Beiträge von frank17


    Innenausschuss des Deutschen Bundestages: Wortprotokoll der 74. Sitzung vom 21. Mai 2012

    Das vorstehend verlinkte Dokument beinhaltet eine sehr wertvolle Sammlung von Argumenten, die durch sach- und fachkundige Personen zusammen getragen worden sind. Man wird auch nur wenigen davon nachsagen können, Waffennarren zu sein oder einer obskuren Waffenlobby anzugehören. Das Dokument klärt einerseits über viele Szenarien auf und beleuchtet andererseits die Untauglichkeit diverser 'Lösungsansätze'.

    Vielleicht ist es hilfreich, bei passender Gelegenheit auf dieses Dokument zu verweisen.

    [off topic]

    Das Thema ... wurde auch hier behandelt.


    Ich kannte dieses Dokument noch nicht, vielen Dank dafür. Aus meiner Sicht ist es eine sehr wertvolle Sammlung von Argumenten, durch sach- und fachkundige Personen zusammen getragen worden sind. Man wird auch nur wenigen davon nachsagen können, Waffennarren zu sein oder einer oskuren Waffenlobby anzugehören. Das Dokument klärt einerseits über viele Szenarien auf und beleuchtet andererseits die Untauglichkeit diverser 'Lösungsansätze'.

    Vielleicht ist es hilfreich, bei passender Gelegenheit auf dieses Dokument zu verweisen. Man verzeihe mir die Wiederholung und Betonung des folgenden Links; es erscheint mir wichtig, nochmals darauf hinzuweisen:

    Innenausschuss des Deutschen Bundestages: Wortprotokoll der 74. Sitzung vom 21. Mai 2012

    Schöne Feiertage!

    Ich denke, Du solltest erst mal Deine Trainerin Deinen Anschlag, Deine Gewehreinstellung und Deine Abläufe sichten und erff. korrigieren lassen. Wenn es dort größere Baustellen gibt, bringt es vermutlich wenig, zuvor andere Dinge quasi willkürlich zu verändern.
    Du bist scheinbar in der glücklichen Lage, eine qualifizierte Betreuung vor Ort zu erhalten, nutze diese Chance! Hier bekommst Du Hinweise auf mögliche Ursachen und mögliches Optimierungspotential. Was für Dich davon passt und/oder aktuell umgesetzt werden sollte, solltest Du mit Deiner Trainerin besprechen.

    Hallo zusammen,

    'Nunc habemus endiviam' - jetzt ist es ausgesprochen. Wir und die, beidseits das böse Feindbild. Es ist zum Heulen - wir kriegen uns ganz alleine klein. Bedenklich und gefährlich wird es immer in dem Moment, in dem jemand versucht, einer anderen Person eine Meinung aufzudrücken. Das Recht auf freie Meinungsäußerung impliziert auch das Recht, keine oder eine abweichende Meinung zu haben. Manchmal wäre es vielleicht besser, dem Gegenüber diese Freiheit zu lassen.

    Zitat von Geronimo

    Gerade das Großkaliberschießen hat schließlich mit furchtbaren Missbrauchsfällen maßgeblich dafür gesorgt, ...


    Das Großkaliberschießen (im sportlichen Sinne)? Oder der Missbrauch von bestimmten Waffenarten, die auch beim Sportschießen eingesetzt werden?

    Zitat von Geronimo

    ... ihr sportliches Bedürfnis mit gefühlten Bürgerrechten und gewünschter Selbstverteidigung begründen, ...


    Das könnte eine unzutreffende Verallgemeinerung darstellen.

    Gerhard, auch bei Teilen der übrigen Aussagen stellt sich mir die Frage, ob sie mit den Forenregeln kompatibel sind. Die Entscheidung triffst natürlich Du.


    Ansonsten: schöne Feiertage, vielen Dank für die unermüdliche Arbeit bei der Bereitstellung und Moderation des Forums. Schauen wir mal, was von unserem Sport in der Zukunft noch übrig bleibt.


    Gruß
    Frank
    (DSBler, weil es sich vor ~30 Jahren so ergab. LG-Schütze, weil ich es mag und darin die größte Erfahung habe. Neuerdings Beschäftigung mit LuPi- und Großkaliber-Handfeuerwaffen, weil auch das Spaß macht. Letzte Woche wieder mal Bogenschießen, eine Auffrischung und Bereicherung. Schleuder, Blasrohr, Flinte, ... was auch immer. Ich schäme mich für nichts davon. Ich will, dass alles erhalten bleibt.)

    ich schieße ein 3,6er Ringkorn weil ich sonst zuviel kontrollweiß hab und ich nicht richtig zentrieren kann


    Evtl. ist das mit eine Ursache Deines Problems. Zu große Ambitionen beim Zentrieren bei zu wenig Halteruhe begründen oftmals einen Teufelskreis. Es wird dann gerne lange gezittert, gekreist, gebogen und gezogen und dann kurz vor der Erschöpfung der Schuss rausgehauen. Mit Glück kommt dann eine 10, mit Pech (leider oft) dann auch eine 7 ...
    Es ist gut, wenn Du vor Ort eine fachkundige Betreuung hast, nimm sie in Anspruch. Ferndiagnose ist nicht einfach und wird schlimmstenfalls zur Fehldiagnose. 360 für 1,5 Jahre finde ich gut & ausbaufähig.

    steh ich ca 15 cm über dem ziel ... da bin ich aber ruhig , wenn ich aber dann mit dem ausatmen die Laufmündung senke


    Das liest sich, als sei den Nullpunkt (Projektion der verlängerten Laufmündung auf der Zielebene) zu hoch. In der genannten Stellung/Position hast Du wohl Deinen Nullpunkt, der eine hohe Stabilität und geringe Schwankungen im Halteraum bringt. Beim Absenken verlässt Du dann diese günstige Stellung/Position, worauf sich zittern und kreisen(?) einstellen. Ein für die individuellen Halteraumschwankungen zu kleines Ringkorn führt zudem gerne dazu, dass man sich nicht mehr traut, abzudrücken.
    Hast Du jemand, der Dich beim Training anleiten kann? Evtl. muss Dein Anschlag umgebaut werden (schmalerer Stand, Stützhand weiter nach vorne), um den Nullpunkt auf die Scheibenmitte zu bringen.

    SWR 3, 10:00 Uhr - Nachrichten:
    Das BKA befürchet den Einsatz von Drohnen und Modellflugzeugen bei Terroreinsätzen. Entsprechende Erkenntnisse ...


    spontane Hirngespinste:

    • Umgang mit Modellflugzeugen verbieten?
    • Ausnahmen nur im Rahmen eines gesetzlichen Privilegs?
    • Bedürfnisprüfung nebst Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden?
    • verpflichtende regelmäßige Teilnahme an Training und Wettbewerben zwecks Bedürfniserhalt?
    • MBK (Modellfluzeugbesitzkarte)?
    • Methanol-Erwerbsschein?
    • Modellflugzeugschein für das Führen in der Öffentlichkeit?
    • Transport im verschlossenen Behältnis nur für vom Bedürfnis umfasste Zwecke?
    • sichere Verwahrung nebst Kontrolle derselben?
    • Modellflugzeugsteuer?
    • Kurbelwellenverschweißung und Vergaserdurchbohrung für Deko-Modellflugzeuge?
    • Ausweichszenario 'Modellflug-Apps'?

    Absurd? Absurd!

    Waffenkontrollgebühr 139 Euro


    139 Euro sind nicht unbedingt das Ende der Fahnenstange. Die Gebühr ist quasi zwangsläufige Folge einer staatlichen Handlung, die von einem Betroffenen veranlasst wurde oder auch nur in seinem Interesse ist. Soweit der Staat die Maßnahme als legitim und verhältnismäßig ansieht, gilt dies prinzipiell auch für die Gebühr. Soweit diese nicht in einem krassen Missverhältnis zu den entstandenden Kosten steht, ist sie kaum zu beanstanden.

    Die allgemeine gebührenrechtliche Großwetterlage nebst speziellen Anmerkungen zu waffenrechtlichen Überprüfungen ist hier geschildert.

    Ein durch das Land Niedersachsen eingebrachter Gesetzesentwurf sieht vor, bei den Bedürfnisprüfungen zukünftig obligatorische Anfragen bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen (s. hier). Dieses damit zum Ausdruck gebrachte abgrundtiefe Misstrauen kann erschüttern; es findet seinen Nährboden wie in anderen Fällen in einer skandalisierdenden medialen Berichterstattung und dem daraus vermeintlich politisch resultierenden Handlungsdruck. Fragen nach statistischer Signifikanz der als Anlass herangezogenen Fälle werden ebensowenig gestellt und beantwortet wie solche nach der Korrelation zwischen Maßnahme und verfolgtem Ziel.
    Der zusätzliche Prüfaufwand wird selbstverständlich weitere Kosten erzeugen, über deren Umlage sicher nicht lange spekuliert werden muss.


    Zitat

    Innensenator Mäurer hofft, dass diese Gebühr einigen Waffenbesitzern zu hoch ist.


    Es geht also nicht nur um die gesetzlich legitmierte Kontrolle der ordnungsgemäßen Aufbewahrung, sondern auch um eine gewünschte Lenkungswirkung. Jene wäre - ein legitimes diesbezügliches gesetzliches Ziel vorausgesetzt - vielleicht denkbar, bei der derzeitigen gesetzlichen Grundlage imho allerdings nicht.

    Zitat von Björn Tschöpe

    Wer so 'ne Glock besitzt mit 15 Schuss Munition, wer 'ne Beretta besitzt, ... der kann mir nicht erzählen, dass er damit Sport macht, ...


    Doch, er kann - sogar mühelos. Leider versteht es nicht jeder.

    Statement des DSB zur einstweiligen Verfügung

    Zitat

    Zumindest hat sich die waffenrechtliche Situation für die Mitglieder des SSV-RLP, die durch ihren Austritt aus einem anerkannten Schießsportverband entstanden war, vorübergehend geklärt.


    Ein sehr wesentlicher Aspekt, der seitens verschiedener Akteure über lange Zeit als wenig bedeutsam behandelt wurde.

    Die einstweilige Verfügung schafft vorläufigen Rechtsschutz - um zu vermeiden, dass durch geschaffene Fakten rechtswidrige Folgen ggf. sogar auf Dauer entstehen. 'Gewonnen' hat damit noch niemand, auch wenn dieses Wort in diesem Zusammenhang schon gefallen ist. Ein etwaiges Widerspruchsverfahren zur einstweiligen Verfügung oder spätestens die Entscheidung in der Hauptsache wird Klarheit schaffen.

    Ich versuche regelmäßig für verbandsübergreifendes Verständnis und Zusammenarbeit werben. Was hier innerhalb eines Bundesverbands geschieht, macht mich traurig ;(. Vermutlich verstehe ich aber auch hier wieder zu wenig.

    Verdacht einer verbotenen Waffe / potentieller strafbewehrter Waffenrechtsverstoß
    (bundeskriminal-)amtliche Entwarnung

    ähnlicher früherer Fall

    Dennoch: die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und auch die Arbeit des BKA sind natürlich sinnvoll. Leider sind sie im Einzelfall aber auch ab und an von recht überschaubarer Wirkung. Ob die Subsumtion von Gegenständen unter Begriffe und zugehörige Bestimmungen für die jeweils Getroffenen den entscheidenden Unterschied ausmacht?

    • Wie fühlt sich derjenige, der diese oder eine andere Tasche - wenn Omi darin traditionell ihr Stopfei transportiert - auf den Schädel bekommt?
    • Ist ist demjenigen, der das Teil auf die Rübe bekommt, nicht vielleicht schnurzegal, ob es der Bezeichnung nach ein Kaffeebecher oder ein verbotener Gegenstand war?


    Das Ausmaß des Schädelbrummens oder der Frakturen wird wahrscheinlich jeweils unabhängig von der waffenrechtlichen Einstufung der Gegenstände sein.

    Hallo Frank (das liest sich ja immer so, als würden wir öffentliche Selbstgespräche führen, *fg*),

    wie sieht es zur Zeit denn rechtlich bezüglich der Armbrust aus? Es gibt ja bekanntlich dieses Urteil des OVG Münster


    Es geht um den Beschluss 20 A 1368/07 vom 20.02.2008. Streitbefangen war die bestimmungsgemäße Nutzung einer (im vorliegenden Fall historischen) Armbrust. Der Beschluss des OVG abstrahiert allerdings überwiegend unter Verwendung des Begriffs "Armbrust" ohne Zusatz. Im Ergebnis ist lt. diesem Beschluss eine Armbrust ein Gegenstand, der § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Schusswaffen gleichgestellt ist. (nachr.: s.a. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2).

    Der Beschluss formuliert m.E. eindeutig

    Zitat

    Entsprechendes gilt für die Schlussfolgerung, dass damit auch in den vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fällen, in denen Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren unter Aufsicht und auf Anweisung eines (kundigen) Erwachsenen die Armbrust auf einer Schießstätte für Armbrüste nutzen, das generelle Verbot aus § 2 Abs. 1 WaffG greift.
    ...
    Denn selbst wenn Schießstätten für Armbrüste - wie vom Beklagten vorgestellt - unter den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 WaffG fallen sollten, betrifft die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ausdrücklich nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch einzelner namentlich aufgeführter Schusswaffen. Gründe dafür, dass ungeachtet der enumerativen Aufzählung bestimmter Waffen die Bestimmung auf andere Waffen wie die Hocharmbrust anwendbar ist, lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen.


    Im letzten zitierten Satz steht 'Hocharmbrust' m.E. nur wegen des Bezugs auf den vorliegenden Sachverhalt. Die Feststellung im Satz davor (im Zitat fett formatiert) bleibt davon unberührt. (Hinweis: 'ausdrücklich ... einzelner namentlich aufgeführter' / 'enumerativ' => abschließende Aufzählung)

    Ich lese den Beschluss so, dass ein Schießen Minderjähriger mit einer Armbrust (ungeachtet der Bauart) nicht auf der Grundlage der Bestimmungen von § 27 Abs. 3 WaffG erfolgen kann. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 3 könnte m.E. nur die Bestimmung in § 2 Abs. 1 aufheben ohne das Schießen mit der Armbrust den Bestimmungen von § 27 Abs. 3 unterwerfen zu können.

    Mir ist keine weitere Entscheidung zu diesem Thema bekannt.

    IANAL, Irrtum vorbehalten; so weit meine laienhafte Auslegung von Gesetz und Beschluss


    Allerdings gibt es folgende Regelungen in der mittlerweile in Kraft gesetzten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

    Zitat
    • 27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.
    • Abschnitt 2 / zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.
    • Regelunssystematisch erscheinen mir die Bestimmungen unter 27.4.2.3 wieder mal suboptimal, da sie völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Satz 1 konkretisiert die gesetzliche Bestimmung, Satz 2 trifft durch die Gleichstellung vom Armbrüsten mit Druckluftwaffen eine eigenständige Regelung neben dem Gesetz (eigentlich ein wenig fragwürdig?). Auch steht da 'gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen', gemeint ist aber sicher 'gelten die Altersgrenzen und Bestimmungen für Druckluftwaffen' (mithin auch die Bestimmungen zur Obhut und Erziehungsberechtigten).
    • Die markierte Bestimmung zu Abschnitt 2 / zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 ist eine Klarstellung zur gesetzlichen Regelung.

    Jetzt wäre es ja wirklich schön, wenn durch neue Bestimmungen der eingang genannte OVG-Beschluss heute keine Relevanz mehr hätte. Jener basierte aber auf der bereits zweitinstanzlichen Wertung der seinerzeit gesetzlichen Bestimmungen. Ich habe wohl den Moment verpasst, in dem die gesetzlichen Bestimmungen abgemildert worden wären. Erleichterungen ersatzweise im Wege einer Verwaltungsvorschrift in Kraft zu setzen, könnte schlimmstenfalls ein nicht langzeitstabiler Versuch sein.

    Hallo Sarah,

    sind es solche? Ich habe sie eben auch zum ersten Mal gesehen. Ich glaube, vor ~30 Jahren zuletzt geriffelte Diabolos im sportlichen Einsatz gesehen zu haben. Wenn ich keine gravierende Wendung verpasst habe, wird so was auch heute nur im Hobby-Bereich eingesetzt.
    Diese Information scheint ebenfalls auf ein Einsatzgebiet außerhalb höherer sportlicher Ansprüche zu hinzuweisen. Dafür ist der Preis (zumindest beim o.a. ebay-Angebot) schon recht mutig.

    Auch in anderen Foren wurde der im Eingangsposting beschriebene Fall erörtert, auch dort liegen noch keine konkreten Informationen vor. urban legend (mit sehr realem Bedrohungszenario!) oder verschämtes Schweigen der Ge-/Betroffenen?

    Ansonsten hier noch eine auf den ersten Blick sehr gut gelungene Zusammenfassung der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Betrieb einer Schießsstätte samt Aufsichtsführung. Lediglich die tabellarische Aufbereitung der Regelungslage nach §27 Absatz 3 WaffG gefällt mir nicht so gut - sie folgt der sehr häufig vorzufindenen Konstruktion mit "erlaubt" / "verboten" / "nur mit" / "oder" / "und" - Bedingungen - das ist m.E. sehr schwer nachvollziehbar.

    Hörenswert. Gemessen am in Deutschland gepflegten Wertesystem und Weltbild sicher etwas zu stark an die Situation in den USA angelehnt und vielleicht auch ein wenig überzeichnet. Ungeachtet dessen eine erfreuliche Abweichung vom typischen hiesigen Medien-Mainstream.