Hier eine Berichterstattung dazu. => Gesperrte Plätze und schusssicheres Glas .
Beiträge von frank17
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Das Gutachten von Prof. Dietlein ('Zur Zulässigkeit einer Waffen- bzw. Waffenbesitzsteuer als kommunale Aufwandsteuer') wurde in diesem Thread mehrfach erwähnt. Eine Fundstelle war wohl noch nicht genannt. Hier ist es zu finden.
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Sportschützen tun so was nicht. Militärs - gleich ob eigene oder fremde - schon gar nicht (die fliegen auch nicht einer zivilen Maschine die Rheinschiene nach, nein nein ...).
War sicher eine etwas hart geladende Kartoffelkanone. Am Besten also KG- & HT-Rohre, Propangas und(!) Kartoffeln verbieten. Undenkbar, wenn Terroristen so was in die Hand bekämen! -
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Ein Bekannter hat bei der Schuhmanufaktur Baur gekauft und ist begeistert. Man erhält dort eine Maßanfertigung durch Orthopädie-Schuhmacher. U.A. wird der Schuh auf den eigenen Anschlag angepasst, z.B. auch durch eine abgeschrägte Sohle. Zudem kann man die Farben ohne Aufpreis frei wählen.
Bei uns ist vor ein paar Wochen das Gerücht umgegangen, im nächsten Jahr solle es neue Vorschriften für die Schuhe geben - diese müssten dann eine deutlich biegsamere Sohle haben. Weiß da schon jemand was zu? Falls das zuftrifft, sollte man eine Anschaffung vielleicht noch etwas verschieben.
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Teufelskreisverdächtig. Wie sähe es aus bezüglich eines Bußgelds wegen der Möglichkeit, einen Verstoß gegen das Waffengesetz zu begehen? Das Gerät dazu haben wir ja fast alle. Dieser Ansatz würde mittlerweile - leider - viele Freunde finden. => Schlechte Argumente nicht zu eigen machen!
zur Sicherheit: mein Ironiedetektor ist nicht kaputt.
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oh weh ... das hetzt uns auch noch die Tierschützer auf den Hals. Das ist endgültig der Untergang.

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aber dies sollte ein Trainer machen der ich sehen kann
Ich nehme an, Du meinst '... der dich sehen kann'. Ein sehr guter Vorschlag! Es ist meist nicht der beste Weg, einen Schützen ausschließlich auf das theoretische Leitmodell auszurichten. Entscheidend sind die Körpermaße und Proportionen, die häufig individuelle Anpassungen unabdingbar machen. Es hilft wenig, wenn es 'schön' aussieht, aber nicht passt. Auch bleibt das Nacheifern nach dem theoretischen Anschlagsideal oft fragwürdig, wenn die Proportionen es nicht zulassen.dann stell dich breiter
Auch das wird besser vor Ort begutachtet und entschieden. Eine breitere Stellung kann dazu führen, dass der Rücken mehr verbogen werden muss - und gerade daran herrschte laut den ersten Bildern ja weißgott kein Mangel.
Der Herr in Deinem Vergleichsbild scheint auch nicht sonderlich breit zu stehen. Wie gesagt, es muss passen. -
Nachtrag zu meinem Post
ZitatDie Ermächtigung im WaffG gibt das allerdings nicht her. Ein solches Vorgehen wäre im Anwendungsbereich des WaffG demnach rechtswidrig.
Ich meinte damit die Gebühr anlässlich einer Überprüfung nach § 36 Abs. 3 WaffG, nicht die in der Threadüberschrift angesprochene 'Waffensteuer'. Beide Themen wurden im Thread parallel diskutiert. -
Die Politik möchte da ... vor allem auch lenkend tätig werden.
Dieses Ansinnen könnte auch hier vorliegen. Die Ermächtigung im WaffG gibt das allerdings nicht her. Ein solches Vorgehen wäre im Anwendungsbereich des WaffG demnach rechtswidrig. -
Einige Diskussionsgrundlagen dazu hier:
Michael Kuhn - privates Waffen-Blog GunTalk.de » Blog Archive » Stadt Stuttgart: Illegale Maßnahmen?
Schöner Artikel. Hattest Du vorher Kreide gefuttert
? Im Ernst, ich denke, mit einer solchen Aufmachung erreichst Du den Rest der Welt besser. Zu den Risiken des Nicht-Hereinlassens hatte ich mich schon geäußert. Sehr gut gefallen hat mir allerdings Dein Hinweis, wie wichtig es ist, eine Frau zu haben.Hier auch die Dokumentation des "hinundher" mit Herrn Tschöpe. Link. Besonders zu empfehlen ist der Brief des DSB.
Mit gefällt der Brief des Bundes der Steuerzahler, so eine Haltung hätte ich eher nicht erwartet. -
nämlich nach tatsächlichem Aufwand
Das ist der Anknüpfungspunkt.Zitat von Auszug aus § 50 Abs. 2 WaffGDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Die Überprüfung ist sicher keine begünstigende Amtshandlung. Demnach greift das Gebot der Kostendeckung und implizit das Verbot der Kostenüberdeckung. Letzteres unterliegt der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wenn die Behörde den Vortrag einer Dreifach-Überhöhung nicht entkräften kann, wäre ich hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens recht zuversichtlich.
Hier ein Beispiel aus einem anderen Bereich, wie deutlich Gerichte im Abgabenrecht urteilen können. Ein bestimmtes Maß an Pauschalisierung bei der Bemessung von Gebühren oder der Ausschöpfung von Gebührenrahmen wird der Exekutive zugestanden, ein grobes Missverhältnis zwischen tatsächlichen Kosten (resp. Aufwand) und Gebührenhöhe i.d.R. nicht. Ich würde beispielsweise die Notwendigkeit einer Differenzierung in der Gebührenhöhe vermuten, wenn einerseits Behördenmitarbeiter und andererseits externe 'Hilfskräfte' (die soll es ja zwischenzeitlich auf diesem Gebiet auch schon geben) zum Einsatz kommen.Die öffentliche Entrüstung mag berechtigt sein, hilft aber vermutlich nicht viel. Da muss jetzt einfach ein Betroffener mal die Ärmel hochkrempeln und sich möglichst unaufgeregt und dazu umso besonnener formal richtig wehren. Widerspruch einlegen, Einhaltung des Kostendeckungsprinzips in Frage stellen, Kalkulationsunterlagen hinterfragen usw.. Falls der Widerspruch zurück gewiesen wird - was ich erwarten würde - Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. [fiction]Auf diesen Fall ausgegebene Aktien hielte ich für eine gute Anlage.[/fiction]
IANAL => fachlich spezialisierten Anwalt einschalten (Erfahrung + Erfolge im Kommunalabgabenrecht)
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Hallo Dan,
zunächst einmal: im Wesentlichen kein Dissens1
ca. 100 Tote in 20 Jahren soll eine anlaßlose Kontrolle in den privaten vier Wänden, damit eine Einschränkung meiner Grundrechte
Ich teile Deine Auffassung und halte die anlasslose Kontrolle für unverhältnismäßig. Wäre meine/unsere Auffassung maßgeblich, wäre die gesetzliche Bestimmung rechtswidrig, weil ungeeignet und unangemessen. Aus meiner Sicht ist es essentiell, den Nachweis der Unverhältnismäßigkeit zu führen. Dabei hilft das Erschließen und Publizieren jedweder Quelle, mit welcher der Nachweis geführt werden kann, dass Straftaten mit legalen Waffen statistisch nicht signifikant sind. Eine zahlenmäßige Differenzierung zwischen Vorfällen mit Waffen in Privathand und solchen in Staatshand könnte weitere wichtige Informationen liefern.ungeachtet des Ausgangs dieser Kontrolle eine unverhältnismäßig hohe Gebühr rechtfertigen
Du verwendest 'unverhältnismäßig' hier nach Deinen sujektiven Wertmaßstäben (denen ich mich durchaus anschließen könnte). Es fragt aber niemand danach, ob wir eine Gebühr für unverhältnismäßig halten. Mögliche Anknüpfungspunkte gegen die Höhe der Gebühr hatte ich bereits aufgezeigt.In den Verwaltungsvorschriften, die erst jüngst erlassen wurden, wird klipp und klar gesagt, dass diese Kontrollen der Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegen und somit keine Gebühren dafür erhoben werden sollen.
Zutreffend. Die Verwaltungsvorschrift steht in der Normenhierarchie unterhalb von Gesetz und Verordnung und entfaltet keine direkte Außenwirkung. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung entsteht mittelbar Außenwirkung und auch die Möglichkeit, sich auf die Anwendung zu berufen. Die Schutzwirkung ist allerdings deutlich schlechter, als wäre sie in höherrangigen Normen angesiedelt, zudem haben wir es mit einer "Soll-Vorschrift" zu tun. Vergessen sollten wir auch nicht, dass es angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte gute Gründe gibt, mögliche Einnahmen auch tatsächlich zu realisieren. Da das WaffG in Verbindung mit der WaffKostV die Gebührenerhebung grundsätzlich ermöglicht, ist es bis zur praktischen Umsetzung kein sehr großer Schritt.Nochmals: es ist legitim, sich gegen die Festsetzung und ggf. auch die Höhe der Gebühr zur Wehr zu setzen. Ich halte es aber für Wichtiger, die vorgelagerte Maßnahme 'anlasslose Kontrolle' mit allen Kräften in Frage zu stellen.
Angesichts des Aufrufs zum Widerstand gegen Art und Umfang einer Kontrolle möchte ich hier noch eine Passage aus der WaffVwV hinweisen:
Zitat§ 36 Abs. 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit (21 bis 6 Uhr), vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a Zivilprozessordnung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstößt, gilt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2.Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.
Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 oder gegen eine im Zusammenhang mit der Aufbewahrung vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 verstößt, kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 19). Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 19 handelt beispielsweise derjenige, der seinen Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen hat und daraus eine Waffe abhandenkommt. Vorsätzliche Verstöße gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, durch die eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen oder Munition verursacht wird, ist nach § 52a strafbewehrt.
Mit den roten Markierungen möchte ich hinsichtlich möglicher Konsequenzen sensibilieren. Die blauen Markierungen zeigen auf, dass neben inhaltlich fragwürdigen Bestimmungen auch die sprachliche Ausgestaltung hier und da fragwürdig erscheint. -
... würde das bedeuten, man kassiert künftig auch bei einer ...kontrolle, wenn die ... nicht überschritten wird oder bei einer allgemeinen ...kontrolle, auch wenn keine Beanstandungen vorliegen. Da ja der ... einen ... mit erheblichem Gefährdungspotenzial nutzt, hat er auch die Kontrollen zu verantworten bzw. verursacht er diese.
Das haben wir schon in anderen Bereichen - siehe Überprüfungen von Feuerstätten, von Gaststätten, von fleischverarbeitenden Betrieben, von Kraftfahrzeugen, zur Gerätesicherheit, ... .Über die Notwendigkeit von Kontrollen gibt es häufig einen breiten gesellschaftlichen Konsens. Dass im Rahmen der als erforderlich angesehenen Überprüfungen bzw. Kontrollen Kosten anfallen, liegt in der Natur der Sache - dass diese Kosten irgendwie refinanziert werden müssen ebenso. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung erfolgt die Refinanzierung über Steuern und Abgaben. Erstere verteilen die Kostenschuld i.d.R. recht breit und erlauben, die Einnahmen ohne Zweckbindung dem allgemeinen Haushalt zuzuführen. Letztere haben einen stärkeren Bezug zu Demjenigen, der von der zu Grunde liegenden Maßnahme begünstigt ist oder diese veranlasst hat und dienen der Deckung der Kosten im betroffenen Bereich.
Insgesamt haben wir hier ein sehr weites Spektrum mit sehr stark widerstreitenden Interessen. Das Thema wurde schon häufig vor Gericht durchdekliniert und wird es auch immer wieder werden. Soweit bei der Rechtssetzung und Ausführung keine handwerklichen Fehler gemacht werden, wird die Rechtmäßigkeit im Regelfall bestätigt werden.
Allgemein geht der Trend zu Abgaben, die bei den Verursachern und/oder Begünstigten erhoben werden. Vermutlich hat das in hohem Maße politische (wer will heute schon mit der Erklärung in den Wahlkampf gehen, die Allgemeinheit betreffende Steuern zu erhöhen) und auch rechtliche ('Erdrosselungswirkung' zu hoher Steuern) Gründe. Mal ehrlich - wenn ich zu dem Teil der Allgemeinheit gehöre, der sich für einen zu überprüfenden Sachverhalt nicht verantwortlich sieht, ist es mir doch sehr recht, wenn nicht ich zur Kostenerstattung herangezogen werde, sondern der Verantwortliche.Sich gegen die Gebühr zur Wehr zu setzen, bringt auf Sicht nicht viel. Vielleicht gelingt es in dem einen oder anderen Fall, eine Gebührenfestsetzung zu Fall zu bringen (fehlende Ermessensausübung bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens, Missbrauch der an den Kosten zu orientierenden Gebühr zu Steuerungszwecken, fehlende/fehlerhafte/veraltete Kalkulation, ...). Was dann ein großer Schritt für den Einzelnen ist, ist gleichzeitig ein nur kleiner Schritt für die Gesamtgruppe der Betroffenen. Selbst wenn es gelänge, eine Abgabennorm selbst für rechtswidrig erklären zu lassen und somit deren Anwendbarkeit zunächst zu verhindern, setzt dies nur Kräfte frei, die Abgabennorm in verbesserter Form neu zu erlassen.
Die eher Erfolg versprechende Strategie besteht m.E. darin, die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in Bezug auf die vorgelagerten Überprüfungen kritisch zu hinterfragen. Hier sind einige Poster inhaltlich auf dem richtigen Weg, wenngleich mit starken Unterschieden bei der Wahl der Mittel. (Danke Katja, für Deinen großen Einsatz, die Verhältnismäßigkeit mit umfangreichen Recherchen und fundierten Analysen auf sachlicher Ebene in Frage zu stellen.) Angesichts des mittlerweile in der Öffentlichkeit vorherrschenden Meinungsbildes und der Aktivitäten politischer Gruppierungen ein sehr ambitioniertes Ziel, aber das Wichtigste für uns schlechthin. Wir sollten alle mitmachen, mit den Worten, die uns selbst für jeweils unsere Zielgruppe passend erscheinen. -
Gibt es eine Quelle für die Gebühr in BW?
Du meinst die Rechtsgrundlage? Wir haben hier Bundesrecht - einschlägig ist die WaffKostV, hier Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage derselben.
Das BVerwG hat sich zu diesem Thema schon geäußert, s. z.B. hier. -
Von daher an alle in BW: nur UNTER VORBEHALT zahlen.
Wir sprechen hier über Verwaltungsrecht. Eine Prüfungsgebühr muss mit einem (Gebühren-)Bescheid gegenüber dem Kostenschuldner festgesetzt werden. Gegen diesen Gebührenbescheid muss man sich wehren, sprich Widerspruch einlegen. Hierfür gilt eine Frist von 4 Wochen - es sei denn, über die Rechtsgrundlage und Widerspruchsmöglichkeit wurde nicht ordnungsgemäß informiert. Evtl. empfiehlt sich, gleichzeitig mit dem Widerspruch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, um die Zahlungspflicht zunächst abzuwehren.
Vermutlich wird sich die Behörde sehr selbstbewusst zeigen und den Widerspruch als unbegründet und/oder unzulässig zurück weisen. Begleitend dazu kommt sie sicher auf die Idee, eine Gebühr für ein "Teilweise oder vollständig erfolgloses Widerspruchsverfahren" gem. Abschnitt III Nummer 4 der WaffKostV festzusetzen, die dann zusätzlich zur Prüfungsgebühr zu zahlen wäre.
An dieser Stelle wäre dann der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren erschöpft. Weitere Gegenwehr ist dann nur noch über eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Ob ein Gericht in einem solchen Fall die Festsetzung der Prüfungsgebühr als rechtswidrig ansieht, bliebe abzuwarten. Gegenteilige Urteile liegen bereits vor. Mir erschiene interessant, in einem solchen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsgebühr zu hinterfragen. Auf die Schnelle sehe ich für diese keine gesetzliche Ermächtigung (wenn diese nicht vorliegt, wäre die WaffKostV an dieser Stelle rechtswidrig).Wenn bereits ein Fall auf dem Weg zum BVerwG ist, könnte mit der Behörde ggf. eine Aussetzung des Verfahrens (Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des Musterverfahrens vor dem BVerwG) verhandelt werden, wahlweise mit oder ohne Aussetzung der Vollziehung.
Kurzfassung: Anwaltliche Beratung erscheint mir angezeigt. "Unter Vorbehalt zahlen" bewirkt nichts.
Nachtrag:
Zitat von Michael KuhnIn diesem Artikel habe ich (bitte auch die Kommentare dazu lesen) mehrmal versucht zu erklären, wie man handeln soll.
Ich fürchte, das greift zu kurz, s. § 45 Abs. 4 WaffG.IANAL
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Denn das TEC-HRO ist schon ein geiles Teil.
Kann ich bestätigen. Die Konstruktion mit den asymmetrischen Füßen wirkt auf den ersten Blick ein wenig befremdlich, das Teil ist aber hervorragend ausbalanciert und sehr stabil. Die Asymmetrie ist sehr vorteilhaft, weil einerseits mehr Platz für die eigenen Füße ist und andererseits das Stativ näher an der Ziellinie / Brüstung stehen kann. Wenn dann noch die über den Preis vergossenen Tränen abgewischt sind, bleibt nur noch Begeisterung ...
Hier gibt es gerade ein m.E. gutes Angebot (oder schon nicht mehr?).Die neue Version 2 soll nochmals 300g leichter sein als das bereits sehr leichte Vorgängermodell. Das muss dann ja fast vom Boden abheben, wenn keine Muni draufliegt.
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Zitat
Ich glaube nicht an simple Gegensätze, an Schwarzweiß, an "richtige" und "falsche" Perspektiven. Es gibt ja unendlich viele gleichberechtigte Perspektiven der Realität. [Luciano Berio]
Gelassenheit hilft - auch dabei, die Kräfte auf das Wichige zu bündeln und sich nicht in einem Vielfrontenkrieg zu verzetteln. Ansonsten schauen am Ende alle nur noch grinsend zu. -
8.430.558
fortlaufende Zählung - oder auch hier Zweifel?
SCNR -
Ich werde im Anhang noch ein paar Bilder meines Anschlags hochladen. Die Bilder sind nicht mehr aktuell, habe ein paar kleinigkeiten an meinem Anschlag verändert. Stützhand ist etwas weiter weg von meinem Körper, also weiter vorne.
Hallo Robin,ich habe eben die Bilder Deines Anschlags noch mal konzentriert betrachtet. Folgende Eindrücke hatte ich dabei:
- 2.jpg + 3.jpg: Der Schultergürtel steht nicht gerade, die linke Schulter ist deutlich niedriger als die rechte.
- 3.jpg: Dein Rücken wirkt durch den Faltenwurf der Jacke sehr verdreht. Es sieht so aus, als stünde der Schultergürtel nicht in Flucht zur Scheibe, sondern verdreht dazu. Deine Ausführungen passen dazu.
- 2.jpg + 3.jpg: in Verbindung mit den vorstehend beschriebenen Beobachtungen könnte es sein, dass Dein Stützarm ausgelagert ist, also das Gewehr recht weit von der linken Schulter entfernt ist. Eine solche Auslagerung führt wegen der damit verbundenen Massen- bzw. Schwerpunktverlagerung zu einer erhöhten Pendelneigung. Wenn Du - wie Du schreibst - Deine Stützhand zwischenzeitlich weiter nach vorn verlagert hast, könnte sich dieser Effekt noch verschlimmert haben.
- 4.jpg: kann ich nicht sauber beurteilen, da Du hier nicht im Anschlag bist (aber vermutlich trotzdem ganz gut im Gleichgewicht stehst). Es weist aber einen vielliecht nicht unbeachtlichen Unterschied zu 5.jpg und 1.jpg auf (s.u.)
- 5.jpg + 1.jpg: Mir scheint, Du stehst hier recht stark in Rücklage (im Gegensatz zu 4.jpg, dort wirkst Du wesentlich 'senkrechter')
Wenn ich alle Eindrücke zusammenfasse, dann könnte es sein, dass Du eine ungünstige Verdrehung des Rückens und Auslagerung des Stützarms durch eine ungünstige starke Rücklage kompensierst. Das könnte eine Ursache für Instabilität sein. Lass Deinen Anschlag mal dahin gehend direkt vor Ort überprüfen. Bilder liefern nur ein eingeschränktes Abbild der Realität. Perspektive, Bildauschnitt, für die Beobachtung ungünstige Bezugspunkte und fehlende Wahrnehmung der Dynamik lassen seriöse Schlüsse oft nicht zu.
Meine Ausführungen basieren auf "es sieht für mich so aus ...", nicht auf einer Behauptung "es ist ...".Es sieht übrigens so aus, als würdest Du zwischen den Seilzugständen stehen. Zielst Du auf den Bildern einen Kugelfang einer Seizuganlage oder auf eine dazwischen angebrachte Scheibe?