§15 Abs. 5 WaffG, Meldung ausgeschiedener Mitglieder

  • @ Schmitdchen

    Nicht das Du mich falsch verstanden hast. Ich halte die Beamten im m.D. für fähig und gebe Dir recht, dass manch einer wesentlich kompetenter sein kann als sein Kollege im g.D. Daher meinte ich auch in meinem letzten Post mit juristischer Ausbildung Beamte im m.D., Verwaltungsfachangestellte und Beamte und Angestellte im g.D.

    @ Karl

    Das ein Chef (Verwaltungsleiter z.B.) einem die WBK verweigern kann, stimmt definitiv nicht, da wir sonst kein Rechtstaat mehr wären. Sicherlich können die Verwaltungschef Einfluss nehmen, indem dann das Waffenrecht z.B. restriktiver durch die Sachbearbeiter dann ausgelegt wird.

    Beispiel:

    Meine Behörde ist der Landrat als Ordnungsbehörde. Der Kreis gehört mit seinen Organen zur ausführenden Gewalt. Der Landrat ist Chef und verweigert mir die WBK, obwohl alle Voraussetzungen zur Gewährung vorliegen. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt. Dagegen kann ich Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht stattgegeben, dann kann ich beim Verwaltungsgericht (richterliche Gewalt) klagen.

    Spätestens hier würde ich dann Recht bekommen und die Ordnungsbehörde müsste mir die WBK ausstellen.

    Recht hast Du, dass es immer wieder Einflussnahmen der politischen Ämter auf die Verwaltung gibt. Dafür haben wir dann aber als Kontrollfunktion u.a. die Gerichte. Auch hier gibt es sicherlich hier und da nicht ganz nachvollziehbare Urteile (meist ideologisch begründet); aber doch Gott sein Dank eher die Ausnahme.

  • Das geht in Deutschland nicht.
    Beamte im mittleren Dienst können keine Angestellten sein.

    ICH hatte nicht von Beamten gesprochen, sondern meinte nur die Laufbahngruppe (die aber natürlich auch beamtenrechtlich ist ;)). Da aber ja meist eh Beamte und Angestellte in einen Topf geworfen werden hatte ich mir den offiziellen Zusatz "oder vergleichbare Angestellte" gespart. ;) Letztlich ging es ja um die Art der Ausbildung bzw. auf welchem Niveau sie erfolgt (erfolgen sollte).

    Carcano hat das schon sehr richtig erkannt.

  • Es ist doch in den meisten Behörde so dass die Beschäftigten, selbst Direktoren und auch Staatsanwälte einfach weisungsgebunden sind.

    Wenn der Chef, OB oder Referatsleiter bestimmt dass es keine WBK s gibt, dann gibt es keine WBK.

    Ganz so einfach ist es nun mal nicht. Der Beamte ist für die Rechtmäßgkeit seines Tuns verantwortlich. Wenn er Bedenken dagegen hat, dass die Weisung des Vorgesetzten rechtmäßig ist, hat er eine Remonstrationspflicht. Kommt er dieser nicht nach, ist er ggf. haftbar.

    Fraglich ist nur, wer heutzutage noch den A.... in der Hose hat, diesen Weg zu gehen. Man muss dann ja mit den (dienstlichen) Folgen leben. Da ist dann oft das Hemd näher als die Hose.

    Übrigens, bei Angestellten kenne ich diese gesetzliche Verpflichtung zu einem solchen Verfahren nicht, weshalb ich zu diesem Themenbereich nichts beitragen kann.

  • Da aber ja meist eh Beamte und Angestellte in einen Topf geworfen werden hatte ich mir den offiziellen Zusatz "oder vergleichbare Angestellte" gespart.

    In Bayern spricht man daher nur noch von Beschäftigten.

  • In Bayern spricht man daher nur noch von Beschäftigten.

    Und wie bringste den Begriff in Zusammenhang mit der passenden "Laufbahngruppe" ? Beschäftigte im mittleren Dienst bleibt genauso falsch. Bei Tarifbeschätigten (so heißen sie neudeutsch offiziell) gibt es meiner Kenntnis nach keinen vergleichbaren Begriff, der die Entgeltgruppen des "mittleren Dienstes" umfasst. Da musste dann Schreiben "oder Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppen E5 - E8". Also bleiben wir lieber bei dem ungenaueren aber allseits verstandenen Begriff des mittleren Dienstes.

  • schmidtchen

    es steht mir nicht an die Entscheidungen des Dienstherren zu hinterfragen und zu kritisieren selbst wenn ich damit leben kann.

    Die Beamten unter den Beschäftigten werden nach nach der Qualifikationsebene eins bis vier unterschieden, die früheren Angestellten werden entsprechend der abgelegten Prüfung eingereiht. Wo ist da ein Problem, außer bei Leuten die es nicht betrifft?

  • schmidtchen

    es steht mir nicht an die Entscheidungen des Dienstherren zu hinterfragen und zu kritisieren selbst wenn ich damit leben kann.

    Rechtswidrige Entscheidungen bleiben auch rechtswidrig wenn du damit als SB leben kannst ! ;)

    Die Beamten unter den Beschäftigten werden nach nach der Qualifikationsebene eins bis vier unterschieden, die früheren Angestellten werden entsprechend der abgelegten Prüfung eingereiht. Wo ist da ein Problem, außer bei Leuten die es nicht betrifft?

    Ich kenne in NRW nur die Begrifflichkeit der Laufbahngruppen. Die Qualifikationsebene scheint was spezifisches in einigen Bundesländern zu sein, wie einige das wohl "2. Einstiegsamt der 1. Laufbahngruppe" oder auch nur "2. Einstiegsamt" nennen.
    Aber mal ehrlich: "Mittlerer Dienst" sagt den meisten noch was, mit dem Rest lockste keinen Hund hinter dem Ofen hervor.

    Aber wir drücken uns hier ja korrekt aus.;)

  • Mit dem lesen und verstehen von Texten has Du ja öfters Probleme.

    Du musst es ja wissen !

    Ich nehme aber gerne von Wissenden Erklärungen entgegen

    schmidtchen

    es steht mir nicht an die Entscheidungen des Dienstherren zu hinterfragen und zu kritisieren selbst wenn ich damit leben kann.

    Ich weiß tatsächlich nicht, was an meiner Aussage, dass deine Aussage rechtlich zumindest bei Beamten so nicht stimmt, falsch ist.

    Das gilt sogar auch in Bayern § 36 Beamtenstatusgesetz

    Und damit wir uns nicht missverstehen: Es ging um den Fall, dass dein Dienstherr dich anweist, in deinem Zuständigkeitsbereich etwas (möglicherweise) rechtswidriges zu tun (z.B. keine WBK auszustellen, obwohl der Antragsteller augenscheinlich ein Anrecht darauf hat).

  • Und damit wir uns nicht missverstehen: Es ging um den Fall, dass dein Dienstherr dich anweist, in deinem Zuständigkeitsbereich etwas (möglicherweise) rechtswidriges zu tun (z.B. keine WBK auszustellen, obwohl der Antragsteller augenscheinlich ein Anrecht darauf hat).

    Andere haben erkannt dass meine Bemerkung sich ja auf Deinen Beitrag #65 bezog und darin ging es eben nicht darum dass ich rechtswidriges Tun gutheiße.

  • Andere haben erkannt dass meine Bemerkung sich ja auf Deinen Beitrag #65 bezog und darin ging es eben nicht darum dass ich rechtswidriges Tun gutheiße.

    Ich weiss zwar nicht woher deine Erkenntnis rührt, dass andere den von dir angeführten Zusammenhang erkannt haben, aber du hast Recht, ICH habe diesen Zusammenhang beim ersten Satz des #65er Beitrags tatsächlich nicht erkannt, wenn er denn aus deiner Sicht da war.

    Ist aber auch nicht schlimm, wir müssen das hier nicht vertiefen.