Beiträge von Parallax

    AWaffV hat bindende Wirkung für den Bürger, die WaffVwV nur für die Verwaltung.

    Mea culpa, ich habe gestern in der AWaffV nach "200" gesucht und unerklärlicherweise keine Fundstelle gehabt... und deshalb weiter in der WaffVwV gesucht. Du hast recht, in der aktuellen AWaffV wird unmißverständlich auf das reine Gewicht abgehoben.

    In einer älteren Fassung der AWaffV witzigerweise aber in der Tat noch auf Abrißgewicht ("unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf") - das hat sich also irgendwann in den letzten Jahren geändert.

    Ich nehm im Bereich Waffenrecht mittlerweile keine Sekundärquellen mehr ernst und lese es selbst in den Primärquellen (WaffG, AWaffV, bedingt WaffVwV) nach. Es gibt so viel Halbwahrheiten, urbane Mythen im Stille-Post-Verfahren und schlichtweg Blödsinn da draußen, wie Du siehst selbst von den großen Verbänden...

    Bist Du Dir da sicher? Ich meine die 200 kg beziehen sich bei einem 0er nur auf das Gewicht und nicht auf ein Abrissgewicht (DSB-Hinweisblatt).

    Nicht bei Hänschen guggen, sondern Hans:

    Die Regelung für B und 0 Schrank ist exakt gleich.

    Bei weitem nicht jeder Schrank hat einen solchen Satz in "seinen Unterlagen" stehen. Mag ja sein, dass du so einen hast, dann ist eine Verankerung tatsächlich vonnöten, aber ich gehe davon aus, dass bei einem 100 kg-Schrank dieser Satz eher nicht drin steht. ;)

    Format formuliert es korrekter:

    "Wenn Sie den Inhalt Ihres Tresors versichern wollen, ist die fachgerechte Befestigung Ihres Tresors bei einem Eigengewicht unter 1000kg eine Mindestanforderung gemäß der Europäischen Norm DIN EN 1143-1. Stimmen Sie bitte die Rahmenbedingungen zum Aufstellort und zur Verankerung mit Ihrem Sachversicherer ab."

    (Hervorhebung durch mich)

    Verankern muß man, wenn man versichern will. Hier gehts aber darum dem WaffG genüge zu tun, und das erfordert per se erstmal keine Verankerung. Ob man der Diebstahlsicherung hinreichend Genüge getan hat wird wohl in einer Einzelfallprüfung vor Gericht entschieden. Da kann dann eine Verankerung bei der Argumentation helfen.

    So jedenfalls habe ich das alles verstanden. Man möge mich korrigieren. :)

    Ich meine aber vor langer Zeit mal gehört/gelesen zu haben, dass jemand zur Lagerung von mehreren Kurzwaffen seinen Waffenschrank fest am Boden verschrauben musste, um somit das spezifische Gewicht zu erhöhen. Das war aber definitiv noch vor der Zeit der Änderung zu den Waffenschränken.

    Nun, Schränken Klasse 0 oder B dürfen mehr als 5 Kurzwaffen halt nur bei Abrißgewicht über 200kg gelagert werden (max 10). Sprich entweder der Schrank hat bereits mehr als 200kg Gewicht, oder er wird entsprechend verankert damit er das Abrißgewicht von mind. 200kg erreicht. Gilt auch für entsprechende Altbestände.

    Dann ist der Blödsinn schriftlich festgehalten und gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Dann sollte sich das zügig aus der Welt schaffen lassen sobald da dann mal jemand anderes draufschaut der vielleicht die Gesetze gelesen hat.

    Nein, der E-Trigger hat keinen Triggerstop, da es ja auch kein "Durchfallen" beim Auslösen gibt. Der Trigger mißt den ausgeübten Druck aufs Züngel und lößt aus wenn der eingestellte Schwellwert überschritten ist. Nach Erreichen des Druckpunkts (eingestellter Vorzugsweg) kann man das Züngel noch weiterziehen, aber nur noch wenig, und ohne spunghafte Gegendruckveränderung am Auslösepunkt (-kraft).

    habe die 1988er Ausgabe Syer/Conolly

    Dann ist das wohl in der Tat wohl die "Urversion" von 1987/88 und die Angabe 1998 war eine Fehlangabe (+10). @Bastian ist das die die Du auch empfiehlst?

    Ich frage da ich es bei (IT-)Fachliteratur schon mehr als einmal erlebt habe, daß überarbeitete Ausgaben schlechter als ältere waren und ich deshalb "sensibilisiert" dafür bin und lieber sicher gehe das man von der gleichen Ausgabe redet... :)

    Welche Version eigentlich? Scheint zwei zu geben.

    ISBN 349918565x: "John Syer: Teamgeist - Psychotraining für Sportler", Cover: Matthäus & Völler, angeblich von 1991

    ISBN 3499186144: "John Syer, Christopher Conolly: Psychotraining für Sportler", Cover: Navratilova, angeblich (je nach Quelle) von 1987 oder 1998

    Vermutlich unterschiedliche Auflagen, aber unklar welche die neuere oder bessere ist. Was sagen Eure Impressi?

    schmidtchen erfrischend umfassend und korrekt. :) Doof nur, das gefühlt mind. 95% der Schützenkameraden da draußen das nicht aufm Schirm haben und man in urbanen Mythen und Halbwahrheiten baden (und gegen anschwimmen) muß. :-S Gerade Begriffe werden wild durcheinandergeworfen und Weisheiten im Stille-Post-Prinzip als Fakten verbreitet, gruselig...

    In den einschlägigen Gesetzen und behördlichen Vorschriften kommt nur der Begriff Standaufsicht vor.

    Erm, nein.

    WaffG: spricht von "Aufsichten" / "(verantwortliche) Aufsichtspersonen"

    AWaffV: "verantwortliche Aufsichtspersonen" (siehe §10f)

    WaffVwV (ohne Außenwirkung): "Aufsichtspersonal" / "Aufsichtspersonen" (27.4) / "Aufsicht beim Schützen" (27.4.2.1) / "Schießstandaufsicht" (27.4.2.1)

    Außer in der WaffVwV 27.4.2.1 (und dort eben mit anderer Bedeutung) kommt das Wort "Standaufsicht" nirgends vor und ist eine Kollektivhalluzination (Umgangssprache für "verantwortliche Aufsicht"). :)

    Neben der "verantwortlichen Aufsicht" (zur Sicherstellung der Sicherheit direkt am Schützenstand) kennt die WaffVwV noch die "verantwortliche Person(en)" im Rahmen der Verantwortung für die Vereins-WBK (10.7.*).

    Im Gegensatz zu allgegenwärtigen Auffassungen fordert der Gesetzgeber keinen "Gesamtaufsichtsführenden" über ein sportliches Schießen (z.B. Trainingsabend im Verein), nur die "verantwortliche Aufsicht" die den/die konkret Schießenden direkt in seinem/ihren Handeln beaufsichtigt (AWaffV §10). Der Rest ist Resultat von Halb-/Unwissen, Stille-Post-Prinzip oder bewußten Vereins/-Schießstandbetreiberregelungen weil man halt jemanden will der die Kasse macht, Schießklasse führt, koordiniert, Materialausgabe macht etc. In den relevanten Gesetzen/Verordnungen ist diese Rolle aber nicht definiert und ist rein Sache des Vereins/Schießstandbetreibers.

    Wie gesagt, der DSB siehts anders. Ich habe dies explizit so vom Rechtsvorstand schriftlich bestätigt bekommen. Da ich zwar die Freigabe zur Weiterleitung der Antwort an meinen Verein und Herrn Faulstich zur Weiterentwicklung der RSB Ausbildungsunterlagen habe, aber nicht explizit zur Veröffentlichung, siehe PN.

    Inwiefern da die genehmigte Sportordnung (deren die Schießstandordnung Teil ist) da die AWaffV entsprechend modifiziert kann ich nicht beurteilen. Der DSB sieht das offenbar orthogonal.

    Dann muss nur noch der qualifizierte Schütze vom Hausherren (i.d.R. Vereinsvorstand) zur Aufsichtsführung "berufen" werden.

    Nicht notwendig (rechtlich, Regelungen des Schießstandbetreibers können anderes besagen) solange er allein schießt. Nur wenn er wirklich Aufsicht über andere führt. Nur zur Präzision. :)

    PS: Das ist jedenfalls die Rechtsauslegung des DSB in Bezug auf die entsprechende Regelung der Schießstandordnung.