Neben den rechtsbegründenden Wirkungen (Eintragung des Vereins und Satzung/Satzungsänderungen – Wirksamkeit mit der Eintragung im Vereinsregister) gibt es noch die rechtsbeschreibenden Eintragungen, zu denen die Vorstandsbesetzung bzw. Veränderungen der Vertretungsberechtigten gehören, und bezüglich ihrer Wirksamkeit unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister sind. Schließlich sind sie auch wirksam, ohne eingetragen worden zu sein.
Es gibt jedoch zwei Gründe, die eine Pflicht zur Eintragung im Vereinsregister anraten:
1. Ein Grund liegt im besonderen Vertrauensschutz des Vereinsregisters. Denn derjenige, der über den Vorstand mit dem Verein in Geschäftsverbindungen tritt, muss sich darauf verlassen können, dass der Vorstand, der im Vereinsregister eingetragen ist, auch tatsächlich der Vorstand des Vereins ist.
2. Ein zweiter Grund leitet sich aus den Anforderungen des Geldwäschegesetzes zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten auch in Vereinen mittels Angaben aus dem Transparenzregister, bzw. aus dem Vereinsregister ab.
Das Transparenzregister steht unter Aufsicht des Bundesverwaltungsamts und soll Geldwäsche, Steuerflucht, Steuerbetrug und Terrorismus verhindern helfen. Geführt wird es vom Bundesanzeiger Verlag.
Bei juristischen Personen zählt gemäß § 3 Abs. 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar. mehr als 25% der Kapitalanteile hält. oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert.
Da diese Voraussetzungen bei den allerwenigsten Vereinen zutreffen werden, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Vorstand nach § 26 BGB – als wirtschaftlich Berechtigter. Dieser muss dem Transparenzregister gemeldet werden.
Im August 2021 traten mit dem neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zahlreiche wichtige Neuerungen und Verschärfungen in Kraft. Sie sollen die europarechtlich vorgesehene elektronische Vernetzung der Transparenzregister aller EU-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Hierzu war es erforderlich, statt des bisherigen bloßen Auffangregisters ein Vollregister zu schaffen, das umfassendere Datensätze in strukturiertem und einheitlichen Format enthält.
Zu Beginn war das Transparenzregister nur ein so genanntes Auffangregister. Das heißt, dass manche Gesellschaften und Vereinigungen keine Mitteilung an das Transparenzregister abgeben mussten, wenn sich die bei ihnen wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen öffentlich einsehbaren bzw. elektronischen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister usw.) ergaben.
Diese so genannte Mitteilungsfiktion wurde abgeschafft. Auch diejenigen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, die bisher von dieser Erleichterung profitierten, sind jetzt zur Eintragung aktueller Informationen ins Transparenzregister verpflichtet.
Ausnahmen gibt es für Vereine, wenn die Daten aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen werden. Kommt es allerdings zu Veränderungen im Vorstand, so sind diese dem Vereinsregister unverzüglich zu melden.