Eigene Waffe gegen Täter einsetzen? Erlaubt???

  • Hallo liebe schützen, ich besitze nun seit 2Jahren eine P99 und nehme weiterhin aktiv am schießen teil.
    Nun meine frage. Was passiert wenn in mein Haus ein Einbrecher kommt? Darf ich mit meiner Waffe in den Bein des Täters schiesen???
    Ich meine damit KEINE Tödliche schüsse!! Diese Frage traue ich mich nicht im Verein zustellen und im Internet konnte ich auch nichts darüber finden. Vllt kann mir ja einer weiterhelfen :=) liebe grüße

  • Eine Frage, die angesichts der gerade vorherrschenden Meinung einem Sportschützen nicht wirklich gut zu Gesicht steht. Die Antwort musst Du kennen, wenn Du Sportschütze bist und Deine Waffe ordnungsgemäß erworben hast. Wenn nicht, dann frag mal bei der Polizei.

    Jede Schießsport-Disziplin hat ihre Existenzberechtigung. Zusammenhalt ist wichtig - über die Grenzen von Disziplinen und Verbänden hinweg.

  • Selbstverständlich habe ich die Waffe ordnungsgemäß erworben. Sie ist auch bei mir im Waffenschrank (ungeladen) verschlossen.
    Nur interessiert mich die rechtlichen konsequenzen was mir passieren würde wenn ein Einbrecher in mein Haus einbricht..und ich ihm in den Bein schiesen würde. Denke mal wäre meine Waffe los und müsste die WBK abgeben. oder? Ist eigtl eine interessante frage und andere haben sich diese sicher auch irgendwann mal gestellt.

  • Du kennst doch den Notwehrparagraphen. Genau so ist es.

    Gegen Notwehr spricht (in dem Fall), dass du Zeit bräuchtest die Waffe aus dem Tresor zu holen, Munition aus dem anderen Schrank zu holen und die Waffe zu laden. Während dieser Zeit könntest du auch die Polizei rufen, sämtliche Lichter einschalten, Krach machen und nach Hilfe schreien, weglaufen, Türen verschließen etc.

    Mein Trainingsmotto:
    Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein. (Philip Rosenthal, Unternehmer, *1916)

  • klar kenne ich es aber damit ich die waffe schussbereit machen kann dauert es nur wenige sekunden. schrank öffnen magazin holen rein in die waffe und fertig. ich darf die muniton und die waffe im selben schrank aufbewahren. weil ich oben einen extra bereich für munis habe.
    Der Täter ist unten und ich oben im Haus. Auch wenn ich nicht schiese könnte ich ihn erschrecken bzw solange die waffe auf ihn halten bis die polizei kommt.

    den im notwehr darf man ja alles machen.

  • Na ja, die Notwehr ist ein recht schwammiger begriff und lässt viel Interpretationsspielraum.
    Auch wenn du nicht schießen würdest und nur den Einbrecher festsetzen bin ich mir sicher, dass du ein Verfahren bekommen würdest. Du hättest die Waffe gegen einen Menschen eingesetzt und das ist erst mal verboten. Wie sowas ausgeht hängt von der Situation und vom Richter ab.

    Mein Trainingsmotto:
    Wer aufhört besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein. (Philip Rosenthal, Unternehmer, *1916)

  • Hallo,

    du darfst die Waffe nie (!!) führen, also auch nicht in deinem Haus geladen damit hantieren. Wir sind Sportschützen und dürfen damit nur auf zugelassenen Ständen damit schießen.

    Notwehr hat ein paar wichtige Aspekte:
    Es muss eine bedrohliche Situation entstehen. Dies ist nicht gegeben, wenn der Einbrecher im Haus unten und du oben bist, denn du kannst die Polizei rufen, Licht anmachen und dich einschließen.
    Es muss die Verhältnismäßigkeit stimmen. Auch dies ist nicht gegeben, denn ein Einbrecher hat es i.d.R. nicht auf dein Leben abgesehen, sondern "nur" auf deine Vermögenswerte.
    Es muss eine plötzliche Handlung sein. Auch das geht nicht, denn du musst ja zum Waffenschrank, das Magazin laden, die Waffe rausnehmen, es darin einsetzen und dann erst auf die Pirsch gehen. Somit handelst du vorsätzlich.

    Somit greift der Notwehrparagraph NIE in deinen eigenen 4 Wänden. Du begehst damit also mehrere Verbrechen. Angefangen von unerlaubten Einsatz von Waffengewalt, bis hin zu vorsätzlicher schwerer Körperverletzung. In so einem Falle kannst du sogar in den Knast wandern. Deine Waffe und deine WBK sind sowieso weg.
    Es haben sogar Polizisten des öfteren Probleme, wenn sie in einem Einsatz einen Verbrecher anschießen, denn die Verhältnismäßigkeit lässt sich oft nicht mehr feststellen. Die Polizisten bekommen dann ein Disziplinarverfahren usw.

    Also wenn du wirklich mit dem Gedanken spielst, die Waffe zur Selbstverteidigung in den eigenen 4 Wänden zu nutzen, dann rate ich dir aus Selbstschutz: Verkaufe die Waffe, bevor du noch Mist damit baust.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Lieber WaltherP99!

    Erstmal etwas Grundsätzliches:
    Ein Sportschütze ist ein Schütze, der einen Sport ausübt.

    Dein Thread ist nicht nur peinlich, sondern auch schädlich für alle, die sich Sportschützen nennen und in diesem Sinne dieser SPORTLICHEN Aktivität nachgehen.
    Es ist nicht in Ordnung einen Gedanken daran zu verschwenden, was passieren würde, wenn Dir mal ein Mensch vor die "Flinte" kommt und was Du dann machen würdest.

    AUF MENSCHEN SCHIEßT EIN SPORTSCHÜTZE NICHT und wenn ein Einbrecher vor der Tür steht, dann wählt man die 110. Aber anscheinend brauchst Du ja das "Gesetz" nicht mehr und möchtest John Wayne spielen!

    Noch etwas - Deine Frage enthält schon eine ganz klare Tatsache - Du hast die Sachkundeprüfung nicht abgelegt und was soll da schon ein ordnungsgemäßer Erwerb überhaupt aussagen? So ein blödsinn! In der Sachkundeprüfung wird Notwehr und Notstand behandelt Du Schlaumeier!

    Ich persönlich würde Dir nicht nur empfehlen, dass Du Deine Waffe zum Selbstschutz abgibst, sondern daß Du auch (damit sich Mitmenschen und "Täter" vor Dir schützen können) einen Psychologen zurate ziehst, denn offensichtlich beschäftigst Du Dich mit irgendwelchen sehr suspekten Gedanken, die möglicherweise auf den Wunsch abzielen könnten, "Macht ausüben zu wollen"...

    Nach Erfurt und Winnenden sind solche Fragen aber letztendlich nicht nur peinlich, sondern auch völlig unangebracht, unsportlich im Geiste und schon bei der bloßen Fragestellung, würde ich als Vorstand im Verein dafür Sorgen, dass Dir die WBK - als ganz klar nicht Sachkundiger - amtlich entzogen wird!

    Von "Tätern" und "ordnungsgemäßem Erwerb" sprechen - wirklich eine Schande und sei froh, dass es solche Leute wie dingo gibt, die Dir eine anständige Antwort geben.

    Reinhart

  • Ich habe mir auch Gedanken gemacht, welche Person hinter solch einer Frage stehen mag:
    Entweder ist es ein kleiner Junge, der keine Ahnung von Waffen hat und sich hier nur mal eine Frage aus seinem Hirngespinst beantworten lassen wollte.
    Oder es steckt ein Reporter dahinter, der nur auf der Suche nach einem Negativbeispiel über Schützen ist. Aber wir sind echte Schützen und damit wird er bei uns nichts finden können.

    Und jetzt die dritte Spezies, die am schlimmsten ist: du bist wirklich ein Schütze und Waffenbesitzer. Dann hast du die Sachkundeprüfung wohl geschenkt bekommen und solltest sie dringend nochmal machen. Deine WBK sollte derweilen eingezogen werden und die Waffe kannst du ja deinem Verein geben. So kannst du ja wenigstens noch am Schießstand damit schießen. Zum privaten Waffenbesitz bist du aber nicht qualifiziert!
    Leider bist du so ein Beispiel, das gegen die ordentlichen Schützen geht. 99,999 % von uns Schützen verwahren ihre Waffen ordnungsgemäß, aber du als 0,001 %iger Anteil liefertst den Kritikern wieder Wasser auf ihre Mühlen.

    Denk bitte über meinen Vorschlag nach!

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Ganz recht dingo - bei diesem WaltherP99 ist wohl alles möglich und wenn er zur dritten Spezies zählt, dann wäre das wirklich am schlimmsten!

    Auch habe ich folgende Satz von WaltherP99 Gestern überlesen, nämlich:

    ich darf die muniton und die waffe im selben schrank aufbewahren. weil ich oben einen extra bereich für munis habe.

    Wieder ein klarer Beweis, dass derjenige der hinter diesem Namen steckt, eigentlich kein Waffenbesitzer sein kann - denn wer nach dem heutigen Gesetz Waffe und Munition nicht getrennt aufbewahrt (eine Trennung INNERHALB des Tresors in einem Untertresor ist schon längst unzulässig; das Gesetz ist hier eindeutig), der handelt schlicht und ergreifend GROB FAHRLÄSSIG und das endet in einem Strafverfahren, sollten Waffen und Munition gleichzeitig in einen Behältnis abhanden kommen = Verstoß gegen das Waffengesetz.

    WaltherP99; nach dem WaffG §6, Absatz 3 gehört Dir die WBK (vorausgesetzt Du hättest eine) schlicht und ergreifend abgenommen!

    So lieber WaltherP99; ich kann nur hoffen, dass Du ein kleiner Junge bist, alles andere wäre wirlich schädlich für den sportlichen Gedanken des Schießsports und auch für unsere Gesellschaft. Abgesehen von Deinen grob fahrlässigen Behauptungen, dass alles in einem Waffenschrank aufbewahrt werden darf und Deiner miserablen Kenntnis als angeblich Sachkundiger...(in der Schule wäre das die Note: 6 oder in der Fahrprüfung: durchgefallen).

    Einen dritten Mordanschlag durch einen Schützen (und sei es nur ein Idiot, der einen Einbrecher über den "Haufen ballert" anstatt die 110 zu wählen) kann sich die Bundesrepublik nicht mehr leisten!
    Am Ende stellt sich heraus, dass der "Einbrecher" oder "Täter" ein besoffener war, der an der falschen Wohnungstür versucht hat, seinen Schlüssel in das Schloß zu stecken...und ein Schießwütiger Affe (der nicht mal weiß wie ein "Täter" überhaupt aussieht) ihn dann erschießt UND DAS WÄRE MORD (StGB § 211)!

    Nicht auszudenken, was dann mit dem privaten Waffenbesitz passieren würde!!!

    WalterP99 = alles klar?

    Einmal editiert, zuletzt von Reinhart.Stahl (8. Juli 2010 um 09:49)

  • Ihr vergesst eine naheliegende vierte Möglichkeit. Ein begeisterter Sportschütze dessen Sachkundeprüfung vielleicht schon etwas zurückliegt und der sich bisher über solche Verwendungsmöglichkeiten noch keine großen Gedanken machte. Als reinen Luftdruckwaffenschützen ohne Feuerwaffensachkunde hat mich die Aussage, dass Waffe und Munition niemals im gleichen Tresor aufbewahrt werden dürfen überrascht. Geht man nach der Übersicht „Wichtiges zum Waffenrecht“ des Deutschen Schützenbundes ist jedenfalls die Aufbewahrung in B-Schränken mit Innentresor aus Stahlblech für Munition oder Schränken mit Widerstandsgrad 0 noch immer erlaubt. Sind diese kurzen Informationen etwa schon wieder veraltet? ?(

    Gerhard Seemüller

    „Great minds discuss ideas;
    average minds discuss events;
    small minds discuss people.“

  • Ja obwohl ich es darf wurde ich sehr hart angemacht :( Ich bin kein
    verrückter der Amok geht oder sonstiges vorhat.

    Ich bin lange im Verein und liebe mein Hobby. Habe die Sache nur gefragt
    da es nirgens etwas darüber zu lesen gab.


    Deshalb bitte erst VORHER informieren und DANN abgehen. Danke!

    Danke an den Admin :)Lg

  • @ WalterP99

    Zitat

    Ich bin lange im Verein und liebe mein Hobby. Habe die Sache nur gefragt
    da es nirgens etwas darüber zu lesen gab.


    Wenn Du lange im Verein bist, dann frage ich mich warum Du diese Frage nicht schon dort erörtert hast. Die Frage ist m. E. nicht anrüchig, das das Thema auch Bestandteil jeder Sachkundeausbildung ist. Und dieser "Ausbildungsstand" muss in jedem Verein vorhanden sein.

    Solltest Du wie zuvor vermutet


    Zitat

    Ein begeisterter Sportschütze dessen Sachkundeprüfung vielleicht schon etwas zurückliegt und der sich bisher über solche Verwendungsmöglichkeiten noch keine großen Gedanken machte.


    sein, empfehle ich Dir zur Ausübung Deines Hobbies mehr Gründlichkeit (im Internet gibt es genügend Hinweise/Antworten auf Deine Frage) und Verantwortung im Umgang mit Deinem Sportgerät - eine Verantwortung, die Du nicht nur Dir sondern auch allen anderen Sportschützen/innen schuldest, die ihren Sport ohne weitere Gesetzesverschärfungen durch dolose Handlungen uneinsichtiger Waffenbesitzer betreiben wollen.

    Wie oft gehst Du im Monat eigentlich zum Training?

  • Dann bist Du m. E. auch kein Waffenbesitzer, sondern gehst regelmäßig einem Sport mit der eigenen Schusswaffe nach.

    Als Du die Sachkundeprüfung gemacht hast, wurde das Thema Waffenrecht, Notwehr, Notstand, Nothilfe nicht behandelt?

  • Moin moin...

    in Anbetracht der momentanen Meinung der Gesellschaft Sportschützen gegenüber würde ich zur Selbstverteidigung
    immer zu Reizgas raten.
    Da ich auch manchmal so paranoide Gedankengänge habe das jemand in meine Wohnung einbrechen könnte habe ich immer eine
    Dose Pfefferspray auf dem Nachttisch stehen.
    Damit gibt es auch kein Problem in Sachen "Verhältnismäßigkeit der Mittel" bei der Selbstverteidigung.
    Ich würde nie auf die Idee kommen mein Sportgerät gegen einen Menschen zu richten.

    Obwohl ich eine Schreckschusswaffe besitze ( ein Erbstück von meinem Großvater ) lagert die gut verschlossen in einer
    Schließkasette. Denn auch die Selbstverteidigung damit kann im wahrsten Sinne des Wortes ins Auge gehen.
    Da wird dann das Opfer schnell zum Täter.

    Gruß Nico

    Die 6 is nich von mir...ehrlich !

  • Hallo Walther P99,

    ich habe hinter deinem Eintrag einen sehnsationsgeilen Reporter vermutet. Daher auch gleich meine etwas härteren Worte, wobei ich aber die ganze Zeit versucht habe sachlich zu bleiben und dir auch die einzelnen Aspekte, wieso es keine Notwehr ist, dargelegt habe.

    Nimm es bitte nicht zu persönlich, aber die Reizschwelle zu diesem Thema ist bei Schützen einfach sehr niedrig. Zu viel ist in letzter Zeit durch Unachtsamkeit, Vorschriftsmissachtung und Leichtsinn passiert. Deshalb diese krassen Worte.

    Ich denke, du hast aber eine deutliche Antwort auf deine Frage bekommen (wenn auch etwas zu deutlich) und ich hoffe, du wirst auch weiterhin als verantwortungsvoller Schütze NIE deine Waffe außerhalb eines Schießstandes nutzen.

    Zu dem Thema: Munition und Waffen im gleichen Schrank: Bei Kurzwaffen braucht man einen B-Schrank oder Sicherheitsstufe 0, dann ist dies auch erlaubt, solange das Innenfach separat zu verschließen ist. Bei Langwaffen reicht meines Wissens auch ein A-Schrank mit separat verschließbarem Innenfach. Hat sich dies geändert? Wenn ja bitte mit Quellenangabe widerlegen!!

    Obwohl du einen etwas unangenehmen Einstieg in unser Forum hattest, hoffe ich, dass du dich nun als echter Sportschütze auch an den anderen sportlichen Diskussionen beteiligst und noch viel Freude und Informationen in unserem Forum hast.

    Mit bestem Schützengruß aus Niederbayern

    dingo

  • Lieber Geronimo!

    1)

    Ihr vergesst eine naheliegende vierte Möglichkeit. Ein begeisterter Sportschütze dessen Sachkundeprüfung vielleicht schon etwas zurückliegt und der sich bisher über solche Verwendungsmöglichkeiten noch keine großen Gedanken machte.

    Als Autofahrer muss man über die Verwendungsmöglichkeiten einer Autobahn genauso bescheid wissen, wie über die Verwendungsmöglichkeit des Stadtverkehrs. Ich habe noch niemals davon gehört, dass ein Autofahrer mit 50 über die Autobahn gefahren ist, da dieser über die Verwendungsmöglichkeit (der Schnelligkeit) nicht bescheid wusste, weil er eben 20 Jahre nur den Stadtverkehr gefahren ist.

    Es tut mir leid Geronimo, aber mir kommt das ein bisschen vor wie ein Freifahrtsschein hinsichtlich der Rechtfertigung für mangelhafte Sachkunde-Kenntnisse zu sein...oder nicht?

    2)

    Geht man nach der Übersicht „Wichtiges zum Waffenrecht“ des Deutschen Schützenbundes ist jedenfalls die Aufbewahrung in B-Schränken mit Innentresor aus Stahlblech für Munition oder Schränken mit Widerstandsgrad 0 noch immer erlaubt. Sind diese kurzen Informationen etwa schon wieder veraltet?

    Was im Waffengesetz steht ist erstmal weitgehend feststehend. ABER wenn Waffen & Munition durch Diebstahl abhanden kommen, dann gibt es (juristisch objektiv) jede Menge Möglichkeiten, Dir an "den Karren zu fahren". In unserem Rechtssystem steht ein Beklagter stets in der Beweispflicht und ab hier wird es dann richtig "lustig" wenn Dir erstmal die grob Fahrlässige Variante von der Staatsanwaltschaft "unterstellt" wird. Hier einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen ist schlichtweg erstmal nicht möglich und warum? Ganz einfach: Der Waffenschrank / die Waffenschränke sind weg (z.B. aus der Wand gerissen).

    a) Waren die Waffenschränke überhaupt gut genug gegen das herausreißen aus der Wand gesichert ...
    b) laut den Nachbaren steht die Wohnungstür ja ab und zu auf ...
    c) das 8jährige Kind sagt der Polizei aus, dass der gute Kumpel vom Papa ja auch einen Ersatz-Schlüssel für den Tresor hat (und die Ehefrau noch dazu) ...
    d) eigentlich war ja nur ein Tresor zu / der andere auf...

    Und jetzt kommt der Staatsanwalt her und baut seine Klageschrift gegen so jemanden auf (zu Recht natürlich) und stellt in Frage (zu Recht natürlich), dass der Beklagte (der auch Opfer des Diebstahls ist) im Sinne des Waffengesetzes für den Besitz einer WBK nicht / oder nicht mehr geeignet ist.

    Geronimo - Du hast mit den Sicherheitsbestimmungen schon recht - die stehen ja auch so im WaffG § 36 ... aber wenn Dein Tresor gestohlen wurde und sich auf dem Weg nach "nirgendwo" befindet, dann ist es dem Staatsanwaltschaft sowas von völlig egal, ob Du Deine Tresore vorschriftsmäßig und Gesetzeskonform aufgestellt hast...der wichtigste Beweis fehlt und sich auf die Aussagen der Familie stützen = ungenügend!
    Nochmal - Tresor weg -> Du Opfer & Begklagter zugleich -> Beklagter nach geltendem Recht in der Beweispflicht -> Beweispflicht nicht glaubhaft dargelegt (trotz gutem Anwalt) -> weg ist die WBK (für immer)... ZU RECHT!

    Das ist objektives Recht wie es in der Bundesrepublik juristisch gehandhabt wird ...(wird jeder Student der Rechtswissenschaften an der Uni, jeder Jurist so bestätigen ;-).

    WaltherP??? Du bist mir (und jedem anderen Sportschützen auch) durch Deine Frage negativ aufgefallen!

    MERKE DIR:
    Jurisitisch ist jede Privatperson die eine Waffe als letztes Mittel einsetzt schon so gut wie im Gefängnis (Fakt)
    und daher ist es sinnlos darüber hinaus zu philosophieren (es sei denn wir sind hier alle Rechtswissenschaftler an der Universität oder Juristen vor Gericht).

    Ein Tip für Dich - auch Behörden können jeden Schwachsinn lesen, was Leute so den ganzen Tag in Foren so von sich geben.

    Sich an jedes Gesetz zu halten, ist bürgerliche Pflicht!
    Die BRD braucht keine Sportschützen, die sich darüber Gedanken machen, in irgendeiner Form auf Menschen zu schießen und niemals NIEMALS vergessen, dass jeder "Täter" auch ein Mensch ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von Reinhart.Stahl (8. Juli 2010 um 18:47)

  • Blöde Frage: Was für einen Sport kann man mit einer P99 betreiben?

    Nicht alle seine Fähigkeiten und Kräfte soll man sogleich und bei jeder Gelegenheit anwenden. - Baltasar Gracián

  • Hallo Freunde,

    auch wenn die Fragestellung von Waltherp99 im Hinblick auf die von Berechtigten geforderte Sachkunde etwas seltsam anmutet, so ist doch die Frage an sich durchaus berechtigt und kann auch etwas sachlicher beantwortet werden. Wäre die Frage nach Selbstverteidigung so völlig abwegig, wären die Themen Notwehr und Notstand ja auch kein ausführlicher Behandlungspunkt im Bereich der geforderten Sachkunde.

    Obwohl dem Fragesteller hier sehr heftig mangelnde Sachkunde vorgeworfen wird, lassen manche der Antworten genau den gleichen Schluss zu. Einige der getroffenen Aussagen sind sogar schlicht falsch.

    Ich versuche mal, die Diskussion etwas zu versachlichen und einige der getroffenen Aussagen hier zu revidieren. Ich gehe dabei nicht auf jede
    Aussage persönlich ein. Wer möchte, kann ja seine getroffenen Thesen mit den meinigen vergleichen.

    Beachten wir erstmal die Paragraphen:

    § 227 BGB Notwehr

    (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

    (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um
    einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
    abzuwenden.

    In § 32 StGB steht das gleiche.


    $ 15 OWiG Notwehr

    (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
    nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
    gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung,
    Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.


    Der rechtswidrige Angriff, der vorliegen muss, bezieht sich nach allgemeiner deutscher Rechtsauffassung dabei nicht nur auf Leib und Leben, sondern bezieht auch auf andere Rechtsgüter wie Freiheit, Eigentum und sogar die Ehre mit ein.

    Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebenso wenig ist er zu einer schimpflichen Flucht verpflichtet, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.


    Soviel zu den Paragraphen. Ein Einbruch stellt danach definitiv eine Notwehrsituation dar. Eine Schusswaffe kann daher auch im Gegensatz zu der hier vorherrschenden Meinung ein geeignetes Mittel zur Abwehr sein. Das gilt sogar für eine Schusswaffe im illegalen Besitz. Dabei muss mit der Schusswaffe natürlich nicht selbstverständlich gleich geschossen werden. Eine Schusswaffe stellt aber immer ein beachtliches Drohpotential dar.

    Die hier geäußerten Verhaltenstipps sind an sich nicht verkehrt, aber leider nicht immer hilfreich. In ländlichen Gegenden kann es schon mal etwas länger dauern, bis die Polizei vor Ort ist. Einen Schutzraum gibt es wohl nur in den wenigsten Wohneinheiten und die eigene Fluchtmöglichkeit besteht auch nicht immer. Ein Einbrecher ist nicht immer harmlos. Er kann auch bewaffnet sein und sei es nur durch sein Werkzeug. Eine Schusswaffe kann da sehr abschreckend wirken, auch wenn damit nur gedroht wird.

    In der Praxis kann so eine Notwehrsituation allerdings extremen Stress verursachen und ich möchte niemandem hier wünschen, mal in so eine Situation zu kommen. Von gezielten Schüssen kann dann keine Rede mehr sein. Dass schaffen oft noch nicht einmal die Profis. Trotzdem kann die Schusswaffe mit letzter Konsequenz und als letztes Mittel das Leben des Angegriffenen und eventuell auch das Leben seiner Angehörigen retten.

    Sollte in so einer Situation der Angreifer wirklich tödlich verletzt werden, so stehen die Chancen im Gegensatz zur hier geäußerten Meinung gar nicht so schlecht, dass der Angegriffene ohne strafrechtliche Konsequenzen davon kommt. Selbst dann, wenn eine Schusswaffe verwendet wurde. Hier aber von gleich Mord zu sprechen, ist mit Verlaub absurd. Es gibt genügend einschlägige Urteile. Ich würde jedenfalls versuchen, mich zu wehren und dieses Recht billige ich auch jedem anderen zu. Was habe ich denn davon, rechtlich schön sauber gehandelt zu haben, dafür aber den Rest meines Lebens im Rollstuhl oder sogar auf dem Friedhof verbringen zu müssen.

    Ich will hier ja kein Fass aufmachen, aber der arme Mann, der letzten Herbst in München an der S-Bahn erschlagen wurde, weil er Jugendlichen helfen wollte, wäre sicher ganz froh gewesen, wenn er ein geeignetes Mittel zu seiner Verteidigung bei sich gehabt hätte.


    Zum Thema Führen einer Schusswaffe: Auch ein Sportschütze darf in seinen eigenen vier Wänden seine Schusswaffe führen, mit Erlaubnis des Eigentümers sogar auch auf fremden Besitz. Er darf auf seinem Grund und Boden sogar mit einer Schusswaffe Streife laufen, wenn ihm danach ist. Würde ich mir aber in der heutigen Zeit verkneifen. Könnte sonst heftige Reaktionen bei den Nachbarn hervorrufen, wie man ja auch in den Beiträgen hier erkennen kann. Man darf aber sogar auf seinem eigenen Grund und Boden schießen. Mit Druckluft, wenn sicher gestellt ist, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können, mit anderen Waffen auch, wenn ein abgenommener Schießstand vorhanden ist.


    Schusswaffen und Munition müssen immer dann sicher in einem Tresor der entsprechenden Stufe aufbewahrt werden, wenn der berechtigte Besitzer sie nicht selbst vor den Zugriff anderer schützen kann, also bei Abwesenheit. Für Munition gilt immer noch ein nicht näher spezifiziertes Stahlblechgehäuse oder ein vergleichbares Behältnis, unabhängig davon ob im Tresor oder außerhalb.

    Zum Thema Diebstahl: Wenn jemandem trotz Einhaltung der erforderlichen Aufbewahrungsvorschriften eine Schusswaffe entwendet wurde, dann wurde sie halt schlicht und ergreifend geklaut. Daraus kann man den Besitzer nur sehr schwerlich einen Strick drehen. Der Diebstahl der Waffe wird gemeldet und dann gibt es eine Aktennotiz. Mehr passiert da nicht. Das auch Schusswaffen entwendet werden können und auch werden, sollte doch jedem eigentlich einleuchten.

    wegi82: Mit einer Walther P99 kann man beim DSB die Disziplinen Großkaliberpistole 9mm und Zentralfeuerpistole bestreiten, wenn ich da jetzt nichts übersehen habe.


    Soweit meine Anmerkungen. Bevor sich jetzt wieder der eine oder andere aufregt, noch eine Anmerkung. Ich bin seit meiner Jugend ein Sportschütze. Ich besitze daher auch legal Schusswaffen. Also bin ich auch ein Waffenbesitzer. Aber nicht nur das. Ich bin vieles, habe Angehörige und bin Grund- und Hausbesitzer. Ich bin auch ein Reservist. Ich habe schon mit 20 im Auftrag des Staates Schusswaffen geführt.

    Ach ja, da ich ja ein Gewehrschütze bin, besitze ich gar keine Kurzwaffe, die ich im Falle eines Falles einsetzen könnte. Und ne Super Match ist dafür ja nicht so richtig hilfreich, oder?


    Mit bestem Schützengruß

    Frank