Auch auf die Gefahr hin, wieder als Vollidiot hingestellt zu werden, eine mögliche überarbeitete Fassung eines Schutzkonzeptes.
Es ist AUSSCHLIESSLICH eine Diskussionsvorlage, um zu einem allen Beteiligten gerecht werdenden Konzept zu kommen. Bis 2029 werden wir nach alles Voraussicht alle ein solches oder eben ein anderes Konzept brauchen. Also: "Feuer Frei!"
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Schutzkonzept des SCHÜTZENVEREINS ************* e.V.
gegen Gewalt im Sport
1. Präambel und Geltungsbereich
Der Schützenverein …………….. e. V. versteht sich als Ort des fairen, respektvollen und sicheren Sports für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Psychische, physische und sexualisierte Gewalt, sexuelle Belästigung, Grenzverletzungen und Machtmissbrauch werden in unserem Verein nicht geduldet.
Dieses Schutzkonzept dient der Prävention, der Sensibilisierung und einem klaren, verlässlichen Vorgehen bei Verdachtsfällen oder bekannt gewordenen Übergriffen.
Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle Mitglieder, insbesondere für alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten (Trainer, Betreuer, Vorstandsmitglieder, Ehrenamtliche, Helfer), sowie für Gasttrainer und sonstige im Verein tätige Personen.
Für Minderjährige gilt ein besonderer Schutzauftrag auf Grundlage des deutschen Kinder- und Jugendschutzrechts und des Gesetzes „zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ vom 3. April 2025. Doch nicht nur Minderjährige sollen vor Gewalt geschützt werden, sondern alle unsere Mitglieder – ebenso vor falschen Verdächtigungen.
2. Leitbild des Vereins
- Wir stellen das Wohl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und aller Vereinsmitglieder über sportliche oder wirtschaftliche Interessen.
- Wir achten die persönliche Würde und Selbstbestimmung jeder Person, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung, Herkunft, Religion, Behinderung oder Leistungsstand.
- Wir schaffen eine Vereinsatmosphäre, in der Nähe und Vertrauen im sportlichen und gesellschaftlichen Miteinander möglich sind, ohne Grenzen zu überschreiten oder Macht zu missbrauchen.
- Wir gehen aktiv gegen jede Form von Gewalt, sexueller Belästigung, Diskriminierung und erniedrigender Behandlung vor.
- Wir verstehen Prävention und Kinderschutz als dauerhaften Prozess: Reflexion, Fortbildung und Anpassung des Schutzkonzeptes gehören selbstverständlich dazu.
3. Strukturen, Verantwortlichkeiten, Führungszeugnisse
3.1 Präventionsbeauftragter / Kinderschutzbeauftragte Person
Der Verein benennt mindestens einen Präventionsbeauftragten, der vom Vorstand eingesetzt wird. Aufgaben sind insbesondere:
- Ansprechperson für Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer und alle Mitglieder bei Fragen, Sorgen oder Verdachtsfällen.
- Beratung des Vorstands in Kinder- und Jugendschutzfragen.
- Koordination von Schulungen und Fortbildungen zum Thema Prävention gegen Gewalt.
- Dokumentation von Meldungen und Maßnahmen nach diesem Schutzkonzept.
Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten werden auf der Homepage im geschützten Mitgliederbereich veröffentlicht.
Der Präventionsbeauftragte wird auch zu den Vorstandssitzungen eingeladen und hat dort beratende Stimme. Der Präventionsbeauftragte wird regelmäßig auf Kosten des Vereins fortgebildet und erhält bei Bedarf externe Fachberatung (z. B. über Landessportbund, Fachberatungsstellen).
Wird keine besondere Person als Präventionsbeauftragter benannt oder hat sie dieses Amt zurückgegeben, ist der aktuelle Sportwart dafür zuständig, sollte es diesen nicht geben, der Vorsitzende. Auch Sportwart und Vorsitzender sollten grundsätzlich in angemessenen Abständen Weiterbildungen zu dem Thema „Gewaltprävention“ absolvieren.
3.2 Erweiterte Führungszeugnisse
Alle Trainer, Betreuer und übrigen Personen, die regelmäßig und in verantwortlicher Weise mit Minderjährigen zusammenarbeiten, legen in den gesetzlich vorgesehenen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vor.
Die Einsicht erfolgt datenschutzkonform durch ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied, i.d.R. der Schriftwart. Es wird ausschließlich dokumentiert, dass Einsicht genommen wurde, nicht jedoch der konkrete Inhalt. Nur für die jeweilige Tätigkeit einschlägige Eintragungen werden an den Vorstand weitergegeben. Ansonsten hat die einsichtnehmende Person Stillschweigen über für die jeweilige Tätigkeit nicht relevante Eintragungen zu wahren.
Bei Inhabern einer gültigen waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, WBK, …) reicht vereinsintern die Vorlage eines Originaldokumentes, da die Inhaber regelmäßig von der Waffenbehörde auf ihre Zuverlässigkeit geprüft werden.
4. Verhaltenskodex
Der jeweils aktuelle DOSB-Ehrenkodex ist von allen Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, schriftlich anzuerkennen. Verstöße können vereinsrechtliche Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Ausschluss) und ggf. strafrechtliche Schritte nach sich ziehen.
5. Räumliche Besonderheiten des Vereins
Der Schützenverein ………………………… e. V. verfügt über keine Umkleiden. Es gibt eine Männertoilette (Urinale und Kabinen) und eine Damentoilette (Kabinen). Daraus ergeben sich folgende Regelungen:
- Toiletten sind reine Sanitärbereiche und keine Aufenthaltsräume. Trainer anderen Geschlechts betreten die Toiletten nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Notfall, Hilferuf) und informieren nach Möglichkeit eine zweite erwachsene Person.
- Körperhygiene und Kleidungswechsel finden nicht im Schießstand, sondern – soweit nötig – diskret im Sanitärbereich oder bei Bedarf ausgewiesenen Räumlichkeiten statt; es gilt, alle Beteiligten möglichst selbstbestimmt und unbeobachtet handeln zu lassen.
- Transpersonen haben diskret die abgeschlossenen Boxen zu benutzen.
- Es werden keine Fotos oder Videos in Sanitär- und Umkleidebereichen gemacht.
- Im Vereinshaus und in externen Trainingslagern wird entsprechend der Guten Sitten und des Vernünftigen Menschenverstandes gehandelt.
6. Meldesystem und Beschwerdewege
Kinder, Jugendliche, Eltern, Trainer und alle Vereinsmitglieder sollen niedrige Hürden haben, sich zu äußern, wenn sie Grenzverletzungen wahrnehmen oder sich unwohl fühlen.
6.1 Interne Ansprechstellen
- Präventionsbeauftragter
- Vorstandsmitglied (jedes Vorstandsmitglied ist dazu verpflichtet, Beschwerden aufzunehmen und gemäß dieses Schutzkonzeptes zu bearbeiten)
- Möglichkeit zur schriftlichen anonymen Meldung (Briefkasten am Schützenhaus)
Meldungen können u. a. Folgendes betreffen:
- konkrete Übergriffe oder Verdachtsmomente sexualisierter oder sonstiger Gewalt
- wiederholte Grenzverletzungen oder irritierende Situationen
- unangemessene Kommunikation oder digitale Kontakte
- allgemeine Unsicherheiten („Etwas fühlt sich komisch an.“)
6.2 Externe Ansprechstellen
(Adresse, Kontaktdaten)
- unabhängige Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt (z.B.):
(Adresse, Kontaktdaten)
(Adresse, Kontaktdaten)
7. Verfahren bei Verdacht, Grenzverletzung oder Übergriff
Der Verein verpflichtet sich zu einem standardisierten Vorgehen („Interventionsleitfaden“).
Ziel ist der Schutz der betroffenen Person sowie ein faires, strukturiertes Verfahren.
7.1 Grundprinzipien
- Schutz der (vermutlich) betroffenen Person hat Vorrang.
- Jede Meldung wird ernst genommen, auch wenn sie zunächst vage erscheint.
- Es gilt der Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ bei der Weitergabe von Informationen (Datenschutz).
- Es besteht keine Pflicht zur „Ermittlung“ durch den Verein; strafrechtlich relevante Sachverhalte werden an die zuständigen Behörden weitergeleitet.
7.2 Schritte im Verdachtsfall
- Aufnahme der Meldung durch den Präventionsbeauftragten oder eine andere Ansprechperson (sachlich, ohne Suggestivfragen).
- Dokumentation der Beobachtungen/Aussagen (Datum, Ort, Beteiligte, wörtliche Aussagen soweit erinnerlich).
- Mit der angeschuldigten Person reden.
- Interne Erstberatung (Präventionsbeauftragter mit dem Vorstand) über das weitere Vorgehen.
- Ggf. Einbindung externer Fachberatung (z. B. spezialisierte Beratungsstelle, Jugendamt), insbesondere bei schwerwiegenden oder unklaren Fällen.
- Schutzmaßnahmen im Verein (z. B. vorläufiger Ausschluss einer verdächtigten Person von der Kinder- und Jugendarbeit, Vermeidung von Einzelkontakten). Die Entscheidung dazu fällt der Vorstand + Präventionsbeauftragter mit einfacher Mehrheit.
- Je nach Lage: Information der Sorgeberechtigten der betroffenen Person(en), sofern dadurch keine Gefährdung verschärft wird.
- Ggf. Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bei strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten (z. B. sexueller Missbrauch, Besitz/Verbreitung kinderpornografischer Inhalte).
Alle Maßnahmen werden schriftlich festgehalten. Die Dokumentation wird vertraulich und gesichert aufbewahrt.
8. Qualifizierung und Fortbildung
- Alle Trainer und regelmäßige Betreuer im Kinder- und Jugendbereich verfügen über eine gültige Lizenz für die Jugendarbeit im Schießsport gem. § 27 Abs. 3 WaffG (z. B. JuBaLi des DSB) oder eine gleichwertige Qualifikation.
- Zusätzlich nehmen die mit der Jugendarbeit des Vereins beauftragten Personen regelmäßig (i.d.R. alle 2–3 Jahre) an Unterweisungen zur Prävention physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt, Kinderschutz und Safe Sport teil, insbesondere bei Änderungen rechtlicher oder verbandlicher Vorgaben.
- Neue Trainer und Übungsleiter werden bei ihrem Einstieg in den Verein in das Schutzkonzept eingeführt und unterschreiben den DOSB-Ehrenkodex, insofern sie dies nicht bereits in ihrer Ausbildung getan haben.
9. Information, Partizipation und Evaluation
- Das Schutzkonzept wird im Verein bekannt gemacht (Vereinswebsite, Info für Eltern und neue Mitglieder).
- Kinder und Jugendliche sowie auch die erwachsenen Mitglieder werden altersgerecht über ihre Rechte, Beschwerdemöglichkeiten und den Umgang mit unangenehmen Situationen informiert.
- Der Verein überprüft das Schutzkonzept mindestens alle ……. Jahre oder bei Bedarf (z. B. nach einem Vorfall) und passt es an neue Erkenntnisse, Empfehlungen von Fachstellen und Vorgaben des Verbandes an.
10. Inkrafttreten
Dieses Schutzkonzept wurde vom Vorstand des Schützenvereins ……………………….. e. V. erarbeitet und am ……………. von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Es ist grundsätzlich für alle Mitglieder und insbesondere für alle in der Kinder- und Jugendarbeit Tätigen verbindlich.
Hinweis zur Sprache:
Zur besseren Lesbarkeit werden im vorliegenden Schutzkonzept personenbezogene Bezeichnungen (z. B. „Trainer“, „Sportler“, „Mitglied“) in der männlichen Form verwendet. Sie gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.