Hallo zusammen,
ich hatte gehofft, wir bleiben einigermaßen bei der Fragestellung. Natürlich verstehe ich, wenn viele auf die übliche Vorgehensweise beharren. Das Waffenrecht schränkt aber auch uns Sportschützen immer weiter ein - ich empfinde es als legitim, legale(!) Ausnahmen zu unserem Vorteil zu nutzen. Es ist halt viel Auslegungssache in der Rechtssprechung und wahrscheinlich kommt bei meiner Frage auch nicht viel dabei rum, aber ich finde das jonglieren mit Paragraphen trotzdem spannend. Sollte ich kein einigermaßen wasserdichtes Vorgehen finden, werde ich meine Zuverlässigkeit natürlich nicht aufs Spiel setzen und mich an den üblichen Weg halten.
Ich gebe hier nur meine pragmatische Meinung dazu wieder.
Dein Vater, darf Dir, die Waffen garnicht überlassen. Du bist nicht im Besitz einer entprechenden WBK.
Daher ist es nicht möglich Dir die Waffen zum Schießen und oder Transportiern zu überlassen.Wenn Du neu im Schießsport bist, nutze die Vereinswaffen, die deines Vater, wenn er mit am Stand ist und sie selber dorthin transportiert.
Mache eine Waffensachkunde, beantrage eine Grüne WBK. Wenn Du die hast, können Dir auch Waffen überlassen werden.
Aber, auch hier nur für höchstens 4 Wochen mit einem entprechenden Leihschein auf dem alle Daten des Überlassers eingetragen werde müssen. Dieser Leihschein ist dann auch immer mitzuführen.
Das ist für mich nicht pragmatisch, das ist einfach an der Fragestellung vorbei. Ich denke, ich habe bewiesen, dass ich mich einigermaßen eingelesen habe.
Ob mir mein Vater eine Waffe zum Transport zum Schießstand überlassen darf - genau das ist die Frage nach §12.1.3b.
Dass ich eine Waffensachkunde gemacht habe, hatte ich gesagt. Und ich habe bei der Bundeswehr sehr viel und mit deutlich gründlicheren Einweisungen geschossen (G36, G3, P8, MG3, MP5, GraPi 40mm und SigPi) , aber das hat natürlich mit dem Sportschützentum nichts zu tun und es bringt mir auch auf der Behörde und für mein Bedürfnis keinen Penny - das habe ich auch nie erwartet, zumal das Schießbuch eh beim Bund geblieben ist. Ich wollte nur darauf hinaus, dass ich den sicheren Umgang mit Waffen beherrsche und wahrscheinlich besser als der eine oder andere Sportschütze, der nach 20x Schießen seine eigene Waffe erwirbt.
Dass ich die Vereinswaffen nutzen kann oder die Waffen meines Vaters, wenn er sie transportiert, ist geläufig, danke.
Um den Leihschein nach §12.1.1a ging es mir erstmal nicht, dafür wäre nämlich das nachgewiesen Bedürfnis notwendig.
Bei meinem Verband gibt es ein Formular für eine Überlassung, die Deine Frage schon in der Überschrift beantwortet.
Das ist ein Formular für die Überlassung nach §12.1.1. Gibt es noch etwas offizieller auch auf der Website meiner Behörde. Darum hat sich der zweite Teil meiner Frage gedreht, falls Du soweit noch gelesen hast. Dass es beispielswiese ein Formular zur Beantragung einer Haushaltshilfe gibt, bedeutet aber nicht, dass es nicht auch ein Formular zur Beantragung einer Reinigungskraft gibt. Der erste Teil meienr Frage hat sich um §12.1.3 gedreht. Grundsätzlich ist u.a. der VDB der Auffassung, dass das möglich ist, die Frage ist, ob zwingend ein Verein der Initator sein muss. Aber genau habe ich das ja oben schon mal formuliert.
Wie wäre es, wenn du vor einer "Meinung" erst einmal zur Kenntnis nähmest, was dein Vorposter ausdrücklich schrieb, und insbesondere das Gesetzeszitat NACHLÄSEST ??!
Carcano
Danke, ich war mir nicht sicher, ob meine Zitate einigermaßen verständlich und nicht aus der Luft gegriffen sind.
Ich habe heute das Prüfzeugnis der Waffensachkunde angeschaut und mich erinnert, dass ich ja auch die Sachkunde für Signalpistole mitgemacht habe und dass die ja auch auf grüne WSK eingetragen wird. Ich wollte ohnehin von den kleinen erlaubnisfreien Signalgebern umsteigen auf eine Signalpistole Kaliber 4. Das Bedürfnis kann ich zweifelsfrei nachweisen mit geeignetem Boot und auch diveresen Wasserfahrzeuganmeldungen am Mittelmeer. Damit erschlage ich zwei Fliegen mit einer Klappe, es ist kein Gemauschel, sondern eine wasserdichte grüne WBK mit anhängendem Bedürfnis. Damit bin ich zumindest in §12.1.1b unterwegs. Ob das a (Leihschein) auch möglich ist, bin ich noch unsicher, aber ich brauche das auch nicht unbedingt.
Was meint Ihr?