Hallo zusammen,
ich hatte 2004 mal eine Anfrage an das Bundesinnenministerium gestellt, in der es darum ging, ob es ausreicht, dass man zum Betrieb der Simulatoren bei einer Pressluftwaffe die Kartusche abschraubt, da kam folgende Antwort zurück.
In § 27 Abs. 3 bis 6 Waffengesetz (WaffG) werden im Verhältnis zur generellen
Altersgrenze von 18 Jahren gemäß § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG grundlegende
Sonderregelungen für das Schießen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten
getroffen. Kernelement der Norm ist, dass eine entsprechende schriftliche
Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten vorliegen muss; diese muss von der
verantwortlichen Aufsichtsperson aufbewahrt und für die zuständige Behörde zugänglich
gehalten werden. Unter der Obhut einer solchen verantwortlichen Aufsichtsperson dürfen
Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr mit einer Einverständniserklärung des
Sorgeberechtigten mit Druckluft-, Federdruck- und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, schießen (§ 27 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 WaffG).
Hinsichtlich der Altersanforderungen für schießsportliche Aktivitäten von Kindern und
Jugendlichen können nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 WaffG Ausnahmen durch die zuständige
Behörde zugelassen werden.
Für die von Ihnen angesprochenen Simulatoren/Trainingsgeräte kommt es darauf an, ob
diese Geräte die Definition des Schusswaffen-Begriffs (Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 WaffG) - ggf. unter Berücksichtigung der Herausnahme ordnungsgemäß
unbrauchbar gemachter Schusswaffen durch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
WaffG - erfüllen oder nicht. Im zweiten Fall sind die waffenrechtlichen
Altersbeschränkungen für den Umgang nicht einschlägig. Im ersten Fall ist zu bedenken,
dass die genannten Sonderregelungen unmittelbar nur das Schießen im Sinne von Anlage 1
Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG betreffen; ein Schießvorgang ist das Aussenden eines
Lichtstrahls nicht. Allerdings setzt das Schießen denknotwendig den Besitz der Waffe
im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG voraus.
§ 12 WaffG, insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 5, hilft hier nicht weiter, weil er nur
von der WBK-pflichtigkeit spezieller Besitz-Umgangsarten bzw.
-situationen freistellt, nicht jedoch vom Alterserfordernis. Handelt es sich also um
eine voll funktionstüchtige Waffe, die nur im konkreten Verwendungszusammenhang als
Simulator eingesetzt wird, so werden die gleichen Grundsätze zum Alterserfordernis
anzuwenden sein, wie wenn es um den gewöhnlichen Umgang mit Waffen dieser Art ginge.
Nach dieser Auskunft dürfen kein die unter der Altersgrenze von 12 (10) Jahren die Kinder nicht mit temporär unbrauchbar gemachten Waffen hantieren.
Zum Bearbeiten von Waffen also auch dem offiziellen Unbrauchbarmachen von Waffen bedarf es aber einer speziellen Ausbildung, da reicht es nicht, dass Nachbar XY, Schlosser in der Firma XYZ den Lauf dichtschweisst. Und dann gibt es auch noch die wesentlichen Teile einer Waffe, die einer Waffe gleichgesetzt werden. Mag sein, dass man bei einem Luftgewehr auch mehr Teile als den Lauf "unbrauchbar" machen muss, damit es dem offiziellen Prozedere genügt. Ich habe mich nicht erkundigt, denke aber dass sich die Büchsenmacher so ein offizielles Unbrauchbarmachen ohne Vernichtung der Waffe und gleichzeitigem Neukauf schon gut bezahlen lassen.
Ende 2009 wollte ich das ganze mal erneut beantwortet haben, es gibt ja neue Gesetze und auch eine neue Regierung. Das Bundesinnenministerium hatte keine freien Sachbearbeiter zur Verfügung (ich denke, die blähen sich immer mehr auf, naja mussten sich zu dem Zeitpunkt bestimmt verschärft selbst verwalten) und hat mich zum Landesinnenminsterium verwiesen, die es an den Kreis durchgereicht haben. Von der zuständigen Ordnungsbehörde kam diese Antwort:
Von schießsportlichen Vereinen wird zur Nachwuchsfindung teilweise auf nicht geladenen, aber grundsätzlich schussfähigen Waffen ein Infrarotsystem aufgebaut.
Die angesprochene Altersgrenze von 12 Jahren gemäß § 27 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) betrifft das Schießen von Minderjährigen auf Schießstätten. Da jedoch in dem von Ihnen beschriebenen Fall mit dem Infrarotaufbau im Sinne des Waffengesetzes nicht geschossen wird, da kein Geschoss o.ä. aus dem Lauf austritt, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Fraglich ist jedoch, ob das Verbot des § 2 Absatz 1 WaffG , welches Personen unter 18 Jahren den Umgang mit Waffen untersagt, anzuwenden ist. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integratuion vertrittdie Rechtsauffassung, dass in den Fällen, in denen Kindern unter unmittelbarer Aufsicht ermöglicht wird, mit dem Infrarotaufsatz Lichtpunkte abzusetzen, dem Kind nicht die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, über den Gegenstand/die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen.
Es wird die Auffassung vertreten, das es sich hierbei weder um den Erwerb noch um den Besitz der Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt. Insofern ist auch die Altersgrenze des § 2 Abs. 1 WaffG in diesen Fällen nicht zu beachten. Zwar werden jedoch von anderen Seiten auch andere Rechtsauffassungen vertreten, jedoch schließe ich als zuständige Waffenbehörde mich der o.a. Rechtsauffassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration, an.
Eine Unbrauchbarmachung der Luftgewehre ist daher in diesen Fällen nicht erforderlich.
Als Schütze finde ich diese Aussage natürlich hervorragend für die Jugendarbeit als Bürger diese schwammige Auslegungsweise von Gesetzen jeglicher Art einfach beängstigend "Zwar werden jedoch von anderen Seiten auch andere Rechtsauffassungen vertreten", einfacher wird es dadurch nicht, das ist irgendwie Behördenwillkür. Aber wofür gibt es denn die Rechtsanwälte, die hätten sonst ja garnichts zu tun. Ich würde mir generell alles, was mit Waffen/Simulatoren/Schülern unter der Altersgrenze zu tun hat absegnen lassen.
Gruß
Scherge