Frage zum Thema Schießbetrieb im Verein

  • Hallo,

    um im Verein einen Schießabend ( Übungsschießen oder Pokalschießen ) durchführen zu können, ist es ausreichend, wenn an dem Abend Standaufsichten auf dem Schießstand sind? Oder muss eine Person mit Schießsportleiterausbildung anwesend sein?

    Gruss sniper01

  • Hi Sniper,

    evtl. brauchst Du noch jemand mit JuBali für die Jugendlichen.

    Ansonsten reicht die Standaufsicht.

    Alle anderen Helfer müssen nur wissen, was sie zu tun haben :)

    Viele Grüße

    Thorsten

    Never give up. With zero you still can reach 390.8)

  • Hallo Freunde,

    leider hält sich in Schützenkreisen hartnäckig die Vorstellung, die Qualifizierung zum Schießsportleiter DSB an sich beinhalte auch die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten. Dem ist aber nicht so und noch weniger stellt diese Form der Ausbildung eine gegenüber der verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten hierarchisch übergeordnete Qualifizierung dar. Das Waffenrecht kennt nur die verantwortliche Aufsichtsperson und verlangt auch nur diese.

    Der Schießsportleiter DSB soll nach den Vorstellungen des DSB die jeweilige Person befähigen, den Schießsportbetrieb (in erster Linie in einem Verein) zu organisieren und zu leiten, stellt also so eine Art Managerqualifizierung in Sachen Schießsport dar. Für sich allein qualifiziert diese Form der Ausbildung deshalb auch nicht zur verantwortlichen Aufsicht im Sinne des Waffenrechts.

    Man kann zwar heutzutage in der Regel davon ausgehen, dass ein Schießsportleiter DSB auch qualifiziert ist, auf Schießstätten die verantwortliche Aufsicht zu übernehmen, aber eben auch nur, weil der Qualifizierungsplan des DSB als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Schießsportleiterlehrgang die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang vorsieht, der in der Regel in Verbindung mit der Waffensachkunde nach § 7 WaffG zur verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten im Sinne des Waffenrechts qualifiziert.

    Wer also auf Schießstätten die verantwortliche Aufsicht übernehmen soll, muss die dafür nötige Form der Qualifizierung, welche in der Regel die erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang darstellt, auch entsprechend nachweisen können, z. Bsp. in Form eines entsprechenden Schriftstücks. Ein Schießsportleiterausweis allein ist kein geeigneter Nachweis dieser Qualifizierung, es sei denn, dort findet sich auch der explizite Vermerk auf die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsicht auf Schießstätten.


    Mit bestem Schützengruß

    Murmelchen

  • Hallo Freunde,

    leider hält sich in Schützenkreisen hartnäckig die Vorstellung, die Qualifizierung zum Schießsportleiter DSB an sich beinhalte auch die Qualifizierung zur verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten.

    ¡Dafür gibt's doch die Schießmeister oder Schützenmeister¡

    Es lebe die Ironie! ;)

  • Man kann zwar heutzutage in der Regel davon ausgehen, dass ein Schießsportleiter DSB auch qualifiziert ist, auf Schießstätten die verantwortliche Aufsicht zu übernehmen, aber eben auch nur, weil der Qualifizierungsplan des DSB als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Schießsportleiterlehrgang die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang vorsieht, der in der Regel in Verbindung mit der Waffensachkunde nach § 7 WaffG zur verantwortlichen Aufsichtsperson auf Schießstätten im Sinne des Waffenrechts qualifiziert.

    Zumindest der RSB fordert als Voraussetzung für den Schießsportleiter-Lehrgang explizit die Qualifikation als VA:

    BTW, sieht man sich dort vielleicht?

  • Zumindest der RSB fordert als Voraussetzung für den Schießsportleiter-Lehrgang explizit die Qualifikation als VA:

    Nicht nur der RSB. Wie Murmelchen schon schrieb: Der Qualifizierungsplan des DSB, nach dem die LV als "beliehene" zu unterrichten haben, sieht als Qualifikationsvoraussetzung für die Teilnahme am Schießsportleiter u.a. die erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeausbildung und der zur verantwortlichen Aufsicht vor. Insofern sollte jeder ausgebildete Schießsportleiter des DSB auch sachkundig als verantwortliche Aufsicht sein.

    ABER: Der Gesetzgeber verlangt NICHT einen schriftlichen Nachweis über die Sachkunde oder gar, wie bei der waffenrechtlichen Sachkunde eine Prüfung mit Lehrgang (§ 7 WaffG i.V.m. § 3 AWaffV. § 10 Abs. 1 AWaffV verlangt nur, dass die verantwortliche Aufsichtsperson sachkundig ist. Aus dem Kontext des Gesetzes ist zu ersehen, dass damit NICHT "nur" die Waffen"sachkundigkeit" gemeint ist, sondern eine spezifische Aufsichtssachkundigkeit. WIE diese aber zu erlangen ist, ist im Gesetz genauso wenig festgelegt, wie irgendwo steht, wie sie nachzuweisen ist.

    Letztlich ist die Stelle, die die Registrierung der Aufsicht vornimmt also zuständig dafür, zu überprüfen, ob die Person sachkundig als Aufsicht ist oder nicht. Wenn ein Schießstättenbetreiber als Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband bei der Aufsichtsregistrierung von der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 AWaffV Gebrauch macht (Registrierung im Verein durch Vorstandsbeschluss), so muss er selbst entscheiden, wen er

    für sachkundig als verantwortliche Aufsicht ansieht oder wie er das sicherstellt, dass sie das ist. Der einfachste Weg ist natürlich das entsprechende Prüfungszeugnis einer Ausbildung eines anerkannten Schießsportverbandes, weil dessen Ausbildungen im Rahmen der Anerkennungsverfahren ja geprüft sind. Und nichts anderes macht ja die Behörde, die sich einfach die schriftlichen Nachweise vorlegen lässt statt sich auf eigene "Nachprüfungen" zu verlassen.

  • ¡Dafür gibt's doch die Schießmeister oder Schützenmeister¡

    Natürlich, wobei es allerdings für die ganz 'wichtigen' Dinge immer noch des Oberschützenmeisters bedarf!


    Mit ganz treuem Blick und bestem Schützengruß

    Murmelchen