Die Menge an halbrichtigen (halbfalschen) und grundlegend falschen Informationen hier in dem Thread ist... erschreckend, aber leider typisch.
Der Gesetzgeber kennt in erster Näherung nur zwei relevante Akteure:
- den Inhaber der Schießstättengenehmigung
- die Verantwortliche Aufsicht(en)
Ersterer muß für ausreichende Zweitere sorgen. Zudem muß er dafür sorgen das entweder er selbst, oder ein von ihm bestimmter Vertreter anwesend ist (derjenige muß auch nur aufm Gelände sein) - zum Beispiel auch der alleinschießende Schütze. Kein Schießbetrieb ohne Verantworliche Person (im Sinne Schießstandbetreiber).
Nebenbei muß auch dafür gesorgt werden, daß beim Schießbetrieb (egal mit wie vielen Schützen) jemand mit aktueller Erste-Hilfe-Qualifikation anwesend ist, aber das kommt IIRC von der BG, nicht vom Gesetzgeber.
Ergo: rechtlich darf jemand der die VA-Lizenz hat auch allein am Stand schießen, wenn der Schießstandbetreiber einverstanden ist und er (wie auch immer) "sicherstellt", daß er auch allein bleibt. Inwiefern das dann bzgl. fehlender Erste-Hilfe-Person aussieht im Fall eines entsprechenden Personenschadens, steht auf nem anderen Blatt.
In machen Verbänden wird die Verantwortliche Aufsicht "Schießleiter" genannt. Der DSB-"Schießleiter" ist aber eine Wettkampffunktion und nicht identisch mit der "Verwantwortlichen Aufsicht" nach AWaffV. Zudem schwirren natürlich auch noch alle möglichen anderen undefinierten wilden Bezeichnungen wie "Standaufsicht" etc. durch die Gegend.
"Schießsportleiter" ist eine DSB-interne Qualifikationstufe im Ausbildungskonzept, hier gehts um "Grundlagen der Organisation des Schießsports im Verein" - nicht um irgendwelche Aufsichtspflichten.
Ergo: Dein 2. Vorsitzender ist verwirrt - wie die meisten. Das er Dir nicht zeigen kann wo es steht, sagt alles.
So, und jetzt hoffe ich das ich das alles noch korrekt wiedergekäut habe, ist schon wieder länger her das ich das alles im Detail für mich aufgearbeitet habe. 