Das im Eingangspost beschriebene Verfahren zeigt nicht nur die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsamtes, sondern auch die des erstinstanzlich für den Fall zuständigen Verwaltungsgerichts auf.
Im Kern geht es um ein Anerkennungsverfahren für eine 'neue' Schießsportordnung, das von einen Schießsportverband eingeleitet wurde, der nicht anerkannter Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 WaffG ist. Das Bundesverwaltungsamt hat die Anerkennung der Schießsportordnung abgelehnt; diese Entscheidung wurde im Rahmen des Urteils vom 10.11.2011 erstinstanzlich durch das VG Köln bestätigt (Az.: 20 K 1892). In einem vorgelagerten Verfahren hatte sich der Antragsteller im Rahmen eines Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz bemüht, dem Bundesverwaltungsamt die vorläufige Inkraftsetzung der Schießsportordnung aufzuerlegen. Auch dieses Ansinnen wurde durch das VG Köln abgelenht, s. Beschluss vom 17.06.2010 (Az.: 20 L 583/10).
Für nicht ganz unerheblich halte ich einige Passagen in den Begründungen zu Beschluss und Urteil, die nicht nur auf formale Anforderungen zur Anerkennung einer Schießsportordnung abzielen, sondern sich ganz konkret mit Voraussetzungen zur Ausübung des Sports beschäftigen:
Zitat
... ist festzuhalten, dass der Kläger, um selbst Veranstaltungen des sportlichen Schießens im Sinne des § 15 a Abs. 1 WaffG durchführen zu können, eine eigene genehmigte Sportordnung benötigt.
Zitat
Eine Genehmigung von Sportordnungen für nicht anerkannte Verbände war nicht vorgesehen. ... Auf dieser Grundlage erscheint das
Verständnis naheliegend, dass es ... nicht dem Gesetz entspricht, auch jedem nicht anerkannten Verband, der eine ansonsten inhaltlich nicht zu beanstandende Sportordnung zur Genehmigung stellt, diesem durch Genehmigung derselben das sportliche Schießen (vgl. § 15 a Abs. 1 WaffG) wie jedem anerkannten Verband zu ermöglichen.
Das Gericht macht auch deutlich, dass nicht anerkannte Verbände mit genehmigter Sportordnung nicht unter die Privilegierung des § 14 WaffG fallen. Das bedeutet im Ergebnis erhebliche Nachteile für die Mitglieder dieser nicht anerkannten Verbände.