Beiträge von Califax

    b)
    als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;


    Würdest du mir auch erläutern, wo du eine andere Interpretation des § 12 des WaffG vornehmen würdest UND warum du es anders siehst ?

    Karl irrt, aber das ist bei derart verschachtelten Gesetzesformulierungen schnell geschehen.
    Die Weisung kommt nicht vom Verein, sondern vom Berechtigten (also dem Besitzer) - wenn ICH mich nicht IRRE.

    Ganz einfach: Der Fragenkatalog ist IMHO auch nicht 100,0% fehlerfrei. (Auf Waffen-Online gibt es dazu einigen Input, der allerdings auch schon ein paar Jahre alt ist.)

    Zumindest kamen den Verfassern wohl nicht sämtliche möglichen Ausnahmetatbestände in den Sinn und haben sich in ihren möglichen Angaben auf das Wesentliche beschränkt. Frag mal zwei Anwälte zu einer juristischen Frage - und du wirst bisweilen drei Antworten erhalten, die sich alle widersprechen.

    Solltest du jemals einen Fragenkatalog zu einem von dir gehaltenen Lehrgang selbst entworfen haben, wirst du immer wieder sehen, daß die Teilnehmer dir nachweisen werden, daß sie die Fragen (und Antwortmöglichkeiten) anders verstanden haben, als du es dir gedacht hast. Weiß ich aus meiner eigenen Berufspraxis. Im besten Fall ormuliert man für den nächsten Kurs um oder nimmt die strittige / zu komplizierte Antwortmöglichkeit einfach raus und ersetzt sie durch etwas Eindeutigeres.

    Fragenkatalog zur Waffensachkunde, Frage 2.21: "Schusswaffen können vorübergehend überlassen werden", Einzig richtige Antwort a) Dem Inhaber einer WBK. Lt. Musterlösung falsch ist Antwortmöglichkeit: c) Verwandten, die Mitglied in einem Schützenverein sind. Frag ich mich, warum die Antwort falsch sein sollte, wenn man, wie Du anführst, Privatwaffen unter Nutzung des § 12 (1) Nr. 3b vorübergehend an das Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung überlassen kann.

    Weil die Waffensachkunde dich nicht zu einem Fachanwalt für Waffenrecht machen soll. Die Antwort "c)" ist ja nur unter sehr bestimmten Ausnahmebedingungen, die in der Frage nicht erwähnt werden, zulässig.

    Lösungsmöglichkeit für das Problem wäre, dass das Gewehr z.B. an einen Mannschaftskameraden/Trainer/Betreuer mit WBK überlassen wird und derjenige das Gewehr zum Wettkampf transportiert. Ist zwar im Zweifelsfall umständlicher aber wohl nicht anders möglich.

    Genauso wird das bei uns gehandhabt, wenn Jugendliche im Trainingslager KK (SpoPi) schießen. Jemand mit WBK tansportiert die Jugendlichen und die Waffen dorthin und übergibt einem dortigen Trainer (mit WBK) beides gegen Leihschein. ;-))

    also zur Weiterbildung dann nicht wirklich geeignet oder?

    Nun ja, es richtet sich in erster Linie an den jugendlichen Schützen, weniger an den Trainer.
    Aber als Jugendtrainer sollte man auf jeden Fall das wissen und möglichst auch können - und vermitteln können! - , was in dem Buch beschrieben ist.
    Aber es wird weniger auf das Technikleitbild eingegangen.
    Das findest du sehr sehr ausführlich und mit Variationen beschrieben im von mir erwähnten Buch "Olympisches Pistolenschießen".


    P.S. Bin ja aus Österreich. Da läuft das ein wenig anders ab.

    Das ist hier von DSB-Landesverband zu DSB-Landesverband und von Schützenkreis zu Schützenkreis unterschiedlich. Dann noch Bezirke und Gaue, wo es die auch gibt (nicht überall). Sehr föderal, das System.
    Außerdem haben wir noch unterschiedliche Verbände und deren Ausbildungen sind untereinander nur sehr bedingt kompatibel.
    Wir sind hier so bunt und multikulti, da werden die Grünen neidisch.

    Die Ausbildung zum Schießsportleiter erfolgt in der Regel über den Schützenkreis. Dein Kreisschützenmeister (bzw. seine Homepage) informieren Dich über die nächsten Termine. Hier wird Sachkunde und Erste Hilfe vorausgesetzt.

    Für den Trainer C Breitensport ist dein Ansprechpartner dein Landesverband. In der Regel benötigst du vor diesem Lehrgang Sachkunde, Erste Hilfe soundsoviel Stunden (mach am besten gleich den Ersthelfer, dann bist du auf der sicheren Seite), Schießsportleiter und ggf. die JuBaLi. Trainer C Leistungssport setzt den Trainer C Breitensport voraus.

    Man kann natürlich sämtliche Lizenzlehrgänge auch in fremden DSB-Landesverbänden ablegen, wenn es zu Hause gerade keine Lehrgänge angeboten gibt. Nur nicht in Niedersachsen, denn dazu mußt du vorher einem dort ansässigen Verein beitreten. Oder echte Wucherpreise zahlen.

    Die Fußballer zum Bleistift haben es da eindeutig einfacher bzw. bequemer.

    Ihr wisst aber schon, dass man viele KK Pistolen ohne Pufferpatrone entspannen kann, indem man den Verschluss 2-5mm offen halt und den Abzug betätigt? Dann erreicht der Schlagbolzen das stählerne Widerlager nicht.

    Mir hat jemand erklärt, daß es in der Regel nicht das Problem wäre, daß der Schlabo an den Lauf käme und dort Dellen hinterließe, sondern eher, daß der Schlabo, wenn er nicht weich gefangen würde, aufgrund seiner Materialhärte und der Masseträgheit beim abrupten Abbremsen vor dem Erreichen des Laufes brechen bzw. besser "abreißen" könnte, wenn man das leere abschlagen übertreibt. So einen in der Mitte abgerissen Schlagbolzen einer Buckmark habe ich übrigens rumliegen.

    P.S. Ich hatte bei meinem Antrag schon alles vom BSSB zu Hause, da fiel beim Bearbeiten dem Sachebarbeiter des LR auf, daß meine Sachkundeprüfung aus 1990
    nicht den Anforderungen genügte - ich hatte die gelbe WBK und wollte die Gelb neu wegen der Freien Pistole -

    Nach dieser Logik dürfte ich heute kein Auto fahren, denn den Staat und die die StVO, nach der ich meine FS-Prüfung abgelegt habe, gibt es nicht mehr.
    Wer mit Sachkundeprüfung eine WBK und darauf Waffen besitzt, ist sachkundig. Dein SB lehnt sich da ziemlich weit aus dem Fenster. Denn dann müßte er auch deine aktuel gültige WBK mangels Sachkunde widerrufen.