Hallo,
Ihr solltet nicht immer bei Holme oder so was nachsehen! Nur hier stehen die geltenden Infos:
https://www.dsb.de/dsb/statuten_des_dsb/
In der aktuellen Verlautbarung der TK des DSB - das wurde ja schon mal verlinkt - steht Luftgewehr und Luftpistole:
https://www.dsb.de/media/PDF/Stat…_11-2017_0_.pdf
Diese Regelung gilt innerhalb der Wettkämpfe des DSB. Der von wegi beigefügte Link der Erläuterung (Home) ist vom 13.03.2017.
Die Mitteilung des DSB vom 10.11.2017. Daher gilt aus meiner Sicht auch die offizielle Verlautbarung des DSB zu dieser Thematik,
da später veröffentlicht.
Ob dies international auch so gesehen wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
@spätzünder: Wenn du den Text genau lest, ist es eine Empfehlung für den Bereich des DSB und verplichtend für die DM. Deine Interpretation ist leider oder besser Gott sei Dank falsch. Nutze das Verhüterli und nimm den Wisch mit, dann solltest du kein Problem mehr haben. Und das mit dem außerhalb verstehe wer will, für mich ist es sicherheitstechnisch dasselbe .. .. Also außerhalb, z.B. Waffenkontrolle auf jeden Fall, ansonsten????
Ansonsten wäre es ein Widerspruch in sich, der nicht auflösbar ist. Denn der Satz alleine für sich würde besagen, daß ich am Stand werder Schnur noch Verhüterli benötige und das ist bei uns (z.B. Oberpflazliga) jedenfalls ein DISQ-Grund.
Bei genauem studieren der aktuellen Sportordnung steht aber in der aktuellen Schießstandordnung folgendes:
Somit wäre auch das Problem der MGH1 eigentlich keines ......
Auch unter Punkt 0.2 der Sportordnung ist hierzu nichts anderes geregelt.
Allerdings könnte man das Thema Diabolo im Lauf damit interpretieren ....
Auch unter 2.xx für Pistolen ist nichts geregelt.
Damit wäre die Schnur am Stand nur Mittel zum Zweck und erleichtert zugegebenermaßen die Arbeit der Aufsicht.
Aber MGH1 und Verhüterli sowie "Verschluß auf" sollten damit reichen.
Vielleicht gibts hier ja einen Regelkundigen, der das Geheimnis auflöst .....
Meine persönliche Meinung: Insgesamt ist das Thema wie vieles andere auch in der aktuellen SpO nicht und nur unzureichend gelöst.
VG