Pardini .22 lr

  • Das Dot hat eine ganz normale Picatinny Befestigung. Ich habe die "Krallen" auf einer mit Sandpapier bespannten planen Fläche abgeschliffen bis sie scharfkantig waren, damit hält das Teil problemlos auf der Pardini. Da sind oben ja bereits ab Werk zwei Rillen zu einer Art Schwalbenschwanz eingefräst. Ich warte derzeit aber noch auf eine richtige Aimpoint Montage aus USA (Kodiak Machine), Ich hoffe mit dieser lässt sich das Dot wiederhol genau montieren. Denn das Dot ist nur zum Fallplatten schießen mit Anschlagschaft montiert, ansonsten wird sie überwiegend als normale Sportpistole geschossen.

  • Mein Sohn hat sich vom Büxer eine sehr flache Pica-Schiene mit mittiger Ausfräsung auf den Verschluss schrauben lassen. So geht das mit und ohne Optik. Kann die Tage vielleicht mal dazu ein Bild posten.

    Jeden Tag ´ne grüne Tat: Verbieten, was ein andrer mag!

    "Das Scheibenbild zeigt zum Schützen." (DSB Sportordnung 0.4.1.1)

  • Korrekt. Pardini hat jetzt ein halbautomatisches Gewehr auf Basis der SP im Programm. Dazu gibt's jetzt auch größere Magazine. 6, 10, 15 und 20 Schuss. Diese sind allerdings aus 3D gedrucktem, CF verstärktem Polymer (wie auch der Schaft bei der Langwaffe). Ich werd' die Magazine heute ausgiebig testen, etwas stutzig macht mich dass der Ausstoßer auch aus Kunststoff ist. Das Material macht allerdings einen sehr, sehr stabilen Eindruck!

    https://pardini.it/de/produkte-un…e-by-pardini-2/

  • Sind mittlerweile Magazine für SLB`s >10 Patronen nicht in Deutschland verboten ?

    Ich meine daß dies nach der jüngsten Waffengesetzverschärfung der Fall ist, habe es aber nicht so wirklich verfolgt da es mich nicht betraf.

  • Sind mittlerweile Magazine für SLB`s >10 Patronen nicht in Deutschland verboten ?

    In Anlage 2 WaffG 1.2.4.3 steht zwar ganz allgemein Langwaffen, aber da steht auch Zentralfeuermunition.

    Aber mal eine andere Frage in dem Zusammenhang: Ist der Besitz eines solchen Magazins, welches jetzt tatsächlich unter das Verbot fällt, eine Strafsache oder eine Ordnungswidrigkeit und wo steht das konkret oder woraus lässt sich das ableiten.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen - kein Jurist

  • eine Strafsache oder eine Ordnungswidrigkeit

    Das müsste sich eigentlich aus Teil 4 des WaffG ergeben, Straf- und Bußgeldvorschriften, also §§ 51 bis 54. Aber Anlage 2, 1.2.4.2 habe ich dort nicht entdeckt. :/

    Gruss Marcos - auch kein Jurist, aber kann lesen

  • für SLB`s >10 Patronen nicht in Deutschland verboten ?

    Nur, wenn du die passende Büchse dafür hast. Sh. Glock-Magazine und AR15 mit Glock-Aufnahme.
    UND, wie Murmelchen richtig schreib - nur Zentralfeuer.

    Für die Tippmnn habe ich ganz legal 25er fürs Gästeschießen. Ist kein sportliches Schießen.

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  • Straf- und Bußgeldvorschriften, also §§ 51 bis 54. Aber Anlage 2, 1.2.4.2 habe ich dort nicht entdeckt. :/

    Eben, allerdings hast Du jetzt auch einen Vertuer drin. Anlage 2 Punkt 1.2.4.2 steht ja drin und läuft unter Strafsache. Dann geht es aber auch schon mit Punkt 1.2.5 weiter. Die hier relevanten neuen Punkte 1.2.4.3 und 1.2.4.3 sind nicht aufgeführt. Oder übersehe ich da was?

    Ich habe mich im vorherigen Beitrag auch schon vertan. Das mit dem Magazinen für Langwaffen steht unter Punkt 1.2.4.4, nicht unter 1.2.4.3.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

    Ob die das wohl vergessen haben? So ein dummes Magazin ist ja jetzt im Zweifel ein verbotener Gegenstand und das geht ja gar nicht, wirklich nicht. Das muss doch bestraft werden, mit der vollen Härte des Gesetzes, jawoll.

    ... aber kann lesen

    Ja, dito. Arrogant wie ich nun mal bin, bilde ich mir sogar ein, in der Regel auch zu verstehen, was da gerade so lese. Ich gebe aber zu, speziell bei unserem WaffG komme ich diesbezüglich auch oft an meine Grenzen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

    Einmal editiert, zuletzt von Murmelchen (14. August 2023 um 00:18)

  • Hallo Marcos, hallo Freunde,

    es scheint wohl tatsächlich so zu sein, dass diese beiden neuen Verbotspunkte 1.2.4.3 und 1.2.4.4 der Anlage 2 WaffG in den Straf- und Busgeldvorschriften §51 bis §54 WaffG nicht explizit aufgeführt sind.

    Bliebe nur noch die Frage, ob diese beiden Punkte nicht doch auch durch einen allgemeineren, übergeordneten Punkt mit erfasst werden, den ich, den wir bis jetzt nicht sehen, oder ob da wirklich ein redaktionelles Versehen vorliegt.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Im Endeffekt betrachtet das WaffG Magazine oder Magazingehäuse die eine Kapazität über der Erlaubten besitzen als Verbotene Waffe. Damit geht ein illegaler Waffenbesitz einher, welcher unter das Strafrecht fällt. Und selbst wenn's milder geahndet werden sollte so dürfte mit ziemlicher Sicherheit die Zuverlässigkeit dahin sein. Ob da jetzt im Paragraphen ein expliziter Bezug ist oder nicht.

  • Hallo krawallier,

    so pragmatisch kann man das sicher auch sehen, das rechtsstaatliche Prinzip funktioniert aber meiner bescheidenen Auffassung nach doch noch etwas anders und da gibt es auch gute Gründe für.

    Ansonsten steht die von mir hier angesprochene Besonderheit auch im Widerspruch zur sonstigen Machart des Gesetzes, wo doch auch sonst jeder einzelne Verbotspunkt mit einem Hinweis auf ein konkretes Strafmaß oder mit Hinweis auf eine Ordnungswidrigkeit nebst konkreter möglicher Bußgeldhöhe versehen ist.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Fakt ist, KK-Magazine sind davon ausgenommen.

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  • ...es gibt jetzt sogar 20er.

    Hast du inzwischen testen können?

    Ich habe heute ein 10er auf dem Stand gehabt, das hat leider sehr stark gestört.

    Ob Silikonöl die Lösung ist?

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  • Heute noch einen Test gemacht:

    Die Kunststoffmagazine laufen 1a aus der SP (großer Verschluss), aber überhaupt nicht aus denRFs (kleiner, schneller Verschluss).
    Stovepipes, Double-Feed ...

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  • Lesen was in der Sportordnung steht. Da sind nämlich Magazine mit einer Kapazität <10 Schuss (bds), egal ob Zentral- oder Randfeuer, vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen, Ausnahme ipsc bzw International.

    Ausnahmen gibt es, wer diese vor dem Stichtag erworben, und später angemeldet hat, aber mehr wie 10 laden ist auch nicht, und bei Halbautomaten ist noch der Anschein ein Aspekt.

    Da wir als Sportschützen, aber nach einer Disziplin einer Sportordnung Schiessen, sind für uns die 25er Mags etc nicht zulässig. Besitzen & erwerben aber ist bei Randfeuer frei.