankenhäusern sterben, ist zwar etwas schwerer zu erfassen, liegt aber nach Angaben von Experten noch deutlich über den bisher genannten Zahlen.


    Es reicht aber auch, zu sagen, dass der Anteil der von Bürgern legal privat besessenen Schusswaffen an Verbrechen klar nachweisbar so extrem gering ist, dass jeder Versuch, hier durch weitere Verbote und Sanktionen vermeintliche Verbesserungen erzielen zu wollen, zum Scheitern verurteilt ist, da schon jetzt kein wirklich klar erkennbarer Zusammenhang zwischen der jährlichen Mord- und Tötungsrate und dem Legalbesitz zu erkennen ist. Das heißt, Menschen begehen diese Delikte völlig unabhängig von der Wahl der Tötungswerkzeuge. Sind bestimmte Werkzeuge nicht vorhanden, so werden eben andere verwendet. Das Vorhandensein eines bestimmten Tatmittels ist nie die Ursache für eine Tat und Schusswaffen, egal ob legal oder illegal besessen, spielen bei den Gewaltdelikten eh eine untergeordnete Rolle. Das alltägliche Messer ist das Tatmittel Nr. 1 in unserem Land.

    Den beiden spektakulärsten und medial am stärksten ausgeschlachteten Taten der letzten Jahrzehnte, Erfurt und Winnenden, steht die Tat von Volkhoven, wo jemand mit einer zum Flammenwerfer umgebauten Gartenspritze in eine Schule eindrang und eine ähnlich hohe Zahl an Opfern (10 Tote, 18 zum Teil schwer Verletzte mit teilweise lebenslangen Folgen) hinterließ, diametral gegenüber. Einem Japaner genügte 2008 ein einfaches Messer, um 7 Menschen zu töten und 13 weitere zu verletzen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    ...die neue FWB steht ihr auf jeden Fall :P


    Ja, da wird sich für den einen oder anderen sicher auch gleich die obligatorische Frage nach dem 'Waffenschein' stellen.


    Schießt sie damit überhaupt auch?


    Bisher schießt sie ein P700. Das P800 auf dem Bild sieht mir für einen Einsatz auch noch zu ladenfrisch aus. Kann mir nicht vorstellen, dass das in London schon zum Einsatz kommt. Gut, aber möglich wäre es schon. Schauen wir mal.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    It's a strange world!

    Was hätten die Schlafanzüge da unten wohl mit unserer Beate nach ihren Fotos im Playboy gemacht? Gesteinigt?


    Apropos, zwei australische Mitglieder des Schwimmteams wurden jetzt gemaßregelt und mit Strafen belegt, weil sie mit Schusswaffen posiert hatten. Gleichzeitig haben die da eine Skeet-Schützin, welche sich mit Table Dance an der Stange fit hält.


    Mit bigottem Schützengruß

    Frank

    Hallo Gecko,

    der Schießsport ist ein sehr weites Feld und dementsprechend gibt es auch recht unterschiedlich strukturierte Vereine. Es fängt mit den sehr unterschiedlichen Disziplinen an, geht über die jeweiligen Verbände und endet beim jeweiligen Selbstverständnis der Vereine. Schießsport ist in Deutschland sehr oft mit dem traditionellen Schützenwesen verknüpft. Daher gibt es auch viele eher traditionelle Schützenvereine, die auch auf unterschiedlichem Niveau Schießsport an anbieten. Das geht dann durchaus von gesellig-gemütlich bis hin zu ausgesprochenen Kaderschmieden. Entsprechend unterschiedlich sind auch diese Vereine strukturiert. Manche bieten nur (auf Grund der vorhanden Schießstände) sehr wenige Disziplinen an, meist nur das Schießen mit Druckluftwaffen, andere bieten eine viel größere Bandbreite bis hin zu Großkaliber, Wurfscheiben und Bogen. Manche Vereine sehen sich auch stärker sportlich und leistungsorientiert ausgerichtet als andere. Diese Vereine verfügen dann auch oft über gute Trainer und Betreuer und auch Leihwaffen und andere Leihausrüstungen, mit denen man als Starter seine ersten Schritte unternehmen kann.

    Wichtig ist also zu wissen, dass es eben große Unterschiede bei den Vereinen gibt. Der erstbeste oder nächstliegende Verein muss daher für Dich eben auch keineswegs der richtige Verein sein. Auch müssen die Menschen dort jeweils zu Dir passen. Manchmal lohnt sich daher auch ein weiterer Weg. Selbst die Kosten wie Beiträge usw. sind extrem unterschiedlich. Da reicht die Spanne von unter 20 EUR im Jahr bis weit über 200 EUR. Schau Dich also ruhig eine längere Zeit um und mache Dir selbst ein Bild. Du musst Dich auch nicht gleich festlegen und selbst wenn Du dich dann für einen Verein entscheidest, muss das keine Entscheidung fürs Leben sein. Man kann sogar in mehreren Vereinen Mitglied sein. Normalerweise legt man sich dabei auch immer nur für ein Jahr fest.

    Einen entsprechen Überblick kannst Du dir aber auch schon hier verschaffen, indem Du uns einfach Fragen stellst. Was hast Du selbst denn so für Vorstellungen und was weißt Du denn bisher schon so über den Schießsport? Du kannst ja hier auch mitlesen, worüber hier so gefachsimpelt wird. Allerdings stellt dieses Forum schwerpunktmäßig auch nur einen bestimmten Bereich des Schießsports dar. Vorrangig geht es hier schon sehr oft um die Disziplinen des DSB (Deutscher Schützenbund) und der ISSF (Internationale Schießsport Föderation - auch für den olympischen Schießsport zuständig) und das Sportgerät Nr. 1 ist hier auch ganz klar das Luftgewehr, aber auch nicht nur.


    Noch eine Anmerkung: Sollten Dir manche Vereine zuerst etwas reserviert vorkommen, dann kann das, je nach dem wie Du auftrittst oder eingeschätzt wirst, auch damit zusammenhängen, dass man Dich für so einen 'investigativen' Journalisten hält, der wieder mal einen Verriss über unseren schönen Sport schreiben will. Auf diese Art wurde leider das Klima in den letzten Jahren massiv vergiftet und deshalb sind manche Vereine mittlerweile auch manchmal am Anfang etwas misstrauisch Neuen gegenüber. Wobei ich jetzt nicht weiß, wie alt Du bist und ob Du deshalb auch zu dieser Zielgruppe passt. Das Alter spielt übrigens auch in Bezug auf das Waffenrecht eine große Rolle. Von deinem Alter hängt auch ab, ob Du überhaupt und mit welchen Waffen schießen darfst und ob Du bestimmte Waffen auch erwerben und besitzen darfst.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank

    Hallo Freunde,

    da ich auch aus den Beiträgen hier entnehme, dass wohl vielen hier immer noch nicht so richtig klar ist, was für ein Datenmonster mit den NWR errichtet werden soll, hier noch ein paar Auszüge aus den amtlichen Quellen. Sorry schon jetzt für die Länge, aber ich kann da nichts für. Ist nicht auf meinem Mist gewachsen.

    Auszug Drucksache 849/11:

    § 3 Anlass der Speicherung

    Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:
    1. a) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung einer Erwerbserlaubnis für die
    erste Schusswaffe sowie Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer
    oder mehrerer Schusswaffen auf einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkar-
    te nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
    b) Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbe-
    sitzkarte sowie Eintragung oder Austragung der dazu erteilten Munitionser-
    werbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes,
    2. Eintragung oder Austragung einer berechtigten Person im Sinne des § 10 Ab-
    satz 2 Satz 1 des Waffengesetzes,
    3. Änderung der verantwortlichen Person im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 3 des
    Waffengesetzes,
    4. Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Waf-
    fengesetzes,
    5. Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes
    oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4
    Satz 2 des Waffengesetzes für
    a) gefährdete Personen nach § 19 des Waffengesetzes,
    b) Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1 des Waffengesetzes in Ver-
    bindung mit § 34a der Gewerbeordnung, einschließlich der Benennung von
    Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 des Waffengesetzes und der Aufnahme
    eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengesetzes in den Waffen-
    schein,
    6. Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waf-
    fengesetzes,
    7. Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des
    Waffengesetzes,
    8. Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in ei-
    nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Erwerb und Besitz von
    erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den Fällen
    des § 11 des Waffengesetzes,
    9. Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 des Waffenge-
    setzes,
    10. Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des Waffengesetzes,
    11. Erteilung einer Erlaubnis
    a) zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder Munitionsherstellung,
    b) zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Munitionshandel
    nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließlich der Bewilligung einer
    Fristverlängerung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,
    12. Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a des Waffengesetzes,
    13. Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten und
    Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,
    14. Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder
    erlaubnispflichtiger Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes sowie
    aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in die Europäische Union nach
    den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes,
    15. Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen in den Geltungsbe-
    reich des Waffengesetzes nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
    16. Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach
    § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der Allge-
    meinen Waffengesetz-Verordnung,
    17. Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhaltlichen Beschränkungen in eine
    waffenrechtliche Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
    18. Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5
    Satz 2, § 46 Absatz 2 bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, den § 94 Absatz 1 und
    § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie Sicherstellungen nach den ge-
    fahrenabwehrrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder,
    19. Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach
    § 37 Absatz 1 Satz 3 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
    20. Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskriminalamt nach § 40 Absatz 4
    des Waffengesetzes,
    21. Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waffen oder Munition nach § 41
    Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot),
    22. Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes,
    23. Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 des Waf-
    fengesetzes sowie
    24. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene waffenrechtli-
    che Erlaubnis.

    So weit, so schlecht. Hier folgt jetzt der Auszug aus der entsprechenden Datenbankumsetzung nebst deren Codes für die einzelnen Positionen der Erfassung. Die Daten wurden der offiziell vorliegenden Exeltabelle unter http://www.xwaffe.de entnommen.

    Katalogname ErlaubnistypCode Stand:30.04.2012

    Code Codename Beschreibung
    1 Standard-Waffenbesitzkarte Standard-WBK
    2 Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) Sportschützen-WBK
    3 Waffenbesitzkarte für Sammler Sammler-WBK
    4 Waffenbesitzkarte für Sachverständige SV-WBK
    5 Waffenbesitzkarte für Vereine Vereins-WBK
    6 Mitbenutzererlaubnis eigentlich: Mitbesitz
    7 Munitionserwerbsschein MES, kein Waffenobjekt
    8 Kleiner Waffenschein KWS
    9 Waffenschein WS
    10 Ersatzbescheinigung WBK -
    11 Ersatzbescheinigung WS -
    12 Waffenhandelserlaubnis WHE
    13 Stellvertretererlaubnis Waffenhandel -
    14 gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis -
    15 Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung -
    16 private Waffenherstellungserlaubnis -
    17 Ausnahmegenehmigung von Erlaubnispflichten § 12 (5); § 58 (1)
    18 Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition -
    19 Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen -
    20 Waffenverbot -
    21 Schießstättenerlaubnis-ortsfest -
    22 Schießstättenerlaubnis-ortsveränderlich derzeit nicht geplant
    23 Schießerlaubnis -
    24 Waffentrageberechtigung § 28 (3)
    25 Einfuhrerlaubnis § 29
    26 Ausfuhrerlaubnis § 31 (1)
    27 Allgemeine Ausfuhrerlaubnis in EU-Mitgliedsstaaten Nur Hersteller/ Händler, § 31 (2) Bestimmungsland generell EUMitgliedsstaat
    28 Europäischer Feuerwaffenpass § 32 (6) EFP
    29 Mitnahmeerlaubnis § 32 Wohnort Ausland
    30 Durchfuhrerlaubnis § 30 Wohnort Ausland
    31 Erwerbserlaubnis EU-Bürger § 11 (1) Wohnort Ausland
    32 Ausnahmegenehmigung Kind derzeit nicht geplant
    33 Genehmigung Verteidigungsschießen für gefährdete Personen derzeit nicht geplant
    34 Anerkennung von Sachkundelehrgängen derzeit nicht geplant
    35 Besitzanzeige Waffe (Finder, Gerichtsvollzieher etc.) derzeit nicht geplant
    36 Besitzanzeige Munition (§ 58 (1) S. 3) derzeit nicht geplant
    37 Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003)

    Die Erfassungsmöglichkeit dieser Datenbank geht dabei schon heute noch weit über die umfangreiche vom Gesetz her geforderte Erfassung hinaus. Man beachte nur den verräterischen Zusatz 'derzeit nicht geplant'. Also derzeit noch nicht geplant, aber schon mal vorsichtshalber gleich mit eingebaut. Das wird dann demnächst bestimmt klamm und heimlich per Ermächtigungsgesetz verabschiedet. Oder man speichert einfach au jetzt schon und macht einfach ein Sternchen oder so dahinter

    Man beachte, zukünftig sollen auch alle Lehrgangsteilnehmer Sachkunde erfasst werden, alle Betreiber von Schießstätten usw.. Und noch besser, auch die Schüler und Jugendlichen, für welche eine Ausnahmeerlaubnis zum Schießen beantragt wurde.

    Ich wiederhole mich, dieses Gesetz verfolgt nur ein Ziel. Jeder, der irgendwie, es sei denn als Behördenmittarbeiter, legal mit Schusswaffen zu tun hat, und sei es nur im weitesten Umfeld, wird erfasst und als potentielles Risiko und Gefahr eingestuft. Wem das jetzt immer noch nicht klar sein sollte, dem kann ich leider auch nicht helfen.


    Mit bestem Schützengruß

    Frank