Waffe weg bei Inaktivität?

  • Ich denke, dass es im Ermessensspielraum der Behörde liegt, diese Auflagen auszusprechen. Die müssen das Bedürfnis überprüfen und wie soll das anders gehen, als über Schießbuch und Vereinsmitgliedschaft.

  • Na.........ich kenne niemanden (das muss allerdings nicht viel heißen), der wie im genannten Beispiel des älteren Herrn, von der Waffenbehörde genötigt wird, sein Bedürfnis nach langjährigem bestehenden Waffenbesitz nachzuweisen.

    Nach meinem Rechtsempfinden heißt es dann:

    a.) alle müssen es nachweisen

    b.) keiner muss es nachweisen

    Aus diesem Grund kursiert doch gerade die Meldung, daß ab 10 Jahren Waffenbesitz eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein ausreichend ist, um das Bedürfnis nachzuweisen. Wie man den alten Herren jetzt derart gängeln muss, ist mir schleierhaft und zeigt mal wieder, was da für Leute in den Ämtern sitzen. Wenn es so einen "Ermessenspielraum" gibt, dann sollte der auch mit dem angemessenen Feingefühl eingesetzt werden und nicht willkürlich wie in diesem Beispiel.

    "The pure and simple truth is rarely pure and never simple"

  • Tach auch,

    Hier stellt sich allerdings die Frage, ob dies geltendem Recht entspricht.

    nach § 4 (4) WaffG hat die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

    Die Praxis sieht bei etlichen Behörden inzwischen allerdings so aus, dass sie diese drei Jahre bei jeder neu erworbenen Waffe neu triggern, also nach drei Jahren wieder eine neue Überprüfung ansetzen und dass sie die Kann-Bestimmung im letzten Satz auch zu einer weiteren Regelüberprüfung mit von Behörde zu Behörde teils unterschiedlichen Laufzeiten umfunktioniert haben, obwohl die sie bindende Verwaltungsvorschrift gerade bei dem Punkt ganz unmissverständlich genau das Gegenteil fordert.

    Das Gute daran ist, daß man sich gegen illegale Anordnungen wehren kann.

    Sicher und das haben auch schon einige versucht.

    Weniger gut ist aber, wenn die Gerichte sich dann aber gar nicht auf die Missachtung der Verwaltungsvorschrift seitens der Behörden einlassen, sondern die Behörden auch noch mit teils äußerst fragwürdigen Auslegungen des Waffenrechts unterstützen. Dann steht der Bürger ziemlich schnell ganz dumm da. Zwar gibt es auch mit dem Urteil des VG Arnsberg eine zumindest in Teilen rühmliche Ausnahme, ansonsten ist der Tenor der Urteile bisher aber ziemlich eindeutig. Aus der richterlichen Ecke kommt übrigens auch diese noch fragwürdigere Auslegung mit dem Bedürfnisnachweis für jede einzelne Waffe.

    Die entsprechenden Urteile sind hier zu finden:

    Petition gegen die unverhältnismäßige Verschärfung des WaffG

    Petition gegen die unverhältnismäßige Verschärfung des WaffG

    Petition gegen die unverhältnismäßige Verschärfung des WaffG


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Murmelchen, übernehmen Sie...

    Ach menno, nicht schon wieder. Ich bin hier doch nicht der Hiwi, auf keinen Fall. ;)


    Vielleicht liest sich der Ivo ja erst mal meinen obigen Beitrag nebst der darin enthaltenen Verweise in aller Ruhe durch und kommt dann vielleicht auch von alleine drauf.

    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

    Ich denke, dass es in meinem Beispiel genau zu diesem Szenario gekommen ist. Der Schützenkamerad hat sich bei der häuslichen Prüfung der Verwahrung der Waffen entsprechend unklug geäußert und die Behörde hatte Zweifel ob sein Bedürfnis noch fortbesteht. Ich sehe mich da nicht ganz falsch.

  • Ich denke, dass es in meinem Beispiel genau zu diesem Szenario gekommen ist.

    Es kann sein, dass es bei deinem Beispiel so gewesen ist.

    Hier in NRW und wohl inzwischen auch in Teilen von Hessen wird es von zumindest einigen Behörden hingegen genauso praktiziert, wie ich es weiter oben beschrieben habe. Da ist nichts mehr mit Zufallstreffern, das wird inzwischen trotz der eindeutigen Anweisungen in der Verwaltungsvorschrift systematisch als weitere Regelüberprüfung durchgezogen.

    Ich kann Dir die entsprechenden Formulare auch gerne zukommen lassen.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Ich kann Dir die entsprechenden Formulare auch gerne zukommen lassen.

    Daran wären wohl einige NRWler - wie ich - interessiert. Auch wenn das erst in einigen Jahren auf mich zukommen wird, wenn bis dahin sich die rechtslage nicht signifikant ändert...

  • Zitat

    Auch wenn das erst in einigen Jahren auf mich zukommen wird, wenn bis dahin sich die rechtslage nicht signifikant ändert...

    Worauf Du aber einen lassen kannst! Und es wird sicher nicht besser. Irgendwo auf der Welt ein Vorfall, in den ein Sportschütze involviert ist und es geht in die nächste Runde!