b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
…
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
Würdest du mir auch erläutern, wo du eine andere Interpretation des § 12 des WaffG vornehmen würdest UND warum du es anders siehst ?
Karl irrt, aber das ist bei derart verschachtelten Gesetzesformulierungen schnell geschehen.
Die Weisung kommt nicht vom Verein, sondern vom Berechtigten (also dem Besitzer) - wenn ICH mich nicht IRRE.