Des weiteren finde ich ich im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, welche die möglichen Sondererlaubnisse für das Schießen mit Druckluft unter 12 Jahren oder das Schießen mit KK oder Flinte nach unten hin begrenzen. Weder der allgemeine § 3 (3) noch § 27 (4) legen hier bestimmte Grenzen fest noch findet man dazu etwas in der Verordnung oder sogar in der Verwaltungsvorschrift und deshalb sollte man da auch nicht selbst weitere willkürliche Grenzen in solche Tabellen packen, noch sich solcher Parolen wie - unter 10 geht gar nichts - oder so bedienen.
Unsere Behörde genehmigt ab 9 Jahren. Und nein, es gibt keine allgemein verbindlichen Untergrenzen dafür - aber mit 9 Jahren können wir leben, da bin ich Opportunist. (Verwerflich, ich weiß).
Unsere "Muttizettel" lassen wir aus Sicherheitsgründen von allen Schützen unter 18 bzw. deren beiden Elternteilen ausfüllen, da gabs bislang auch keine Klagen. Denn es gibt ja nicht nur das WaffG, sondern auch andere (Schießen kostet Geld!!!). Bei geschiedenen Eltern kanns da natürlich zu Problemen kommen, aber wir akzeptieren, so beide Eltern noch leben, (zur Zeit) nur solche mit 2 Unterschriften. Ja, @Murmelchen, da steht in §27(3) nur der Singular. Aber irgendwoher habe ich das mit dem Plural, nur leider gerade nicht greifbar. Vielleicht auch eine ältere Version des WaffG. Bin da gerne lernfähig. Aber nicht Nachts um Eins.
Es ist mir persönlich lieber, ganz sicher zu gehen, als meine Zuverlässigkeit wegen zu weiter Rechtsauslegung in Gefahr zu bringen. Wo ich mir aber sicher bin, da gehe ich auch genau bis an die Grenze des Erlaubten.