Hallo Frank (das liest sich ja immer so, als würden wir öffentliche Selbstgespräche führen, *fg*),
wie sieht es zur Zeit denn rechtlich bezüglich der Armbrust aus? Es gibt ja bekanntlich dieses Urteil des OVG Münster
Es geht um den Beschluss 20 A 1368/07 vom 20.02.2008. Streitbefangen war die bestimmungsgemäße Nutzung einer (im vorliegenden Fall historischen) Armbrust. Der Beschluss des OVG abstrahiert allerdings überwiegend unter Verwendung des Begriffs "Armbrust" ohne Zusatz. Im Ergebnis ist lt. diesem Beschluss eine Armbrust ein Gegenstand, der § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Schusswaffen gleichgestellt ist. (nachr.: s.a. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2).
Der Beschluss formuliert m.E. eindeutig
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Entsprechendes gilt für die Schlussfolgerung, dass damit auch in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fällen, in denen Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter Aufsicht und auf Anweisung eines (kundigen) Erwachsenen die Armbrust auf einer Schießstätte für Armbrüste nutzen, das generelle Verbot aus § 2 Abs. 1 WaffG greift.
...
Denn selbst wenn Schießstätten für Armbrüste - wie vom Beklagten vorgestellt - unter den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 WaffG fallen sollten, betrifft die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch einzelner namentlich aufgeführter Schusswaffen. Gründe dafür, dass ungeachtet der enumerativen Aufzählung bestimmter Waffen die Bestimmung auf andere Waffen wie die Hocharmbrust anwendbar ist, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen.
Im letzten zitierten Satz steht 'Hocharmbrust' m.E. nur wegen des Bezugs auf den vorliegenden Sachverhalt. Die Feststellung im Satz davor (im Zitat fett formatiert) bleibt davon unberührt. (Hinweis: 'ausdrücklich ... einzelner namentlich aufgeführter' / 'enumerativ' => abschließende Aufzählung)
Ich lese den Beschluss so, dass ein Schießen Minderjähriger mit einer Armbrust (ungeachtet der Bauart) nicht auf der Grundlage der Bestimmungen von § 27 Abs. 3 WaffG erfolgen kann. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 könnte m.E. nur die Bestimmung in § 2 Abs. 1 aufheben ohne das Schießen mit der Armbrust den Bestimmungen von § 27 Abs. 3 unterwerfen zu können.
Mir ist keine weitere Entscheidung zu diesem Thema bekannt.
IANAL, Irrtum vorbehalten; so weit meine laienhafte Auslegung von Gesetz und Beschluss
Allerdings gibt es folgende Regelungen in der mittlerweile in Kraft gesetzten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Zitat
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27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.
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Abschnitt 2 / zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.
- Regelunssystematisch erscheinen mir die Bestimmungen unter 27.4.2.3 wieder mal suboptimal, da sie völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Satz 1 konkretisiert die gesetzliche Bestimmung, Satz 2 trifft durch die Gleichstellung vom Armbrüsten mit Druckluftwaffen eine eigenständige Regelung neben dem Gesetz (eigentlich ein wenig fragwürdig?). Auch steht da 'gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen', gemeint ist aber sicher 'gelten die Altersgrenzen und Bestimmungen für Druckluftwaffen' (mithin auch die Bestimmungen zur Obhut und Erziehungsberechtigten).
- Die markierte Bestimmung zu Abschnitt 2 / zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 ist eine Klarstellung zur gesetzlichen Regelung.
Jetzt wäre es ja wirklich schön, wenn durch neue Bestimmungen der eingang genannte OVG-Beschluss heute keine Relevanz mehr hätte. Jener basierte aber auf der bereits zweitinstanzlichen Wertung der seinerzeit gesetzlichen Bestimmungen. Ich habe wohl den Moment verpasst, in dem die gesetzlichen Bestimmungen abgemildert worden wären. Erleichterungen ersatzweise im Wege einer Verwaltungsvorschrift in Kraft zu setzen, könnte schlimmstenfalls ein nicht langzeitstabiler Versuch sein.